Gegen einen unrichtigen Steuerbescheid kann man sich auch online wehren. Und das lohnt sich: Bei rund zwei Drittel der eingelegten Einsprüche bekommen die Steuerpflichtigen Recht.
Gegen einen Steuerbescheid lässt sich auch per E-Mail Einspruch einlegen, wenn auf dem Steuerbescheid die E-Mail-Adresse des Finanzamts angegeben ist. Damit lässt sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat besser einhalten als mit einem Brief, der erst dann als eingegangen gilt, wenn er im Hausbriefkasten des Finanzamts oder den Beamten auf dem Tisch liegt. Das Gesetz verlangt nur einen schriftlichen Einspruch mit Abgabe des Absenders. Dies erfüllt eine einfache Mail. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist auf ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 10 K 275/11) hin, wonach elektronisch eingelegte Einsprüche zulässig sind.
Oftmals zahlt es sich aus, mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Zahlendreher, vom Finanzamt gestrichene Abzugsposten, vor allem unberücksichtigte Urteile sowie Erlasse und falsch angewendete Vorschriften sollten stets Anlass für einen Einspruch sein. Auch können Steuerzahler vergessene Belege per Einspruch nachreichen. „Daher verschenkt bares Geld, wer seine Steuerbescheide jetzt ungeprüft zu den Akten legt“, erläutert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Nach einer Statistik des Bundesfinanzministeriums ist der Erfolg fast schon vorprogrammiert: Von den entschiedenen Einspruchsverfahren gehen mehr als 70 Prozent zu Gunsten der Steuerzahler aus. In den übrigen Fällen gibt es oft immerhin noch einen Teilerfolg und nur rund 10 Prozent der Einsprüche werden abgelehnt. Finanzielle Risiken gehen die Einspruchsführer nicht ein: Der Einspruch ist, unabhängig von seinem Ausgang, kostenlos. Bekommen Steuerzahler erst nach langem Hin und Her Recht, wird die Steuererstattung sogar noch verzinst. Ist im eigenen Einspruchsverfahren bereits ein ähnlicher Rechtsstreit bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig, können Bürger darauf verweisen und brauchen keine eigene Begründung einzureichen.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens können die Finanzbeamten den Steuerbescheid nochmals umfassend prüfen. Sie müssen sich nicht nur auf die vorgebrachten Argumente beschränken. Das kann dazu führen, dass die Finanzbehörde dem Einspruch zwar stattgibt, aber zusätzliche steuererhöhende Sachverhalte findet. Auf diese Verböserung muss das Finanzamt hinweisen. Dann hat der Steuerpflichtige immer noch die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen und es bleibt alles beim Alten.
Um wirksam Einspruch einzulegen, müssen Steuerpflichtige aber die Einspruchsfrist von einem Monat einhalten. Sie beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheides zur Post. Fällt dieser Termin auf einen Sonn-, Feiertag oder einen Samstag, fängt die Frist erst am nächsten Werktag zu laufen an. Um die Frist einzuhalten, muss der Einspruch zumindest am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingehen. „Es reicht nicht aus, das Einspruchsschreiben erst an diesem Tag zur Post zu geben“, warnt Michelutti. „Mehr Spielraum hat man, wenn der Einspruch per E-Mail eingelegt wird. Dann reicht es, wenn die E-Mail noch am letzten Tag abgesendet wird und der Behörde auch an diesem Tag noch zugeht.“ Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Steuerbescheid grundsätzlich bestandskräftig und der Steuerpflichtige kann keine Einwendungen mehr dagegen vorbringen.
Auch reicht es aus, wenn zunächst vorsorglich Einspruch eingelegt wird. Die Begründung kann nachgereicht werden. Dazu räumt das Finanzamt eine Nachfrist ein, die nicht unter vier Wochen liegt. Das schafft Zeit, um Belege zu sammeln oder Argumente zu finden. Ist die Einspruchsfrist versäumt, besteht als letzte Möglichkeit noch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die Monatsfrist unverschuldet überschritten wurde. Das ist beispielsweise bei plötzlicher Krankheit der Fall, nicht aber bei Urlaub.
Die vierwöchige Rechtsbehelfsfrist fängt im Übrigen nur dann an zu laufen, wenn der Steuerbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. In dieser Rechtsbehelfsbelehrung wird der Steuerpflichtige über die Möglichkeit informiert, Einspruch einzulegen. Fehlt in dieser Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit, Einspruch auch per E-Mail einlegen zu können, obwohl auf dem Steuerbescheid die E-Mail-Adresse des Finanzamts vermerkt ist, kann dies gemäß Urteil des FG Niedersachsen vom 24.11.2011 (Az. 10 K 275/11) zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen. Dann kann auch noch nach Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden. Das letzte Wort in dieser Frage ist allerdings noch nicht gesprochen. „Denn“, so der Experte Michelutti, „mittlerweile ist dazu ein Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 2/12 anhängig.“
Diese Pressemitteilung mit 4.115 Zeichen (ohne Überschriften) steht Ihnen zur freundlichen Verfügung.
Für eine Mitteilung über das Erscheinen des vorgenannten Artikels in Ihrer Zeitung wären wir Ihnen dankbar.