Der im Mai 2011 verstorbene Ehemann der Antragstellerin hatte im Jahr 1961 die Antragsgegnerin geheiratet. Aus jener Ehe war der im Jahr 1966 geborene Sohn J. hervorgegangen. Nach der Scheidung der Eheleute im Juni 1968 lebte dieser im Haushalt der Antragsgegnerin. Im Scheidungstermin hatte die Antragsgegnerin eingeräumt, eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten zu haben und zwar nach dem letzten ehelichen Verkehr.
Auf Antrag des verstorbenen Ehemanns hatte das AG bereits im Jahr 2010 festgestellt, dass der J. nicht sein Kind ist. Nachdem er die Antragsgegnerin wiederholt erfolglos aufgefordert hatte, die Namen der als Vater in Betracht kommenden Männer zu nennen, nahm er schließlich die Antragsgegnerin auf Schadensersatz i.H.v. 1.533 € in Anspruch. Hierbei handelte es sich um den auf das Jahr 1980 entfallenden Teil des von ihm für den Zeitraum von 1967 bis 1996 insgesamt auf 38.960 € bezifferten Unterhalts, den er dem Kind geleistet hatte.
Das AG wies den Antrag zurück, das OLG die anschließende Beschwerde. Auch die Rechtsbeschwerde der Witwe als Alleinerbin blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Die Antragsgegnerin war dem verstorbenen Ex-Ehemann weder infolge des Ehebruchs noch wegen der unterbliebenen Benennung des tatsächlichen Vaters schadensersatzpflichtig.
Zwar kann § 826 BGB ausnahmsweise auch im Bereich der Störung der innerehelichen, geschlechtlichen Beziehung zwischen den Ehegatten, insbesondere durch einen Ehebruch, eingreifen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Ehefrau, die bei einem Ehebruch ein Kind empfangen hat, Zweifel des Ehemanns an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreut oder wenn sie den Ehemann durch eine arglistige Täuschung oder auf andere Weise, etwa auch durch Drohungen, an der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage hindert. Doch waren diese Voraussetzungen hier gemäß dem oben geschilderten Sachverhalt nicht erfüllt.
Auch ein Schadensersatzanspruches aus dem Gesichtspunkt einer Regressvereitelung infolge einer unzureichenden Auskunft nach § 280 Abs. 1 BGB kam nicht in Betracht. Zwar ist die Mutter nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Doch hatte die Antragstellerin hier die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht entsprechend dargelegt bzw. sie konnte es einfach nicht.
Die Unterhaltsleistung durch den Scheinvater an das Kind hat gem. § 1607 Abs. 3 BGB zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den tatsächlichen Vater auf den Leistenden übergeht. Dabei behält der übergegangene Anspruch seine Rechtsnatur als Unterhaltsanspruch. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Regressforderung nicht nach dem richtet, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet hat, sondern danach, welchen Unterhaltsanspruch das Kind gegenüber seinem tatsächlichen Vater hat. Um einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB schlüssig zu begründen, müsste die Antragstellerin also darlegen, in welcher Höhe sie bei dem tatsächlichen Vater hätte Regress nehmen können, was ihr freilich ohne die Auskunft nicht kann.
Somit kann die Antragstellerin die Antragsgegnerin nur auf Auskunft in Anspruch nehmen, gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinwirken bzw. bei nicht gehöriger Erfüllung die Vollstreckung betreiben. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Risikohaftung konnte ausgeschlossen werden.
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