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EBA-Leitlinien zu Gruppen verbundener Kunden

Am 23.2.2018 hat die EBA „Leit­li­nien zu ver­bun­de­nen Kun­den“ veröff­ent­licht.

Am 23.2.2018 hat die EBA die deut­sche Fas­sung der fi­na­len „Leit­li­nien zu ver­bun­de­nen Kun­den gemäß Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Num­mer 39 der Ver­ord­nung (EU) Nr. 575/2013“ (EBA/GL/2017/15) veröff­ent­licht. Die EBA-Leit­li­nien kon­kre­ti­sie­ren die Tat­be­stands­merk­male zur Zu­sam­men­fas­sung von ein­zel­nen Kre­dit­neh­mern zu Grup­pen ver­bun­de­ner Kun­den (GvK) nach den CRR-Vor­ga­ben und lösen die durch die CEBS in 2009 veröff­ent­lich­ten „Gui­de­lines on the im­ple­men­ta­tion of the re­vi­sed large ex­po­sure re­gime“ ab. Darüber hin­aus wer­den in den EBA-Leit­li­nien Neue­run­gen aus dem Ba­se­ler Rah­men­werk zur Mes­sung und Über­wa­chung von Großkre­di­ten auf­ge­grif­fen (BCBS 283).

Hinweis

Die EBA-Leit­li­nien wer­den in­folge des „com­ply or ex­plain“-Ver­fah­rens der EBA bzw. über die EZB ab dem 1.1.2019 für alle In­sti­tute gel­ten und das Ba­Fin-Rund­schrei­ben 8/2011 ablösen.

Die EBA-Leit­li­nien be­fas­sen sich mit zwei Ar­ten von Ver­bin­dun­gen, die zum sog. „Sin­gle Risk“ führen: Ver­bun­den­heit durch Kon­trolle und Ver­bun­den­heit durch wirt­schaft­li­che Abhängig­keit.

Verbundenheit durch Kontrolle

Gemäß den Vor­ga­ben der EBA ist das Kon­zept der Kon­trolle in ers­ter Li­nie nach dem Mut­ter-Toch­ter-Verhält­nis gemäß der EU-Kon­zern­bi­lanz­richt­li­nie (2013/34/EU) oder der IFRS-Kon­so­li­die­rungs­stan­dards (Ver­ord­nung (EG) Nr. 1606/2002) zu be­ur­tei­len. So­fern diese Grundsätze nicht an­wend­bar sind (bei­spiels­weise bei natürli­chen Per­so­nen oder bei Ab­schlüssen nach Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten von Dritt­staa­ten), ha­ben In­sti­tute eine Un­ter­su­chung an­hand von im Leit­fa­den vor­ge­ge­be­nen Merk­ma­len durch­zuführen. Bei Vor­lie­gen ei­nes der fol­gen­den Kri­te­rien wird stets von einem Kon­troll­verhält­nis aus­ge­gan­gen (Kon­troll­tat­bestände):

  • Stimm­rechts­mehr­heit,
  • Recht oder Fähig­keit, die Mehr­heit der Mit­glie­der des Ver­wal­tungs-, Lei­tungs- oder Auf­sichts­or­gans zu be­stel­len oder ab­zu­be­ru­fen, oder
  • Recht oder Fähig­keit, gemäß einem Ver­trag oder auf­grund von Sat­zungs­be­stim­mun­gen be­herr­schen­den Ein­fluss auszuüben.

Darüber hin­aus sol­len bei der Be­ur­tei­lung auch wei­tere Kon­troll­in­di­ka­to­ren Berück­sich­ti­gung fin­den:

  • Ent­schei­dungs­be­fug­nis zur Stra­te­gie- und Ge­schäftstätig­keit,
  • Ent­schei­dungs­be­fug­nis über wich­tige Trans­ak­tio­nen,
  • Recht oder Fähig­keit, die Ge­schäftsführung ei­nes Un­ter­neh­mens mit der­je­ni­gen an­de­rer Un­ter­neh­men ab­zu­stim­men, um ein ge­mein­sa­mes Ziel zu ver­fol­gen, oder
  • Hal­ten von mehr als 50 % der Ka­pi­tal­an­teile.

Wenn In­sti­tute in Aus­nah­mefällen nach­wei­sen können, dass trotz ei­nes Kon­troll­verhält­nis­ses zwi­schen den Kun­den im Hin­blick auf das Ri­siko keine Ein­heit be­steht (Wi­der­le­gung des „Sin­gle Risk“), soll­ten die re­le­van­ten Umstände de­tail­liert und nach­voll­zieh­bar do­ku­men­tie­ren wer­den.

Verbundenheit durch wirtschaftliche Abhängigkeit

Bei der Be­ur­tei­lung der wirt­schaft­li­chen Abhängig­keit zwi­schen ih­ren Kun­den soll­ten die In­sti­tute die be­son­de­ren Umstände je­des Ein­zel­falls berück­sich­ti­gen. Ent­schei­dend ist ins­be­son­dere die Frage, ob fi­nan­zi­elle Schwie­rig­kei­ten oder der Aus­fall ei­nes Kun­den zu Fi­nan­zie­rungs- oder Rück­zah­lungs­schwie­rig­kei­ten bei einem an­de­ren Kun­den führen würden (bis­her erst bei Vor­lie­gen von „exis­tenz­be­dro­hen­den Abhängig­kei­ten“).

Hinweis

An­ders als im Kon­sul­ta­ti­ons­ent­wurf gibt die EBA keine quan­ti­ta­ti­ven Un­ter­gren­zen vor, wo­durch den In­sti­tu­ten mehr Spiel­raum bei der Ein­schätzung der wirt­schaft­li­chen Abhängig­kei­ten ein­geräumt wird.

Ein In­di­zi­en­ka­ta­log soll den In­sti­tu­ten bei der Be­stim­mung der wirt­schaft­li­chen Abhängig­keit er­ste An­halts­punkte ge­ben. Eine Wi­der­le­gung des „Sin­gle Risk“ ist hier eben­falls un­ter erhöhten Do­ku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen zu­ge­las­sen.

In Folge der Vor­ga­ben des BCBS 283 ge­ben die EBA-Leit­li­nien eine We­sent­lich­keits­grenze für den In­ten­sitätsgrad der Ana­lyse der wirt­schaft­li­chen Abhängig­keit vor. Eine um­fas­sende und in­ten­sive Prüfung der mögli­chen Abhängig­kei­ten so­wie Ein­ho­lung von wei­terführen­den In­for­ma­tio­nen über den Kun­den hin­aus hat bei einem Verhält­nis al­ler Ri­si­ko­po­si­tio­nen des Kun­den (Ein­zel­kun­den­ba­sis) zum Kern­ka­pi­tal des In­sti­tuts (Ein­zel­in­sti­tut oder Grup­pen­ebene) von mehr als 5 % zu er­fol­gen.

Hinweis

In al­len Fällen un­ter­halb der vor­ge­ge­be­nen Grenze ist eine Klärung der wirt­schaft­li­chen Abhängig­kei­ten im Rah­men der Kre­dit­ver­gabe- und Be­ar­bei­tungs­pro­zesse auf Ba­sis der vor­lie­gen­den In­for­ma­tio­nen (z. B. gemäß § 18 KWG) aus­rei­chend.

Verhältnis zwischen Verbundenheit durch Kontrolle und durch wirtschaftliche Abhängigkeit

Die EBA ver­deut­licht in ih­ren Leit­li­nien, dass Un­ter­neh­men un­ter­schied­li­cher Kon­troll­grup­pen eben­falls zu­sam­men­zu­fas­sen sind, wenn auf­grund wirt­schaft­li­cher Abhängig­kei­ten zwi­schen ein­zel­nen Un­ter­neh­men der Kon­troll­grup­pen eine mögli­che An­ste­ckungs­kette („Do­mi­no­ef­fekt“) be­steht. Da­bei wird zwi­schen abwärts und aufwärts ge­rich­te­ter An­ste­ckung un­ter­schie­den. Die Fi­nanz­in­sti­tute ha­ben aus­rei­chende In­for­ma­tio­nen über alle Un­ter­neh­men ein­zu­ho­len, die eine mögli­che An­ste­ckungs­kette bil­den.

Hinweis

Bei „ver­schach­tel­ten“ Abhängig­kei­ten wird sei­tens der EBA u. U. ak­zep­tiert, wenn das Fi­nanz­in­sti­tut nicht in der Lage ist, Kennt­nis von der An­ste­ckungs­kette zu er­lan­gen und die Gruppe mögli­cher­weise nicht rich­tig ge­bil­det wird.

Die Um­set­zung der Neue­run­gen durch die EBA-Leit­li­nien wird die In­sti­tute vor Her­aus­for­de­run­gen stel­len. Überg­angs­fris­ten nach dem 1.1.2019 sind nicht vor­ge­se­hen, da­her müssen die In­sti­tute zeit­nah eine Über­ar­bei­tung des in­ter­nen Or­ga­ni­sa­ti­ons­we­sens so­wie der mel­de­tech­ni­schen Vor­ga­ben, ein­schließlich der An­pas­sun­gen der vor­han­de­nen IT-In­fra­struk­tu­ren, an­stoßen. Eine recht­zei­tige GAP-Ana­lyse des ak­tu­el­len Kun­den­be­stands ist eben­falls ge­bo­ten.

Hinweis

Die Ände­run­gen durch die EBA-Leit­li­nien be­tref­fen auch die An­for­de­run­gen an die Kre­dit­pro­zesse, die auf den ein­heit­li­chen GvK-Be­griff zurück­grei­fen (z. B. an­wend­bare Kre­dit­kom­pe­tenz, Ein­stu­fung für ri­si­ko­ori­en­tierte Ma­Risk Öff­nungs­klau­seln, Of­fen­le­gung nach § 18 KWG, Ein­hal­tung der Or­gankre­dit­vor­schrif­ten).

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