Einigung auf EU-Ebene
Bereits am 22.12.2021 legte die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Einführung einer globalen Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen in der EU vor. Infolge des Widerstands einzelner EU-Mitgliedstaaten, zuletzt Ungarns, konnte über mehrere Monate hinweg ein einstimmiges Votum hierfür nicht erzielt werden. Am 12.12.2022 gelang jedoch der Durchbruch. Alle EU-Mitgliedstaaten sprachen sich für die Einführung der globalen Mindeststeuer aus. Bereits am 22.12.2022 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist somit am 23.12.2022 in Kraft getreten.

Die Vorgaben der Richtlinie sind bis Ende 2023 durch die EU-Mitgliedstaaten in deren nationales Recht umzusetzen und für Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden.
Kernelemente der Richtlinie
Von den Richtlinienvorgaben erfasst werden multinationale Unternehmensgruppen mit einem Mindestumsatz von 750 Mio. Euro in zwei der letzten vier Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Gruppenmitglied oder einer Repräsentanz in der EU. Ebenso erfasst werden ausschließlich in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Konzerne, sofern sie die vorgenannte Umsatzschwelle erreichen. Zu prüfen ist, ob jeweils der nach den Vorgaben der Richtlinie ermittelte Gewinn der in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Gruppengesellschaften oder Repräsentanzen einem effektiven Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt. Sofern eine geringere Steuerbelastung vorliegt, wird die Steuerbelastung auf den Mindeststeuersatz von 15 % hochgeschleust, in der Regel auf Ebene der obersten Konzernmuttergesellschaft. Mehr hierzu lesen Sie hier.
Hinweis: Zu beachten ist, dass auch dann eine Prüfung der globalen Mindeststeuer angezeigt ist, wenn Gruppenmitglieder einer betroffenen Unternehmensgruppe in Staaten ansässig sind, die einen Steuersatz aufweisen, der nominal klar über dem globalen Mindeststeuersatz liegt. Durch Abweichungen der nach den Richtlinienvorgaben zu ermittelnden Bemessungsgrundlage und dem heranzuziehenden effektiven Steuersatz könnte sich auch in solchen Fällen ein Anwendungsfall für die globale Mindeststeuer ergeben. Von den umfangreichen Deklarationspflichten sind mithin auch Konzerngesellschaften in Hochsteuerländern wie Deutschland betroffen.
Der Ebner Stolz Beratungsansatz
Unternehmensgruppen, die die Umsatzgrenze überschreiten bzw. mit hoher wahrscheinlich überschreiten werden, sollten sich - sofern nicht bereits erfolgt - möglichst zeitnah mit den Anforderungen der globalen Mindeststeuer vertraut machen. Ob bereits gruppenweit ein effektiver Steuersatz von 15 % erreicht wird, lässt sich nicht ohne weiteres aus vorliegenden Besteuerungsdaten ermitteln. Vielmehr sind regelmäßig zusätzliche Daten erforderlich und umfassende Anpassungen vorzunehmen.
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