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Ehebruch mit Kuckuckskind führt nicht zu einer Schadensersatzpflicht der Ehefrau

Beschluss des BGH vom 20.2.2013 - XII ZB 412/11

We­der ein von der Ehe­frau be­gan­ge­ner Ehe­bruch noch das bloße Ver­schwei­gen der hier­aus fol­gen­den mögli­chen Nicht­va­ter­schaft ge­genüber dem Ehe­mann führt zu ei­ner Scha­dens­er­satz­pflicht der (ge­schie­de­nen) Ehe­frau hin­sicht­lich des von ihm ge­leis­te­ten Un­ter­halts für das schein­ehe­li­che Kind. Die Ehe­frau ist al­ler­dings nach An­fech­tung der (ehe­li­chen) Va­ter­schaft ver­pflich­tet, ih­rem (ge­schie­de­nen) Ehe­mann Aus­kunft darüber zu er­tei­len, wer ihr während der Empfäng­nis­zeit bei­ge­wohnt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der im Mai 2011 ver­stor­bene Ehe­mann der An­trag­stel­le­rin hatte im Jahr 1961 die An­trags­geg­ne­rin ge­hei­ra­tet. Aus je­ner Ehe war der im Jahr 1966 ge­bo­rene Sohn J. her­vor­ge­gan­gen. Nach der Schei­dung der Ehe­leute im Juni 1968 lebte die­ser im Haus­halt der An­trags­geg­ne­rin. Im Schei­dungs­ter­min hatte die An­trags­geg­ne­rin ein­geräumt, eine ehe­wid­rige Be­zie­hung zu einem an­de­ren Mann un­ter­hal­ten zu ha­ben und zwar nach dem letz­ten ehe­li­chen Ver­kehr.

Auf An­trag des ver­stor­be­nen Ehe­manns hatte das AG be­reits im Jahr 2010 fest­ge­stellt, dass der J. nicht sein Kind ist. Nach­dem er die An­trags­geg­ne­rin wie­der­holt er­folg­los auf­ge­for­dert hatte, die Na­men der als Va­ter in Be­tracht kom­men­den Männer zu nen­nen, nahm er schließlich die An­trags­geg­ne­rin auf Scha­dens­er­satz i.H.v. 1.533 € in An­spruch. Hier­bei han­delte es sich um den auf das Jahr 1980 ent­fal­len­den Teil des von ihm für den Zeit­raum von 1967 bis 1996 ins­ge­samt auf 38.960 € be­zif­fer­ten Un­ter­halts, den er dem Kind ge­leis­tet hatte.

Das AG wies den An­trag zurück, das OLG die an­schließende Be­schwerde. Auch die Rechts­be­schwerde der Witwe als Al­lein­er­bin blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Die An­trags­geg­ne­rin war dem ver­stor­be­nen Ex-Ehe­mann we­der in­folge des Ehe­bruchs noch we­gen der un­ter­blie­be­nen Be­nen­nung des tatsäch­li­chen Va­ters scha­dens­er­satz­pflich­tig.

Zwar kann § 826 BGB aus­nahms­weise auch im Be­reich der Störung der in­ner­ehe­li­chen, ge­schlecht­li­chen Be­zie­hung zwi­schen den Ehe­gat­ten, ins­be­son­dere durch einen Ehe­bruch, ein­grei­fen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Ehe­frau, die bei einem Ehe­bruch ein Kind emp­fan­gen hat, Zwei­fel des Ehe­manns an der Ab­stam­mung des Kin­des durch un­zu­tref­fende An­ga­ben bzw. durch ausdrück­li­ches Leug­nen des Ehe­bruchs zer­streut oder wenn sie den Ehe­mann durch eine arg­lis­tige Täuschung oder auf an­dere Weise, etwa auch durch Dro­hun­gen, an der Er­he­bung der Ehe­lich­keits­an­fech­tungs­klage hin­dert. Doch wa­ren diese Vor­aus­set­zun­gen hier gemäß dem oben ge­schil­der­ten Sach­ver­halt nicht erfüllt.

Auch ein Scha­dens­er­satz­an­spru­ches aus dem Ge­sichts­punkt ei­ner Re­gress­ver­ei­te­lung in­folge ei­ner un­zu­rei­chen­den Aus­kunft nach § 280 Abs. 1 BGB kam nicht in Be­tracht. Zwar ist die Mut­ter nach An­fech­tung der (ehe­li­chen) Va­ter­schaft grundsätz­lich ver­pflich­tet, ih­rem (ge­schie­de­nen) Ehe­mann Aus­kunft darüber zu er­tei­len, wer ihr während der Empfäng­nis­zeit bei­ge­wohnt hat. Doch hatte die An­trag­stel­le­rin hier die Scha­dens­ent­ste­hung und den Ur­sa­chen­zu­sam­men­hang zwi­schen Pflicht­ver­let­zung und Scha­den nicht ent­spre­chend dar­ge­legt bzw. sie konnte es ein­fach nicht.

Die Un­ter­halts­leis­tung durch den Schein­va­ter an das Kind hat gem. § 1607 Abs. 3 BGB zur Folge, dass der Un­ter­halts­an­spruch des Kin­des ge­gen den tatsäch­li­chen Va­ter auf den Leis­ten­den über­geht. Da­bei behält der über­ge­gan­gene An­spruch seine Rechts­na­tur als Un­ter­halts­an­spruch. Das be­deu­tet, dass sich die Höhe der Re­gress­for­de­rung nicht nach dem rich­tet, was der Schein­va­ter an Un­ter­halt ge­leis­tet hat, son­dern da­nach, wel­chen Un­ter­halts­an­spruch das Kind ge­genüber sei­nem tatsäch­li­chen Va­ter hat. Um einen Scha­dens­er­satz­an­spruch nach § 280 Abs. 1 BGB schlüssig zu begründen, müsste die An­trag­stel­le­rin also dar­le­gen, in wel­cher Höhe sie bei dem tatsäch­li­chen Va­ter hätte Re­gress neh­men können, was ihr frei­lich ohne die Aus­kunft nicht kann.

So­mit kann die An­trag­stel­le­rin die An­trags­geg­ne­rin nur auf Aus­kunft in An­spruch neh­men, ge­ge­be­nen­falls auf die Ab­gabe ei­ner ei­des­statt­li­chen Ver­si­che­rung hin­wir­ken bzw. bei nicht gehöri­ger Erfüllung die Voll­stre­ckung be­trei­ben. Ein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus dem Ge­sichts­punkt der Ri­si­ko­haf­tung konnte aus­ge­schlos­sen wer­den.

Link­hin­weis:
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