deen

Aktuelles

Einziehung von Geschäftsanteilen: Zum Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Haftung der Gesellschafter

BGH 10.5.2016, II ZR 342/14

Die persönli­che Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter nach den Grundsätzen des Se­nats­ur­teils vom 24.1.2012 (II ZR 109/11) ent­steht we­der be­reits mit der Fas­sung des Ein­zie­hungs­be­schlus­ses noch al­lein auf­grund des Um­stands, dass die Ge­sell­schaft später zum Zeit­punkt der Fällig­keit gem. § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zah­lung der Ab­fin­dung ge­hin­dert ist oder sie un­ter Be­ru­fung auf die­ses Hin­der­nis ver­wei­gert. Die persönli­che Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter ent­steht erst in dem Zeit­punkt, ab dem die Fort­set­zung der Ge­sell­schaft un­ter Ver­zicht auf Maßnah­men zur Be­frie­di­gung des Ab­fin­dungs­an­spruchs des aus­ge­schie­de­nen Ge­sell­schaf­ters als treu­wid­rig an­zu­se­hen ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und Dr. R wa­ren mit Ein­la­gen i.H.v. je 25.000 € Gründungs­ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der e-GmbH. Im Ge­sell­schafts­ver­trag ist vor­ge­se­hen, dass Ge­schäfts­an­teile mit Zu­stim­mung der be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter ein­ge­zo­gen wer­den können. Wei­ter heißt es im Ver­trag, mit Zu­gang des Ein­zie­hungs­be­schlus­ses scheide der be­trof­fene Ge­sell­schaf­ter aus der Ge­sell­schaft aus. Wei­ter soll die Ab­fin­dung in drei glei­chen Jah­res­ra­ten zu zah­len sein, be­gin­nend sechs Mo­nate nach dem Stich­tag des Aus­schei­dens.

Nach­dem Dr. R sei­nen Ge­schäfts­an­teil schenk­weise zu je einem Vier­tel auf seine Söhne, die Be­klag­ten, über­tra­gen hatte, be­schloss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am 30.6.2008 mit Zu­stim­mung des Klägers, des­sen Ge­schäfts­an­teil ein­zu­zie­hen und ihm als Ab­fin­dung je 300.000 € zum 1.8.2008, 1.2.2009 und 1.8.2009 zu zah­len. In einem "Ver­gleich" vom sel­ben Tage, an dem alle Ge­sell­schaf­ter be­tei­ligt wa­ren, wur­den wei­tere Ein­zel­hei­ten fest­ge­legt. So soll­ten die Be­klag­ten zu 1) und 2) ihre Ge­schäfts­an­teile an den Kläger verpfänden. Der Kläger sollte be­rech­tigt sein, die verpfände­ten Ge­schäfts­an­teile zu ver­wer­ten, wenn die Ge­sell­schaft mit ei­ner Ab­fin­dungs­rate einen Mo­nat in Ver­zug ge­ra­ten würde. Die Ein­zie­hung sollte erst mit Zah­lung der ers­ten Rate und der no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Verpfändung der Ge­schäfts­an­teile wirk­sam wer­den. Die Be­klag­ten ver­pflich­te­ten sich, bis zur vollständi­gen Zah­lung der Ab­fin­dung keine Ge­winn­aus­schüttun­gen vor­zu­neh­men und ihre Ge­schäftsführer­gehälter um nicht mehr als 20 Pro­zent zu erhöhen.

Dem Kläger wur­den die ers­ten bei­den Ab­fin­dungs­ra­ten aus­ge­zahlt. Hin­sicht­lich der drit­ten Rate teilte ihm die Ge­sell­schaft am 31.7.2009 mit, we­gen ei­ner bi­lan­zi­el­len Über­schul­dung zur Zah­lung nicht in der Lage zu sein. Auf Ei­gen­an­trag vom 26.1.2010 wurde am 16.3.2010 das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Ge­sell­schaft eröff­net. Der Kläger ver­langt von den Be­klag­ten als Ge­samt­schuld­nern Zah­lung der letz­ten Ab­fin­dungs­rate i.H.v. 300.000 € nebst Zin­sen.

Das LG wie die Klage ab. Das OLG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klag­ten un­ter Kla­ge­ab­wei­sung im Übri­gen zur Zah­lung von je 75.000 € nebst Zin­sen. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als zum Nach­teil der Be­klag­ten ent­schie­den wor­den ist und ver­wies die Sa­che im Um­fang der Auf­he­bung zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Erklärung der Ge­sell­schaft vom 31.7.2009 ge­genüber dem Kläger, dass die dritte Rate der Ab­fin­dung we­gen ei­ner bi­lan­zi­el­len Über­schul­dung gem. § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht ge­zahlt wer­den könne, hat ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG als sol­che noch nicht zu einem Zah­lungs­an­spruch des Klägers ge­gen die Be­klag­ten geführt.

Der Se­nat hat zwar mit sei­nem Ur­teil vom 24.1.2012 (II ZR 109/11) klar­ge­stellt, dass die Ein­zie­hung grundsätz­lich un­abhängig von der Zah­lung der Ab­fin­dung wirk­sam ist und dass die übri­gen Ge­sell­schaf­ter, sollte die Ge­sell­schaft die Ab­fin­dung we­gen der Sperre aus § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht zah­len können, zur an­tei­li­gen Zah­lung der Ab­fin­dung persönlich ver­pflich­tet sein können. Die persönli­che Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter ent­steht aber we­der be­reits mit der Fas­sung des Ein­zie­hungs­be­schlus­ses noch al­lein auf­grund des Um­stands, dass die Ge­sell­schaft später zum Zeit­punkt der Fällig­keit gem. § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zah­lung der Ab­fin­dung ge­hin­dert ist oder sie je­den­falls un­ter Be­ru­fung auf die­ses Hin­der­nis ver­wei­gert.

Lie­gen die ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen für die An­nahme ei­nes treu­wid­ri­gen Ver­hal­tens vor, so haf­ten die Ge­sell­schaf­ter wie das OLG rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men hat auch dann nach den Grundsätzen des Se­nats­ur­teils vom 24.1.2012 (II ZR 109/11), wenn die Ein­zie­hung nicht wie in je­nem Fall ge­gen den Wil­len des be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ters, son­dern wie hier mit sei­ner Zu­stim­mung er­folgt. Der Grund der Haf­tung, dass die Ge­sell­schaf­ter wei­ter­wirt­schaf­ten und sich da­bei den Wert des ein­ge­zo­ge­nen Ge­schäfts­an­teils ein­ver­lei­ben, ohne dafür zu sor­gen, dass der Ge­sell­schaf­ter, des­sen Ge­schäfts­an­teil ein­ge­zo­gen wor­den ist, dafür an­ge­mes­sen ent­schädigt wird, be­steht bei ei­ner Ein­zie­hung mit Zu­stim­mung des be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ters ebenso wie bei ei­ner Zwangs­ein­zie­hung.

Eine Haf­tung der Ge­sell­schaf­ter kommt an­de­rer­seits nicht ohne wei­te­res in Be­tracht, wenn ob­jek­tiv ein aus­rei­chen­des Vermögen für die Ab­fin­dungs­zah­lung durch die Ge­sell­schaft vor­han­den ist wie es der Kläger be­haup­tet, die Ge­sell­schaft das aber an­ders sieht oder aus sons­ti­gen Gründen die Ab­fin­dung nicht zahlt. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG ist in­so­weit kein Erst-recht-Schluss ge­bo­ten. Dass die Ge­sell­schaft nicht zahlt, ob­wohl sie nach § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG zah­len dürfte, be­deu­tet noch nicht, dass die Ge­sell­schaf­ter sich treu­wid­rig ver­hal­ten. Der Streit um die Zah­lung der Ab­fin­dung kann un­ter­schied­li­che Gründe ha­ben. In­so­weit liegt das Ri­siko, dass die Ge­sell­schaft die Ab­fin­dung nicht frei­wil­lig zahlt, bei dem Ge­sell­schaf­ter, des­sen Ge­schäfts­an­teil ein­ge­zo­gen wor­den ist. Er muss sei­nen An­spruch ge­gen die Ge­sell­schaft ggf. mit ge­richt­li­cher Hilfe durch­set­zen.

Eine Haf­tung der ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter ent­steht grundsätz­lich auch dann nicht zwin­gend, wenn im Zeit­punkt der Fällig­keit der Ab­fin­dung oder da­nach über das Vermögen der Ge­sell­schaft das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird oder die Ge­sell­schaft je­den­falls in­sol­venz­reif wird, so dass gem. § 15a InsO An­trag auf Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ge­stellt wer­den muss, und die An­trag­stel­lung nicht treu­wid­rig verzögert wird. Die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens führt zur Auflösung der Ge­sell­schaft, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, so dass schon aus die­sem Grund eine treu­wid­rige Fort­set­zung der Ge­sell­schaft durch die übri­gen Ge­sell­schaf­ter aus­schei­det. Nach all­dem durfte das OLG der Klage nicht in dem zu­ge­spro­che­nen Um­fang statt­ge­ben. Es wird im zwei­ten Rechts­gang die er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen zu tref­fen ha­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben