Die Bundesregierung hat sich für die Energiewende klare Ziele gesetzt. Bis zum Jahr 2050 sollen die CO2-Emissionen gegenüber dem Jahr 1990 um 80 bis 95 % reduziert und der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch in Deutschland bei 80 % liegen. Zudem soll der Ausstieg aus der Kernenergie bis zum Jahr 2022 vollzogen sein. Mittelständische Unternehmen sehen sich sechs Jahre nach dem atomaren Notfall im Kernkraftwerk Fukushima daher einer wahrnehmbar höheren Novellierungsfrequenz in den Strom- und Energiegesetzen ausgesetzt. Die Themen Energiekosten, Energieeffizienz und Energieintensität nehmen einen zunehmenden Stellenwert ein.

Der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten der mittelständischen Unternehmen für die Herstellung ihrer Produkte und Dienstleistungen liegt häufig bei über 15 %. Der Gesetzgeber hatte daher bereits im Jahr 2015 durch Änderungen am Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) mit wenigen Ausnahmen alle Unternehmen im Rhythmus von vier Jahren zur Durchführung von sog. Energie-Audits verpflichtet. Insbesondere im Mittelstand ist aber auch zunehmend die Einführung von zertifizierten Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 und Umweltmanagementsystemen nach EMAS zu beobachten.
Im Jahr 2016 lag der durchschnittliche Strompreis für Industriekunden bei ca. 15 ct./kWh und somit im Schnitt ca. 25 % über dem Vergleichswert des Jahres 2010. Möglichkeiten zur Ausnutzung von Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht, zur Inanspruchnahme von Begrenzungen bei der mit den Stromkosten zu zahlenden EEG- und KWKG-Umlagen und Netzentgelten, stellen eine zunehmenden Herausforderung gerade für die im internationalen Wettbewerb stehenden mittelständischen Unternehmen dar. Dabei gilt es neben einer Auseinandersetzung mit den Anspruchsgrundlagen der anzuwendenden energierechtlichen Vorschriften auch Mitteilungs- und Anzeigepflichten zu beachten. Im Februar 2017 hat beispielsweise die Generalzolldirektion unter www.zoll.de die neuen Formulare zur Erfüllung von Transparenzpflichten bei Inanspruchnahme von Strom- und Energiesteuerbegünstigungen veröffentlicht. Bis zum 30.6.2017 müssen insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes prüfen, ob Anzeige- und/oder Erklärungspflichten bestehen und ob ggf. Befreiungen von diesen Pflichten beantragt werden können (siehe novus Oktober 2016, S. 20).
Sog. stromkostenintensive Unternehmen aber teilweise auch Eigenversorger müssen sich seit dem 1.1.2017 zudem mit teilweise monatlich erforderlichen Meldungen nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) an den jeweils zuständigen (Übertragungs-) Netzbetreiber beschäftigen und erstmals für das Jahr 2017 bis zum 31.5.2018 auf Anforderung eine prüfungspflichtige Jahresendabrechnung übermitteln. Stromkostenintensive Unternehmen sind zudem jährlich dazu aufgefordert, sich rechtzeitig mit neuen Anforderungen an die in der Regel bis zum 30.6.2017 verpflichtende Antragstellung zur Erhaltung der Begrenzungswirkung bei der ansonsten in Höhe von 6,880 ct./kWh zu zahlenden EEG-Umlage auseinanderzusetzen (siehe novus Dezember 2016, S. 21). Diese Unternehmen erhalten jedoch bei Vorlage des Begrenzungsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und nach entsprechender beihilferechtlicher Genehmigung zumindest weiterhin die Begünstigungen bei der KWKG-Umlage. Unternehmen ohne Begrenzungsbescheid nach §§ 63 ff. EEG 2014 müssen bis zum 31.3.2017 prüfen, ob sie ggf. noch für das Jahr 2016 eine Einstufung in die sog. Letztverbraucherkategorie C erreichen können, da diese Unternehmen ab dem Jahr 2017 ansonsten nur noch über die Härtefellregelungen bei der KWKG-Umlage begünstigt werden können. Die „regulären“ Begünstigungen nach den bisherigen Letztverbraucherkategorien B und C sind mit Wirkung zum 1.1.2017 im Rahmen der beihilferechtlichen Verhandlungen zum KWKG 2017 entfallen. Gleichzeitig müssen sich Unternehmen der Letztverbraucherkategorie C und ohne Begrenzungsbescheid nach §§ 63 ff. EEG 2014 mit ggf. bestehenden verzinslichen Nachzahlungsverpflichtungen (siehe novus Januar/ Februar 2017, S. 22) auseinandersetzen.
Neben den zuvor erwähnten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Begünstigungen bei Energiebezug nutzen viele Unternehmen aber auch Mittel zur Begrenzung von Energiekosten durch eigene Stromerzeugung über Anlagen, die nach dem EEG oder dem KWKG gefördert werden. Diese Unternehmen müssen zwar wie bisher die Meldepflichten der Anlagenbetreiber erfüllen, sind aber jetzt auch dazu verpflichtet, gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erklären, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen wurde. Dadurch soll eine kumulative Förderung nach dem EEG bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung verhindert werden. Zu beachten haben Eigenversorger daneben auch neue Anforderungen bei der EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch.
Eine umfassende und fundierte Beratung rund um den Bereich Energie, der angesichts der Regelungsintensität für mittelständische Unternehmen zunehmend an Bedeutung gewinnt, stellt Ebner Stolz durch das Center of Competence Energie sicher, das von Jörn Weingarten, seit 1.1.2017 auch Partner bei Ebner Stolz, geleitet wird.