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Einspruch beim Finanzamt ist per Mail möglich

Ge­gen einen un­rich­ti­gen Steu­er­be­scheid kann man sich auch on­line weh­ren. Und das lohnt sich: Bei rund zwei Drit­tel der ein­ge­leg­ten Ein­sprüche be­kom­men die Steu­er­pflich­ti­gen Recht.

Ge­gen einen Steu­er­be­scheid lässt sich auch per E-Mail Ein­spruch ein­le­gen, wenn auf dem Steu­er­be­scheid die E-Mail-Adresse des Fi­nanz­amts an­ge­ge­ben ist. Da­mit lässt sich die Rechts­be­helfs­frist von einem Mo­nat bes­ser ein­hal­ten als mit einem Brief, der erst dann als ein­ge­gan­gen gilt, wenn er im Haus­brief­kas­ten des Fi­nanz­amts oder den Be­am­ten auf dem Tisch liegt. Das Ge­setz ver­langt nur einen schrift­li­chen Ein­spruch mit Ab­gabe des Ab­sen­ders. Dies erfüllt eine ein­fa­che Mail. Eine Un­ter­schrift ist nicht er­for­der­lich. Die Kanz­lei Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem aus Stutt­gart weist auf ein ak­tu­el­les Ur­teil des Nie­dersäch­si­schen Fi­nanz­ge­richts (Az. 10 K 275/11) hin, wo­nach elek­tro­ni­sch ein­ge­legte Ein­sprüche zulässig sind.
Oft­mals zahlt es sich aus, mit einem Ein­spruch ge­gen den Steu­er­be­scheid vor­zu­ge­hen. Zah­len­dre­her, vom Fi­nanz­amt ge­stri­chene Ab­zugs­pos­ten, vor al­lem un­berück­sich­tigte Ur­teile so­wie Er­lasse und falsch an­ge­wen­dete Vor­schrif­ten soll­ten stets An­lass für einen Ein­spruch sein. Auch können Steu­er­zah­ler ver­ges­sene Be­lege per Ein­spruch nach­rei­chen. „Da­her ver­schenkt ba­res Geld, wer seine Steu­er­be­scheide jetzt un­geprüft zu den Ak­ten legt“, erläutert Steu­er­be­ra­ter Alex­an­der Mi­che­lutti von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem.
Nach ei­ner Sta­tis­tik des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ist der Er­folg fast schon vor­pro­gram­miert: Von den ent­schie­de­nen Ein­spruchs­ver­fah­ren ge­hen mehr als 70 Pro­zent zu Guns­ten der Steu­er­zah­ler aus. In den übri­gen Fällen gibt es oft im­mer­hin noch einen Teil­er­folg und nur rund 10 Pro­zent der Ein­sprüche wer­den ab­ge­lehnt. Fi­nan­zi­elle Ri­si­ken ge­hen die Ein­spruchsführer nicht ein: Der Ein­spruch ist, un­abhängig von sei­nem Aus­gang, kos­ten­los. Be­kom­men Steu­er­zah­ler erst nach lan­gem Hin und Her Recht, wird die Steu­er­er­stat­tung so­gar noch ver­zinst. Ist im ei­ge­nen Ein­spruchs­ver­fah­ren be­reits ein ähn­li­cher Rechts­streit bei einem Fi­nanz­ge­richt oder beim Bun­des­fi­nanz­hof anhängig, können Bürger dar­auf ver­wei­sen und brau­chen keine ei­gene Begründung ein­zu­rei­chen.
Im Rah­men des Ein­spruchs­ver­fah­rens können die Fi­nanz­be­am­ten den Steu­er­be­scheid noch­mals um­fas­send prüfen. Sie müssen sich nicht nur auf die vor­ge­brach­ten Ar­gu­mente be­schränken. Das kann dazu führen, dass die Fi­nanz­behörde dem Ein­spruch zwar statt­gibt, aber zusätz­li­che steu­er­erhöhende Sach­ver­halte fin­det. Auf diese Verböse­rung muss das Fi­nanz­amt hin­wei­sen. Dann hat der Steu­er­pflich­tige im­mer noch die Möglich­keit, sei­nen Ein­spruch zurück­zu­neh­men und es bleibt al­les beim Al­ten.
Um wirk­sam Ein­spruch ein­zu­le­gen, müssen Steu­er­pflich­tige aber die Ein­spruchs­frist von einem Mo­nat ein­hal­ten. Sie be­ginnt am drit­ten Tag nach der Auf­gabe des Be­schei­des zur Post. Fällt die­ser Ter­min auf einen Sonn-, Fei­er­tag oder einen Sams­tag, fängt die Frist erst am nächs­ten Werk­tag zu lau­fen an. Um die Frist ein­zu­hal­ten, muss der Ein­spruch zu­min­dest am letz­ten Tag beim zuständi­gen Fi­nanz­amt ein­ge­hen. „Es reicht nicht aus, das Ein­spruchs­schrei­ben erst an die­sem Tag zur Post zu ge­ben“, warnt Mi­che­lutti. „Mehr Spiel­raum hat man, wenn der Ein­spruch per E-Mail ein­ge­legt wird. Dann reicht es, wenn die E-Mail noch am letz­ten Tag ab­ge­sen­det wird und der Behörde auch an die­sem Tag noch zu­geht.“ Wird die Ein­spruchs­frist versäumt, wird der Steu­er­be­scheid grundsätz­lich be­standskräftig und der Steu­er­pflich­tige kann keine Ein­wen­dun­gen mehr da­ge­gen vor­brin­gen.
Auch reicht es aus, wenn zunächst vor­sorg­lich Ein­spruch ein­ge­legt wird. Die Begründung kann nach­ge­reicht wer­den. Dazu räumt das Fi­nanz­amt eine Nach­frist ein, die nicht un­ter vier Wo­chen liegt. Das schafft Zeit, um Be­lege zu sam­meln oder Ar­gu­mente zu fin­den. Ist die Ein­spruchs­frist versäumt, be­steht als letzte Möglich­keit noch der An­trag auf Wie­der­ein­set­zung in den vor­he­ri­gen Stand. Ein sol­cher An­trag hat Er­folg, wenn die Mo­nats­frist un­ver­schul­det über­schrit­ten wurde. Das ist bei­spiels­weise bei plötz­li­cher Krank­heit der Fall, nicht aber bei Ur­laub.
Die vierwöchige Rechts­be­helfs­frist fängt im Übri­gen nur dann an zu lau­fen, wenn der Steu­er­be­scheid mit ei­ner ord­nungs­gemäßen Rechts­be­helfs­be­leh­rung ver­se­hen ist. In die­ser Rechts­be­helfs­be­leh­rung wird der Steu­er­pflich­tige über die Möglich­keit in­for­miert, Ein­spruch ein­zu­le­gen. Fehlt in die­ser Rechts­be­helfs­be­leh­rung der Hin­weis auf die Möglich­keit, Ein­spruch auch per E-Mail ein­le­gen zu können, ob­wohl auf dem Steu­er­be­scheid die E-Mail-Adresse des Fi­nanz­amts ver­merkt ist, kann dies gemäß Ur­teil des FG Nie­der­sach­sen vom 24.11.2011 (Az. 10 K 275/11) zur Un­rich­tig­keit der Rechts­be­helfs­be­leh­rung führen. Dann kann auch noch nach Ab­lauf der vierwöchi­gen Ein­spruchs­frist Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Das letzte Wort in die­ser Frage ist al­ler­dings noch nicht ge­spro­chen. „Denn“, so der Ex­perte Mi­che­lutti, „mitt­ler­weile ist dazu ein Ver­fah­ren beim Bun­des­fi­nanz­hof un­ter dem Az. X R 2/12 anhängig.“
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