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Entschädigung für Fluggäste bei Verspätung am Endziel von drei Stunden oder mehr

Urteil des EuGH vom 26.2.2013 - C-11/11

Die Fluggäste ei­nes Flugs mit An­schlussflügen müssen ent­schädigt wer­den, wenn ihr Flug am End­ziel mit ei­ner Verspätung von drei Stun­den oder mehr an­kommt. Die Tat­sa­che, dass die ur­sprüng­li­che Verspätung des Flugs die vom Uni­ons­recht fest­ge­leg­ten Gren­zen nicht über­schrit­ten hat, wirkt sich nicht auf den Aus­gleichs­an­spruch aus.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin verfügte über eine Bu­chung für einen Flug von Bre­men über Pa­ris und São Paulo nach Asunción. Der von der be­klag­ten Ge­sell­schaft Air France durch­geführte Flug von Bre­men nach Pa­ris hatte von Be­ginn an Verspätung und star­tete mit ei­ner Verspätung von fast zwei­ein­halb Stun­den ge­genüber der ur­sprüng­lich ge­plan­ten Ab­flug­zeit.

Folg­lich ver­passte die Kläge­rin ih­ren An­schluss­flug von Pa­ris nach São Paulo, der eben­falls von Air France durch­geführt wurde, die die Kläge­rin auf einen späte­ren Flug mit dem­sel­ben Ziel­ort um­buchte. Auf­grund ih­rer verspäte­ten An­kunft in São Paulo ver­passte Frau Fol­kerts den ur­sprüng­lich ge­plan­ten An­schluss­flug nach Asunción und kam dort erst mit ei­ner Verspätung von elf Stun­den ge­genüber der ur­sprüng­lich ge­plan­ten An­kunfts­zeit an.

Die mit der Rechts­sa­che be­fass­ten deut­schen Ge­richte ers­ter und zwei­ter In­stanz ga­ben der auf Scha­dens­er­satz ge­rich­te­ten Klage statt und ver­ur­teil­ten die Be­klagte, der Kläge­rin einen Be­trag i.H.v. 600 € nach der Ver­ord­nung über Aus­gleichs- und Un­terstützungs­leis­tun­gen für Fluggäste zu zah­len. Hier­ge­gen legte die Be­klagte Re­vi­sion ein. Der BGH möchte vom EuGH wis­sen, ob dem Flug­gast eine Aus­gleichs­zah­lung zu­steht, wenn die Verspätung sei­nes Flugs zum Zeit­punkt des Ab­flugs we­ni­ger als drei Stun­den be­trug, er aber sein End­ziel mit ei­ner Verspätung von drei Stun­den oder mehr ge­genüber der planmäßigen An­kunfts­zeit er­reichte.

Die Gründe:
Dem Flug­gast ei­nes Flugs mit An­schlussflügen, des­sen Verspätung zum Zeit­punkt des Ab­flugs un­ter­halb der in der Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Gren­zen lag, der aber sein Ziel mit ei­ner Verspätung von drei Stun­den oder mehr ge­genüber der planmäßigen An­kunfts­zeit er­reicht hat, steht eine Aus­gleichs­zah­lung zu. Diese Aus­gleichs­zah­lung hängt nicht vom Vor­lie­gen ei­ner Verspätung beim Ab­flug ab.

Ge­gen­stand der Ver­ord­nung ist die Gewährung von Min­dest­rech­ten für Fluggäste, die da­mit kon­fron­tiert sind, dass sie ge­gen ih­ren Wil­len nicht befördert wer­den, dass ihr Flug an­nul­liert wurde oder dass die­ser verspätet ist. Der EuGH hat in die­sem Zu­sam­men­hang be­reits ent­schie­den, dass Fluggäste von er­heb­lich verzöger­ten Flügen - d.h. eine Verspätung von drei Stun­den oder mehr - ebenso wie Fluggäste, de­ren ur­sprüng­li­cher Flug an­nul­liert wurde und de­nen das Luft­fahrt­un­ter­neh­men keine an­der­wei­tige Beförde­rung an­bie­ten kann, einen Aus­gleichs­an­spruch ha­ben, da sie in ähn­li­cher Weise einen ir­re­ver­si­blen Zeit­ver­lust und so­mit Un­an­nehm­lich­kei­ten er­lei­den.

Da diese Un­an­nehm­lich­kei­ten im Fall verspäte­ter Flüge bei der An­kunft am End­ziel ein­tre­ten, muss das Vor­lie­gen ei­ner Verspätung an­hand der planmäßigen An­kunfts­zeit am End­ziel, also am Ziel­ort des letz­ten Flugs, be­ur­teilt wer­den. So­mit muss im Fall ei­nes Flugs mit An­schlussflügen die pau­schale Aus­gleichs­zah­lung an­hand der Verspätung ge­genüber der planmäßigen An­kunfts­zeit am End­ziel be­mes­sen wer­den. An­dern­falls läge eine un­ge­recht­fer­tigte Un­gleich­be­hand­lung vor, weil Fluggäste, die ihr End­ziel mit ei­ner Verspätung von drei Stun­den oder mehr ge­genüber der planmäßigen An­kunfts­zeit er­rei­chen, in Abhängig­keit da­von, ob die Verspätung ih­res Flu­ges ge­genüber der planmäßigen Ab­flug­zeit die in der Ver­ord­nung ge­nann­ten Gren­zen über­steigt oder nicht, un­ter­schied­lich be­han­delt würden, ob­wohl ihre mit einem ir­re­ver­si­blen Zeit­ver­lust ver­bun­de­nen Un­an­nehm­lich­kei­ten iden­ti­sch sind.

Die fi­nan­zi­el­len Kon­se­quen­zen für die Luft­fahrt­un­ter­neh­men können zunächst ge­min­dert wer­den, wenn das Luft­un­ter­neh­men nach­wei­sen kann, dass die große Verspätung auf außer­gewöhn­li­che Umstände zurück­geht, die sich auch dann nicht hätten ver­mei­den las­sen, wenn alle zu­mut­ba­ren Maßnah­men er­grif­fen wor­den wären, also auf Umstände, die von dem Luft­fahrt­un­ter­neh­men tatsäch­lich nicht zu be­herr­schen sind. Des Wei­te­ren sind die Ver­pflich­tun­gen aus der Ver­ord­nung un­be­scha­det des Rechts der Luft­fahrt­un­ter­neh­men zu erfüllen, bei sämt­li­chen Ver­ur­sa­chern der Verspätung, ein­schließlich Drit­ten, Re­gress zu neh­men.

Schließlich können die Aus­gleichs­zah­lun­gen, die je nach der mit den be­tref­fen­den Flügen zurück­ge­leg­ten Ent­fer­nung 250 €, 400 € oder 600 € be­tra­gen, nach der Ver­ord­nung noch um 50 Pro­zent gekürzt wer­den, wenn die Verspätung bei einem Flug über eine Ent­fer­nung von mehr als 3 500 km un­ter vier Stun­den bleibt. Im Übri­gen kann das Ziel des Schut­zes der Ver­brau­cher und so­mit auch der Fluggäste ne­ga­tive wirt­schaft­li­che Fol­gen selbst beträcht­li­chen Ausmaßes für be­stimmte Wirt­schafts­teil­neh­mer recht­fer­ti­gen.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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