Seit Anfang 2009 besitzt jeder Bürger seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer (ID). Seitdem ist erstmals jede bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Person mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis zum Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst. Der Bundesfinanzhof hat aktuell keine Bedenken gegen die bundesweite Datenspeicherung unabhängig von Steuerpflichten und sieht keinen Verstoß gegen die Verfassung. Damit ist der Weg frei für den Fiskus, die ID künftig in noch mehr Bereichen einzusetzen, als sie derzeit bereits ist. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Die Richter stellten fest, dass die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (Az. II R 49/10). Da die Steuer-ID den steuerpflichtigen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zu einen dem gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen Abbau von Bürokratie sowohl bei Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen. Insbesondere bildet die Steuer-ID und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrensabläufen. Aufgrund der Steuer-ID kann die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. „Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden“, erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Die ID enthält neben Namen und Anschrift auch Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Aus der elfstelligen Ziffer wird ein eindeutiges und unveränderbares Merkmal kreiert, das sich nicht mehr ändert, wenn ein Einwohner umzieht oder in die Zuständigkeit eines anderen Finanzamts fällt. Mit Geburt oder Zuzug erhält dann jeder Neubürger ebenfalls eine solche ID für steuerliche Zwecke zugeteilt. „Sie wird erst 20 Jahre nach seinem Tod gelöscht“, weiß die Expertin.
Die Steuer-ID bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, aber vor allem neue Kontrollen. Arbeitgeber können sie zur leichteren Übermittlung der Lohnsteuerwerte nutzen. Auch im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie ist die Identifikationsnummer schon lange Pflicht, welche die Banken zwingend neben dem Namen speichern müssen. Mangels Vorlage galt das bislang aber noch nicht für deutsche Anleger. Diese müssen ihre zugeteilte Nummer jetzt bei ihren ausländischen Kontenverbindungen angeben.
Einen wichtigen Auftrag erhielt diese Identifikationsnummer durch das Alterseinkünftegesetz. Die seit 2005 ausgezahlten Beträge müssen Rentenkassen, Versorgungswerke und Lebensversicherungen flächendeckend an den Fiskus melden. Diese Kontrolle kann im schlimmsten Fall sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. Die Verjährungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, so dass die Behörden in gravierenden Fällen noch tief in die Vergangenheit einsteigen werden. Seit 2011 bei der Bank eingereichte Freistellungsaufträge müssen zwingend die ID des Anlegers enthalten; bei Ehepaaren sind beide Kennzahlen Pflicht. Diese Maßnahme erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Kreditinstitute dem Bonner Bundeszentralamt für Steuern automatisch melden, welche Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrags ohne Abzug von Abgeltungssteuer brutto ausgezahlt worden sind. Auf diesen Datenbestand kann dann das jeweilige Wohnsitzfinanzamt online zugreifen.
Bislang konnten Finanzbeamte kaum flächendeckend anhand von Namen und Anschrift die rechtmäßige Einhaltung der betragsmäßigen Grenze überprüfen. Daher kommt die Steuer-ID als eindeutige Ordnungskennzahl hinzu, womit sich die Kapitalerträge effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen lassen. „Damit ist es künftig mittels EDV möglich, einen Datenabgleich durchzuführen und es fällt schneller als derzeit auf, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 Euro angibt“, betont die Steuerberaterin. Der Altbestand an Freistellungsaufträgen bleibt zunächst weiterhin bis Ende 2015 wirksam. Sofern die Bankkunden ihrem Institut bis dahin nicht erlaubt haben, die Steuer-ID beim Fiskus abzufragen, wird der Auftrag automatisch wirkungslos und die Abgeltungsteuer fällt ab dem ersten Euro Zins an.
Diese Pressemitteilung mit 4.679 Zeichen (ohne Überschriften) steht Ihnen zur freundlichen Verfügung.
Für eine Mitteilung über das Erscheinen des vorgenannten Artikels in Ihrer Zeitung wären wir Ihnen dankbar.