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Eine Steuernummer fürs ganze Leben ist zulässig

Der Fis­kus nutzt eine bun­des­ein­heit­li­che Ord­nungs­kenn­zahl für Kon­trol­len der Bun­desbürger. Die flächen­de­ckende Er­fas­sung ist ver­fas­sungs­gemäß.

Seit An­fang 2009 be­sitzt je­der Bürger seine persönli­che Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (ID). Seit­dem ist erst­mals jede bei einem Ein­woh­ner­mel­de­amt re­gis­trierte Per­son mit einem un­veränder­li­chen Kenn­zei­chen von Ge­burt bis zum Tod durch eine staat­li­che Ver­wal­tung zen­tral er­fasst. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ak­tu­ell keine Be­den­ken ge­gen die bun­des­weite Da­ten­spei­che­rung un­abhängig von Steu­er­pflich­ten und sieht kei­nen Ver­stoß ge­gen die Ver­fas­sung. Da­mit ist der Weg frei für den Fis­kus, die ID künf­tig in noch mehr Be­rei­chen ein­zu­set­zen, als sie der­zeit be­reits ist. Dar­auf weist die Kanz­lei Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem aus Stutt­gart hin. 

Die Rich­ter stell­ten fest, dass die Ein­griffe in das Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung durch über­wie­gende In­ter­es­sen des Ge­mein­wohls ge­recht­fer­tigt sind (Az. II R 49/10). Da die Steuer-ID den steu­er­pflich­ti­gen Per­so­nen an­ders als die bis­he­ri­gen Steu­er­num­mern auf Dauer und bun­des­ein­heit­lich zu­ge­teilt wer­den, ermögli­chen sie de­ren ein­deu­tige Iden­ti­fi­zie­rung im Be­steue­rungs­ver­fah­ren. Dies dient zu einen dem gleichmäßigen Voll­zug der Steu­er­ge­setze und ermöglicht zum an­de­ren einen Ab­bau von Büro­kra­tie so­wohl  bei Steu­er­ver­wal­tung als auch bei Un­ter­neh­men. Ins­be­son­dere bil­det die Steuer-ID und die dazu er­folgte Da­ten­spei­che­rung eine we­sent­li­che Vor­aus­set­zung für die Er­set­zung der bis­he­ri­gen Lohn­steu­er­kar­ten durch die nun­mehr ab dem Jahr 2013 vor­ge­se­he­nen elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­merk­male so­wie für die Au­to­ma­ti­sie­rung von Ver­fah­ren­sabläufen. Auf­grund der Steuer-ID kann die zu­tref­fende und vollständige Er­fas­sung der Al­ter­seinkünfte bei der Ein­kom­men­steuer leich­ter und ef­fek­ti­ver geprüft wer­den. „Außer­dem kann Missbräuchen bei der Be­an­tra­gung von Kin­der­geld so­wie beim Ab­zug von Ka­pi­tal­er­trag­steuer ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den“, erläutert Steu­er­be­ra­te­rin Ste­fa­nie Pe­ter von Eb­ner Stolz Mönning Ba­chem.

Die ID enthält ne­ben Na­men und An­schrift auch Ge­schlecht, Ge­burts­tag und -ort so­wie das zuständige Fi­nanz­amt. Aus der elf­stel­li­gen Zif­fer wird ein ein­deu­ti­ges und un­veränder­ba­res Merk­mal kre­iert, das sich nicht mehr ändert, wenn ein Ein­woh­ner um­zieht oder in die Zuständig­keit ei­nes an­de­ren Fi­nanz­amts fällt. Mit Ge­burt oder Zu­zug erhält dann je­der Neubürger eben­falls eine sol­che ID für steu­er­li­che Zwecke zu­ge­teilt. „Sie wird erst 20 Jahre nach sei­nem Tod gelöscht“, weiß die Ex­per­tin.

Die Steuer-ID bringt Er­leich­te­run­gen im elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ver­fah­ren, aber vor al­lem neue Kon­trol­len. Ar­beit­ge­ber können sie zur leich­te­ren Über­mitt­lung der Lohn­steu­er­werte nut­zen. Auch im Rah­men der EU-Zins­richt­li­nie ist die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer schon lange Pflicht, wel­che die Ban­ken zwin­gend ne­ben dem Na­men spei­chern müssen. Man­gels Vor­lage galt das bis­lang aber noch nicht für deut­sche An­le­ger. Diese müssen ihre zu­ge­teilte Num­mer jetzt bei ih­ren ausländi­schen Kon­ten­ver­bin­dun­gen an­ge­ben.

Einen wich­ti­gen Auf­trag er­hielt diese Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer durch das Al­ter­seinkünf­te­ge­setz. Die seit 2005 aus­ge­zahl­ten Beträge müssen Ren­ten­kas­sen, Ver­sor­gungs­werke und Le­bens­ver­si­che­run­gen flächen­de­ckend an den Fis­kus mel­den. Diese Kon­trolle kann im schlimms­ten Fall so­gar zur Ein­lei­tung ei­nes Straf­ver­fah­rens führen. Die Verjährungs­frist beträgt bei Steu­er­hin­ter­zie­hung zehn Jahre, so dass die Behörden in gra­vie­ren­den Fällen noch tief in die Ver­gan­gen­heit ein­stei­gen wer­den. Seit 2011 bei der Bank ein­ge­reichte Frei­stel­lungs­aufträge müssen zwin­gend die ID des An­le­gers ent­hal­ten; bei Ehe­paa­ren sind beide Kenn­zah­len Pflicht. Diese Maßnahme er­folgt vor dem Hin­ter­grund, dass die Kre­dit­in­sti­tute dem Bon­ner Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern au­to­ma­ti­sch mel­den, wel­che Zin­sen, Di­vi­den­den und Kurs­ge­winne auf­grund ei­nes vor­lie­gen­den Frei­stel­lungs­auf­trags ohne Ab­zug von Ab­gel­tungs­steuer brutto aus­ge­zahlt wor­den sind. Auf die­sen Da­ten­be­stand kann dann das je­wei­lige Wohn­sitz­fi­nanz­amt on­line zu­grei­fen.

Bis­lang konn­ten Fi­nanz­be­amte kaum flächen­de­ckend an­hand von Na­men und An­schrift die rechtmäßige Ein­hal­tung der be­tragsmäßigen Grenze überprüfen. Da­her kommt die Steuer-ID als ein­deu­tige Ord­nungs­kenn­zahl hinzu, wo­mit sich die Ka­pi­tal­erträge ef­fek­tiv und ziel­ge­rich­tet ein­zel­nen Per­so­nen zu­ord­nen las­sen. „Da­mit ist es künf­tig mit­tels EDV möglich, einen Da­ten­ab­gleich durch­zuführen und es fällt schnel­ler als der­zeit auf, wenn ein Spa­rer bei ver­schie­de­nen Ban­ken ein höheres Frei­stel­lungs­vo­lu­men als die er­laub­ten 801 Euro an­gibt“, be­tont die Steu­er­be­ra­te­rin. Der Alt­be­stand an Frei­stel­lungs­aufträgen bleibt zunächst wei­ter­hin bis Ende 2015 wirk­sam. So­fern die Bank­kun­den ih­rem In­sti­tut bis da­hin nicht er­laubt ha­ben, die Steuer-ID beim Fis­kus ab­zu­fra­gen, wird der Auf­trag au­to­ma­ti­sch wir­kungs­los und die Ab­gel­tung­steuer fällt ab dem ers­ten Euro Zins an.  

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