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Energie- und Stromsteuer: neue Voraussetzungen für die Gewährung von Begünstigungen ab 2017

Seit dem 1.1.2017 be­steht eine neue ob­li­ga­to­ri­sche An­trags­vor­aus­set­zung für die Gewährung be­stimm­ter en­er­gie- und strom­steu­er­recht­li­cher Begüns­ti­gun­gen. An­trag­stel­ler be­stimm­ter Steu­er­ent­las­tun­gen müssen eine Selbst­erklärung ab­ge­ben.

Darin müssen sie erläutern, ob sie nach dem EU-Recht un­zulässige und un­ver­ein­bare Bei­hil­fen er­hal­ten ha­ben und et­wai­gen Rück­zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nach­ge­kom­men sind. Eine wei­tere Selbst­erklärung ist zur wirt­schaft­li­chen Lage des Un­ter­neh­mens er­for­der­lich. Begüns­tigte ei­ner be­trof­fe­nen Steu­er­be­frei­ung oder -ermäßigung müssen dem zuständi­gen Haupt­zoll­amt (HZA) un­verzüglich ent­spre­chende An­zei­gen ab­ge­ben.

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Wenn eine en­er­gie- oder strom­steu­er­recht­li­che Begüns­ti­gung als Bei­hilfe i. S. des EU-Rechts an­ge­se­hen wird, darf sie nur gewährt wer­den, wenn auch die Kri­te­rien des EU-Rechts erfüllt sind. Die Mehr­zahl der Begüns­ti­gun­gen, vor al­lem die Steu­er­ent­las­tun­gen für sog. Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes bzw. für KWK-An­la­gen, aber auch z. B. die Begüns­ti­gung be­stimm­ter An­la­gen, stel­len sol­che Bei­hil­fen dar. Nicht dazu zählt dem­ge­genüber etwa die (nicht EU-weit har­mo­ni­sierte) Steu­er­ent­las­tung für be­son­dere Pro­zesse und Ver­fah­ren.

Für die In­an­spruch­nahme der be­trof­fe­nen Begüns­ti­gun­gen müssen Ent­las­tungs­be­rech­tigte da­her ab 2017 eine „Selbst­erklärung zu staat­li­chen Bei­hil­fen“ auf For­mu­lar 1139 ab­ge­ben. Wer­den meh­rere Anträge nach meh­re­ren Ent­las­tungs­tat­beständen ge­stellt, genügt für den­sel­ben Ent­las­tungs­zeit­raum eine Selbst­erklärung. Wird ein Ände­rungs­an­trag ge­stellt, muss eben­falls eine Selbst­erklärung ab­ge­ge­ben wer­den.

Zur Ab­gabe der Selbst­erklärun­gen ver­pflich­tet sind Un­ter­neh­men im bei­hil­fe­recht­li­chen Sinne. Dies sind alle Ein­hei­ten, so­weit sie wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten ausüben. Dies wird von der Recht­spre­chung des Eu­ropäischen Ge­richts­hofs (EuGH) rein funk­tio­nal de­fi­niert als das „An­bie­ten von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen auf dem Markt“. Hier­von wer­den auch ge­meinnützige Un­ter­neh­men und z. B. An­stal­ten des öff­ent­li­chen Rechts er­fasst, wenn sie eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausüben. Aber auch kom­mu­nale Ei­gen­be­triebe sind Un­ter­neh­men im bei­hil­fe­recht­li­chen Sinne. Dem­ge­genüber neh­men Pri­vat­per­so­nen, die etwa eine pri­vate KWKG-An­lage im Ei­gen­heim be­trei­ben, nor­ma­ler­weise nicht am Markt teil und sind da­her, auch wenn sie dem Um­satz­steu­er­recht un­ter­lie­gen, keine Un­ter­neh­men im bei­hil­fe­recht­li­chen Sinn.

Kein Ausschlussgrund für die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe

Das Un­ter­neh­men darf sich also we­der in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten be­fin­den noch darf eine Bei­hilfe gewährt wer­den, wenn es ei­ner Rück­zah­lungs­auf­for­de­rung auf­grund ei­nes früheren Be­schlus­ses der EU-Kom­mis­sion zur Fest­stel­lung der Un­zulässig­keit ei­ner Bei­hilfe und ih­rer Un­ver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt nicht nach­ge­kom­men ist. Hin­zu­wei­sen ist dar­auf, dass so­wohl die sog. All­ge­meine Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) als auch die Leit­li­nien der EU-Kom­mis­sion für staat­li­che Um­welt­schutz- und En­er­gie­bei­hil­fen 2014-2020 (UE­BLL) auch Vor­ga­ben für die Gewährung an­de­rer Bei­hil­fen (Be­triebs­bei­hil­fen) und zur Ku­mu­lie­rung mit an­de­ren staat­li­chen Bei­hil­fen be­inhal­ten. Diese wer­den ak­tu­ell noch in das deut­sche En­er­gie- und Strom­steu­er­recht um­ge­setzt und wer­den zukünf­tig eben­falls zu be­ach­ten sein.

Das Unternehmen darf  sich nicht in i. S. des Beihilferechts in Schwierigkeiten befinden.

Für den Zeit­raum der Schwie­rig­kei­ten kann keine der frag­li­chen Steu­er­ent­las­tun­gen gewährt wer­den, selbst wenn im Zeit­punkt der An­trag­stel­lung die Schwie­rig­kei­ten be­reits über­wun­den sind. Be­fin­det sich das Un­ter­neh­men dem­ge­genüber im Zeit­punkt der An­trag­stel­lung in Schwie­rig­kei­ten, be­stan­den diese aber noch nicht im frag­li­chen Ent­las­tungs­zeit­raum, be­steht der Ent­las­tungs­an­spruch; die Ent­las­tung wird aber erst dann gewährt, wenn die (ak­tu­el­len) Schwie­rig­kei­ten über­wun­den sind.

Nimmt ein Un­ter­neh­men Steu­er­be­frei­un­gen oder –ermäßigun­gen in An­spruch, be­treibt es etwa eine nach § 3 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2 En­er­gieStG begüns­tigte KWK-An­lage mit ge­kenn­zeich­ne­tem Gasöl („Heizöl“, Steu­er­satz 76,35 EUR bzw. 61,35 EUR je 1.000l), ist nach den bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben die In­an­spruch­nahme der Steu­er­ermäßigung nicht (mehr) zulässig und muss die An­lage ab dem Zeit­punkt der wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten mit Die­sel (Steu­er­satz 485,70 EUR bzw. 470,40 EUR je. 1.000l) be­trie­ben wer­den. Die wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten bzw. eine of­fene Rück­zah­lungs­auf­for­de­rung muss der Begüns­tigte eben­falls mit For­mu­lar 1139 an­zei­gen; der Lie­fe­rant ist ent­spre­chend zu in­for­mie­ren.

Hinweis

Ob sich ein Un­ter­neh­men in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten be­fin­det, ist dem­ge­genüber lei­der u. U. nicht ein­deu­tig be­stimm­bar; dies er­scheint mit Blick auf die sich an eine sol­che Selbst­erklärung knüpfen­den ggf. straf- und bußgeld­recht­li­chen Fol­gen äußerst kri­ti­sch.

So be­schreibt die AGVO ein Un­ter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten als ein Un­ter­neh­men, auf das min­des­tens ei­ner von vier Umständen zu­trifft (Art. 2 Nr. 18 AGVO). Hierzu zählt vor al­lem die Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens bzw. das Vor­lie­gen der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen nach na­tio­na­lem Recht. Während dies noch ver­gleichs­weise ein­deu­tig be­stimmt wer­den kann, be­schreibt die AGVO aber auch Umstände, die die Fest­stel­lung ei­ner „Schwie­rig­keit“ ohne Ein­ho­lung fach­kun­di­gen Rats kaum möglich er­schei­nen lässt. U. a. nennt sie einen sol­chen Um­stand für Ge­sell­schaf­ten, „bei de­nen zu­min­dest ei­nige Ge­sell­schaf­ter un­be­schränkt für die Schul­den der Ge­sell­schaft haf­ten (aus­ge­nom­men KMU - kleine und mitt­lere Un­ter­neh­men -, die noch keine drei Jahre be­ste­hen, und - in Be­zug auf Ri­si­ko­fi­nan­zie­rungs­bei­hil­fen - KMU in den sie­ben Jah­ren nach ih­rem ers­ten kom­mer­zi­el­len Ver­kauf, die nach ei­ner Due-Di­li­gence-Prüfung durch den aus­gewähl­ten Fi­nanz­in­ter­mediär für Ri­si­ko­fi­nan­zie­run­gen in Frage kom­men): Mehr als die Hälfte der in den Ge­schäftsbüchern aus­ge­wie­se­nen Ei­gen­mit­tel ist in­folge auf­ge­lau­fe­ner Ver­luste ver­lo­ren­ge­gan­gen. Für Zwecke die­ser Be­stim­mung be­zieht sich der Be­griff „Ge­sell­schaf­ten, bei de­nen zu­min­dest ei­nige Ge­sell­schaf­ter un­be­schränkt für die Schul­den der Ge­sell­schaft haf­ten“ ins­be­son­dere auf die in An­hang II der Richt­li­nie 2013/34/EU ge­nann­ten Ar­ten von Un­ter­neh­men“.

Die UE­BLL wie­derum neh­men ih­rer­seits auf Leit­li­nien der EU-Kom­mis­sion aus dem Jahr 2004 zur Ret­tung von Un­ter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten Be­zug. Da­nach kommt es im We­sent­li­chen dar­auf an, ob das Un­ter­neh­men in der Lage ist, Ver­luste auf­zu­fan­gen, die es kurz- oder mit­tel­fris­tig „so gut wie si­cher in den wirt­schaft­li­chen Un­ter­gang trei­ben wer­den, wenn der Staat nicht ein­greift“. Los­gelöst von den dort ge­nann­ten Bei­spie­len kann ein Un­ter­neh­men aber auch als in Schwie­rig­kei­ten be­find­lich an­ge­se­hen wer­den, „wenn die hierfür ty­pi­schen Sym­ptome auf­tre­ten“, z.B. „stei­gende Ver­luste, sin­kende Umsätze [...] so­wie Ab­nahme oder Ver­lust des Re­invermögens­werts“.

Über­dies er­schei­nen die De­fi­ni­tio­nen in den ver­schie­de­nen EU-Re­gu­la­rien nicht wi­der­spruchs­frei. Hier sind für die Zu­kunft Klar­stel­lun­gen wünschens­wert. Es ist da­her nicht ver­wun­der­lich, wenn In­dus­trie­verbände ins­be­son­dere mit Ver­weis auf die Leit­li­nien für Ret­tungs- und Um­struk­tu­rie­rungs­bei­hil­fen (RuU-LL) dafür plädie­ren, die bis­her sehr eng ge­fasste De­fi­ni­tion ei­nes Un­ter­neh­mens in Schwie­rig­kei­ten deut­lich wei­ter zu fas­sen. Die Kom­ple­xität der zu be­ach­ten­den Re­ge­lun­gen und vor­zu­neh­men­den Wer­tun­gen zeigt je­doch, dass Aus­sa­gen über wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten nur nach sorgfälti­ger Prüfung vor­ge­nom­men wer­den soll­ten, um mögli­che bußgeld- oder so­gar straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen zu ver­mei­den.

Abgabe einer Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen

Diese ist ne­ben der Erklärung zu wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten er­for­der­lich. Um eine Ver­zer­rung des Mark­tes durch wett­be­werbs­schädli­che, d.h. nach dem EU-Recht un­zulässige oder mit die­sem un­ver­ein­bare Bei­hil­fen zu un­ter­bin­den, dürfen an­dere (rechtmäßige) Bei­hil­fen erst gewährt wer­den, wenn wett­be­werbs­wid­rig gewährte Bei­hil­fen zum Fällig­keits­tag zurück­ge­zahlt wur­den.

De­men­spre­chend muss der An­trag­stel­ler ei­ner Steu­er­ent­las­tung erklären, ob ihm eine Bei­hilfe gewährt wurde, de­ren Un­zulässig­keit und Un­ver­ein­bar­keit mit dem Bin­nen­markt von der EU-Kom­mis­sion fest­ge­stellt wurde und falls ja, ob der Rück­zah­lungs­an­for­de­rung genügt wurde. Sollte eine For­de­rung of­fen sein, schei­det die Gewährung der be­an­trag­ten Steu­er­ent­las­tung aus. Begüns­tigte ei­ner Steu­er­be­frei­ung (§ 28 En­er­gieStG für be­stimmte gasförmige En­er­gie­er­zeug­nisse) oder -ermäßigung (Ver­wen­dung von En­er­gie­er­zeug­nis­sen in begüns­tig­ten An­la­gen nach § 3, § 3a En­er­gieStG bzw. Ent­nahme von ermäßigt be­steu­er­tem Strom nach § 9 Abs. 2 oder 3 StromStG) müssen un­verzüglich an­zei­gen, wenn eine sol­che Rück­for­de­rung un­ter­blie­ben ist. Ab dem Fällig­keits­da­tum ist die In­an­spruch­nahme der Begüns­ti­gung dann nicht mehr ge­stat­tet.

Er­folgt die Rück­zah­lung, wird eine Steu­er­ent­las­tung auch rück­wir­kend gewährt; der Aus­zah­lungs­zeit­punkt ver­schiebt sich quasi nach hin­ten. Bei Steu­er­be­frei­un­gen und –ermäßigun­gen wird nach Be­glei­chung ei­ner Rück­zah­lungs­auf­for­de­rung - an­ders als im Fall wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten – die Begüns­ti­gung nachträglich und rück­wir­kend gewährt.

Hinweis

Ne­ben den o. g. neuen Pflich­ten ist auch auf die Trans­pa­renz­pflich­ten nach der sog. Trans­pa­renz­ver­ord­nung hin­zu­wei­sen, über die wir be­reits be­rich­tet hat­ten (no­vus Ok­to­ber 2016, S. 20).

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