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Steuerberatung

Eintritt in vermögensverwaltende Personengesellschaft: Ergebnisbeteiligung

BFH v. 25.9.2018 - IX R 35/17

Einem Ge­sell­schaf­ter, der un­terjährig in eine vermögens­ver­wal­tende Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR) ein­tritt, kann der auf ihn ent­fal­lende Ein­nah­men- oder Wer­bungs­kos­tenüber­schuss für das ge­samte Ge­schäfts­jahr zu­zu­rech­nen sein. Al­ler­dings muss dies mit Zu­stim­mung al­ler Ge­sell­schaf­ter be­reits im Vor­jahr ver­ein­bart wor­den sein.

Der Sach­ver­halt:

Die drei Bei­ge­la­de­nen wa­ren im Jahr 1997 Ge­sell­schaf­ter (zu je­weils einem Drit­tel) ei­ner GbR, die Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ei­nes ehe­ma­li­gen Ho­tels er­zielte. Ei­ner der Ge­sell­schaf­ter veräußerte sei­nen An­teil an einen neu ein­tre­ten­den Ge­sell­schaf­ter. Nach dem im Ok­to­ber 1997 ge­schlos­se­nen no­ta­ri­el­len Ver­trag sollte die Über­tra­gung der Ge­sell­schaf­ter­rechte mit Kauf­preis­zah­lung noch in die­sem Jahr er­fol­gen. Der Kauf­preis wurde aber erst am 30.6.1998 ge­zahlt. Des­halb kam es erst zu die­sem Zeit­punkt zum Ge­sell­schaf­ter­wech­sel.

Im Jahr 1998 ent­stand bei der GbR ein Ver­lust von etwa  0,6 Mio €. Das Fi­nanz­amt ver­teilte die­sen Ver­lust zu je­weils einem Drit­tel auf die ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter und zu je einem Sechstel auf den aus­ge­schie­de­nen und den neu ein­ge­tre­te­nen Ge­sell­schaf­ter. Das FG gab der vom neu ein­ge­tre­te­nen Ge­sell­schaf­ter er­ho­be­nen Klage, mit der die­ser eine Zu­rech­nung ei­nes Drit­tels des Ver­lusts des ge­sam­ten Ge­schäfts­jah­res be­gehrt hatte, statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:

Das FG ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass in dem Ver­trag aus Ok­to­ber 1997 eine steu­er­recht­lich wirk­same Zu­wei­sung von künf­ti­gen Über­schüssen ver­ein­bart wor­den war, die dazu führte, dass der in Rede ste­hende An­teil am Wer­bungs­kos­tenüber­schuss für das Streit­jahr dem Kläger zu­zu­rech­nen ist.

Grundsätz­lich rich­tet sich die Ver­tei­lung des Er­geb­nis­ses bei ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den GbR nach den Be­tei­li­gungs­verhält­nis­sen. Da­nach wäre der Kläger zwar nur zu einem Sechstel be­tei­ligt ge­we­sen, weil seine Be­tei­li­gung von einem Drit­tel nur für ein hal­bes Jahr be­stand. Von die­ser ge­setz­li­chen Re­ge­lung können die Ge­sell­schaf­ter je­doch in en­gen Gren­zen auf ver­trag­li­cher Grund­lage ab­wei­chen.

Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass die von den Be­tei­li­gungs­verhält­nis­sen ab­wei­chende Ver­tei­lung für zukünf­tige Ge­schäfts­jahre ge­trof­fen wird und dass ihr alle Ge­sell­schaf­ter zu­stim­men. Sie muss zu­dem ih­ren Grund im Ge­sell­schafts­verhält­nis ha­ben und darf nicht rechts­missbräuch­lich sein. Wer­den diese Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten, können auch während des Ge­schäfts­jah­res ein­tre­tende Ge­sell­schaf­ter an dem vor ih­rem Ein­tritt er­wirt­schaf­te­ten Er­geb­nis be­tei­ligt wer­den.

In­fol­ge­des­sen hat der BFH seine bis­he­rige Rechts­auf­fas­sung in­so­weit ge­lo­ckert. Un­er­heb­lich war, ob bei ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft eine Ände­rung der Er­geb­nis­ver­tei­lung auch während des lau­fen­den Ge­schäfts­jah­res mit schuld­recht­li­cher Rück­be­zie­hung auf des­sen Be­ginn steu­er­recht­lich an­zu­er­ken­nen ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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