Mit Wirkung zum 30.9.2017 ist in Großbritannien und Nordirland das neue Unternehmenssteuerstrafrecht in Kraft getreten. Werden durch Mitarbeiter einer Kapital- oder Personengesellschaft oder durch andere Personen, die im Namen der Gesellschaft tätig sind, zumindest bedingt vorsätzlich Steuern verkürzt, kann gegen die Gesellschaft eine Geldstrafe in grundsätzlich unbegrenzte Höhe verhängt, diese von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sowie mit besonderen Auflagen beschwert werden. Strafbar ist zudem der Versuch einer solchen Steuerverkürzung sowie die Anstiftung oder Beihilfe dazu.

Von den neuen strafrechtlichen Regeln erfasst werden, sofern es um die Verkürzung britischer Steuern geht, alle Kapital- und Personengesellschaften, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich haben. Sind ausländische Steuern betroffen, greift das Unternehmenssteuerstrafrecht nur dann, wenn das Unternehmen nach britischem Recht gegründet wurde, geschäftliche Aktivitäten im Vereinigten Königreich entfaltet oder ein Tatbeitrag zu der Steuerverkürzung dort erbracht wird (sog. UK Nexus). Zudem ist in diesen Fällen erforderlich, dass die konkrete Tathandlung sowohl im betreffenden ausländischen Staat als auch - würde es sich um die Verkürzung britischer Steuern handeln - im Vereinigten Königreich strafbar ist.
Betroffene Unternehmen können sich jedoch von dem strafrechtlichen Vorwurf entlasten, wenn sie Präventionsmaßnahmen implementiert haben. Die dazu von der britischen Finanzverwaltung HMRC vorgegebenen Voraussetzungen entsprechen grundsätzlich den Grundelementen eines Compliance Management Systems nach den Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 980).
Hinweis
Außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen Unternehmen mit UK Nexus ist dringend anzuraten, sofern nicht bereits vorhanden, ein Compliance Management System zumindest im Bereich der Steuern einzuführen, um sich von einem etwaigen strafrechtlichen Vorwurf nach dem neuen britischen Unternehmenssteuerstrafrecht exkulpieren zu können. In Deutschland wird ein solches System zudem als Indiz gegen ein steuerstrafrechtlich vorwerfbares Handeln gewürdigt.
Mehr zum neuen britischen Unternehmenssteuerstrafrecht lesen Sie in dem Blog-Beitrag im Handelsblatt, der innerhalb des Nexia-Netzwerks gemeinsam von Dr. Sven C. Gläser, Partner bei Ebner Stolz, und Tom Shave, Partner bei Smith & Williamson, London, erstellt wurde: "Neues britisches Unternehmenssteuerstrafrecht: Auswirkungen auf deutsche Unternehmen"