Darin müssen sie erläutern, ob sie nach dem EU-Recht unzulässige und unvereinbare Beihilfen erhalten haben und etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Eine weitere Selbsterklärung ist zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erforderlich. Begünstigte einer betroffenen Steuerbefreiung oder -ermäßigung müssen dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) unverzüglich entsprechende Anzeigen abgeben.

Wenn eine energie- oder stromsteuerrechtliche Begünstigung als Beihilfe i. S. des EU-Rechts angesehen wird, darf sie nur gewährt werden, wenn auch die Kriterien des EU-Rechts erfüllt sind. Die Mehrzahl der Begünstigungen, vor allem die Steuerentlastungen für sog. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. für KWK-Anlagen, aber auch z. B. die Begünstigung bestimmter Anlagen, stellen solche Beihilfen dar. Nicht dazu zählt demgegenüber etwa die (nicht EU-weit harmonisierte) Steuerentlastung für besondere Prozesse und Verfahren.
Für die Inanspruchnahme der betroffenen Begünstigungen müssen Entlastungsberechtigte daher ab 2017 eine „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ auf Formular 1139 abgeben. Werden mehrere Anträge nach mehreren Entlastungstatbeständen gestellt, genügt für denselben Entlastungszeitraum eine Selbsterklärung. Wird ein Änderungsantrag gestellt, muss ebenfalls eine Selbsterklärung abgegeben werden.
Zur Abgabe der Selbsterklärungen verpflichtet sind Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne. Dies sind alle Einheiten, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Dies wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rein funktional definiert als das „Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt“. Hiervon werden auch gemeinnützige Unternehmen und z. B. Anstalten des öffentlichen Rechts erfasst, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Aber auch kommunale Eigenbetriebe sind Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne. Demgegenüber nehmen Privatpersonen, die etwa eine private KWKG-Anlage im Eigenheim betreiben, normalerweise nicht am Markt teil und sind daher, auch wenn sie dem Umsatzsteuerrecht unterliegen, keine Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn.
Kein Ausschlussgrund für die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe
Das Unternehmen darf sich also weder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden noch darf eine Beihilfe gewährt werden, wenn es einer Rückzahlungsaufforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass sowohl die sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) als auch die Leitlinien der EU-Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBLL) auch Vorgaben für die Gewährung anderer Beihilfen (Betriebsbeihilfen) und zur Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen beinhalten. Diese werden aktuell noch in das deutsche Energie- und Stromsteuerrecht umgesetzt und werden zukünftig ebenfalls zu beachten sein.
Das Unternehmen darf sich nicht in i. S. des Beihilferechts in Schwierigkeiten befinden.
Für den Zeitraum der Schwierigkeiten kann keine der fraglichen Steuerentlastungen gewährt werden, selbst wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Schwierigkeiten bereits überwunden sind. Befindet sich das Unternehmen demgegenüber im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten, bestanden diese aber noch nicht im fraglichen Entlastungszeitraum, besteht der Entlastungsanspruch; die Entlastung wird aber erst dann gewährt, wenn die (aktuellen) Schwierigkeiten überwunden sind.
Nimmt ein Unternehmen Steuerbefreiungen oder –ermäßigungen in Anspruch, betreibt es etwa eine nach § 3 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2 EnergieStG begünstigte KWK-Anlage mit gekennzeichnetem Gasöl („Heizöl“, Steuersatz 76,35 EUR bzw. 61,35 EUR je 1.000l), ist nach den beihilferechtlichen Vorgaben die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht (mehr) zulässig und muss die Anlage ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Diesel (Steuersatz 485,70 EUR bzw. 470,40 EUR je. 1.000l) betrieben werden. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. eine offene Rückzahlungsaufforderung muss der Begünstigte ebenfalls mit Formular 1139 anzeigen; der Lieferant ist entsprechend zu informieren.
Hinweis
Ob sich ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, ist demgegenüber leider u. U. nicht eindeutig bestimmbar; dies erscheint mit Blick auf die sich an eine solche Selbsterklärung knüpfenden ggf. straf- und bußgeldrechtlichen Folgen äußerst kritisch.
So beschreibt die AGVO ein Unternehmen in Schwierigkeiten als ein Unternehmen, auf das mindestens einer von vier Umständen zutrifft (Art. 2 Nr. 18 AGVO). Hierzu zählt vor allem die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach nationalem Recht. Während dies noch vergleichsweise eindeutig bestimmt werden kann, beschreibt die AGVO aber auch Umstände, die die Feststellung einer „Schwierigkeit“ ohne Einholung fachkundigen Rats kaum möglich erscheinen lässt. U. a. nennt sie einen solchen Umstand für Gesellschaften, „bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU - kleine und mittlere Unternehmen -, die noch keine drei Jahre bestehen, und - in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen - KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen“.
Die UEBLL wiederum nehmen ihrerseits auf Leitlinien der EU-Kommission aus dem Jahr 2004 zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten Bezug. Danach kommt es im Wesentlichen darauf an, ob das Unternehmen in der Lage ist, Verluste aufzufangen, die es kurz- oder mittelfristig „so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“. Losgelöst von den dort genannten Beispielen kann ein Unternehmen aber auch als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, „wenn die hierfür typischen Symptome auftreten“, z.B. „steigende Verluste, sinkende Umsätze [...] sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts“.
Überdies erscheinen die Definitionen in den verschiedenen EU-Regularien nicht widerspruchsfrei. Hier sind für die Zukunft Klarstellungen wünschenswert. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn Industrieverbände insbesondere mit Verweis auf die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (RuU-LL) dafür plädieren, die bisher sehr eng gefasste Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten deutlich weiter zu fassen. Die Komplexität der zu beachtenden Regelungen und vorzunehmenden Wertungen zeigt jedoch, dass Aussagen über wirtschaftliche Schwierigkeiten nur nach sorgfältiger Prüfung vorgenommen werden sollten, um mögliche bußgeld- oder sogar strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Abgabe einer Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen
Diese ist neben der Erklärung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten erforderlich. Um eine Verzerrung des Marktes durch wettbewerbsschädliche, d.h. nach dem EU-Recht unzulässige oder mit diesem unvereinbare Beihilfen zu unterbinden, dürfen andere (rechtmäßige) Beihilfen erst gewährt werden, wenn wettbewerbswidrig gewährte Beihilfen zum Fälligkeitstag zurückgezahlt wurden.
Demensprechend muss der Antragsteller einer Steuerentlastung erklären, ob ihm eine Beihilfe gewährt wurde, deren Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von der EU-Kommission festgestellt wurde und falls ja, ob der Rückzahlungsanforderung genügt wurde. Sollte eine Forderung offen sein, scheidet die Gewährung der beantragten Steuerentlastung aus. Begünstigte einer Steuerbefreiung (§ 28 EnergieStG für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse) oder -ermäßigung (Verwendung von Energieerzeugnissen in begünstigten Anlagen nach § 3, § 3a EnergieStG bzw. Entnahme von ermäßigt besteuertem Strom nach § 9 Abs. 2 oder 3 StromStG) müssen unverzüglich anzeigen, wenn eine solche Rückforderung unterblieben ist. Ab dem Fälligkeitsdatum ist die Inanspruchnahme der Begünstigung dann nicht mehr gestattet.
Erfolgt die Rückzahlung, wird eine Steuerentlastung auch rückwirkend gewährt; der Auszahlungszeitpunkt verschiebt sich quasi nach hinten. Bei Steuerbefreiungen und –ermäßigungen wird nach Begleichung einer Rückzahlungsaufforderung - anders als im Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten – die Begünstigung nachträglich und rückwirkend gewährt.
Hinweis
Neben den o. g. neuen Pflichten ist auch auf die Transparenzpflichten nach der sog. Transparenzverordnung hinzuweisen, über die wir bereits berichtet hatten (novus Oktober 2016, S. 20).