deen

Themen

Bundesregierung stellt drittes Entlastungspaket vor

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 04.09.2022 ein wei­te­res Pa­ket zur fi­nan­zi­el­len Ent­las­tung der Bürge­rin­nen und Bürger so­wie Un­ter­neh­men von den ge­stie­ge­nen En­er­gie­kos­ten vor­ge­stellt. Ne­ben zahl­rei­chen steu­er­li­chen Maßnah­men und wei­te­ren kurz­fris­ti­gen Hil­fen be­ab­sich­tigt das Pa­ket auch struk­tu­relle Verände­run­gen der En­er­gie­be­prei­sung.

Das Ent­las­tungs­pa­ket enthält im We­sent­li­chen die fol­gen­den Maßnah­men:

© unsplash

Steuerliche Maßnahmen

  • Die Ta­ri­feck­werte im Ein­kom­men­steu­er­ta­rif für 2023 und 2024 sol­len an­ge­passt wer­den. Dazu liegt be­reits ein vom BMF am 07.09.2022 veröff­ent­li­cher­ter Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes In­fla­ti­ons­aus­gleichs­ge­set­zes vor.
  • Das Kin­der­geld (§ 66 EStG) für das er­ste, zweite und dritte Kind soll zum 01.01.2023 auf 237 Euro (bis­her: 219 Euro) an­ge­ho­ben wer­den. Auch diese Ände­rung fin­det sich be­reits im Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes In­fla­ti­ons­aus­gleichs­ge­set­zes.
  • Zu­dem soll der Kin­der­zu­schlag (§ 6a BKGG) zum 01.01.2023 auf 250 Euro (bis­her: 229 Euro) an­ge­ho­ben wer­den.
  • Die Höchst­grenze für eine Be­schäfti­gung im Überg­angs­be­reich (sog. Mi­di­jobs) soll ab dem 01.01.2023 auf 2.000 Euro an­ge­ho­ben wer­den. Eine Erhöhung zum 01.10.2022 von der­zeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro wurde be­reits am 28.06.2022 ge­setz­lich be­schlos­sen.
  • Die bis zum 31.12.2022 gel­tende Home-Of­fice-Pau­schale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG) soll ent­fris­tet wer­den. Da­mit soll dau­er­haft ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei der Ein­kom­men­steuer von 5 Euro, ma­xi­mal 600 Euro pro Jahr möglich sein.
  • Der vollständige Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Ren­ten­beiträge (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG) soll um zwei Jahre auf den 01.01.2023 vor­ge­zo­gen wer­den. Diese Maßnahme wurde be­reits mit dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 vom 28.07.2022 vor­ge­schla­gen.
  • Die Steu­er­be­frei­ung von Ar­beit­ge­ber­zu­schüssen zum Kurz­ar­bei­ter­geld soll über den 31.06.2022 hin­aus verlängert wer­den.
  • Die Bun­des­re­gie­rung be­ab­sich­tigt zu­dem eine Verlänge­rung der auf 7 % ermäßig­ten Um­satz­steuer für Spei­sen in der Gas­tro­no­mie.
  • Auch der Gas­ver­brauch soll be­fris­tet bis Ende März 2024 le­dig­lich mit 7% statt 19 % Um­satz­steuer be­las­tet wer­den.
  • Der Spit­zen­aus­gleich bei den Strom- und En­er­gie­steu­ern für en­er­gie­in­ten­sive Un­ter­neh­men soll um ein wei­te­res Jahr, so­mit bis zum 31.12.2023, verlängert wer­den. Eine ent­spre­chende Re­ge­lung fin­det sich be­reits im am 07.09.2022 durch das BMF vor­ge­leg­ten Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Spit­zen­aus­gleichs­verlänge­rungs­ge­set­zes.
  • Zu­dem be­ab­sich­tigt die Bun­des­re­gie­rung be­reits jetzt mit der na­tio­na­len Um­set­zung der in­ter­na­tio­nal ver­ein­bar­ten glo­ba­len Min­dest­be­steue­rung für Un­ter­neh­men mit einem Min­dest­um­satz von 750 Mio. Euro zu be­gin­nen.

Sonstige Maßnahmen

  • Die be­reits an alle un­be­schränkt Ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen aus­zu­zah­lende En­er­gie­preis­pau­schale i. H. v. ein­ma­lige 300 Euro soll nun auch an Rent­ne­rin­nen und Rent­ner aus­ge­zahlt wer­den. Die Aus­zah­lung soll zum 01.12.2022 durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung er­fol­gen. Kor­re­spon­die­rend sol­len alle Stu­die­rende eine Ein­mal­zah­lung i. H. v. 200 Euro er­hal­ten.
  • Be­reits be­ste­hende Hilfs­pro­gramme für Un­ter­neh­men sol­len aus­ge­wei­tet und bis zum 31.12.2022 verlängert wer­den. Dazu zählen ins­be­son­dere das KfW Son­der­pro­gramm Ukraine Bela­rus Russ­land, das En­er­gie­kos­tendämp­fungs­pro­gramm zur Ent­las­tung be­son­ders en­er­gie- und han­dels­in­ten­si­ver Un­ter­neh­men so­wie die Er­wei­te­run­gen der Bund- Länder-Bürg­schafts­pro­gramme zur kurz­fris­ti­gen Si­cher­stel­lung von Li­qui­dität.
  • Die bis­her zum 01.01.2023 ge­plante Erhöhung des CO2-Prei­ses um 5 Euro pro Tonne sol­len auf den 01.01.2024 ver­scho­ben wer­den. Dem­ent­spre­chend ver­schie­ben sich auch die vor­ge­se­he­nen Fol­ge­schritte um ein Jahr.
  • Zu­dem sind für Un­ter­neh­men, die auch un­ter den geänder­ten Rah­men­be­din­gun­gen über­le­bensfähig sind, Er­leich­te­run­gen bei der In­sol­venz­an­trags­pflicht vor­ge­se­hen. Dem Ver­neh­men nach wird eine Verkürzung des Be­trach­tungs­zeit­raums, in­ner­halb dem der Fort­be­stand des Un­ter­neh­mens wahr­schein­lich sein muss, da­mit keine In­sol­venz­an­trags­pflicht be­steht, dis­ku­tiert.
  • Die Bun­des­re­gie­rung möchte sich zu­dem auf EU-Ebene für eine Re­ge­lung zur Ab­schöpfung der der­zeit von vie­len En­er­gie­un­ter­neh­men er­ziel­ten Zu­falls­ge­win­nen auf­grund der ho­hen En­er­gie­preise ein­set­zen. Die tech­ni­sche Ab­wick­lung soll im Wege ei­ner „um­ge­kehr­ten EEG-Um­lage“ er­fol­gen. Aus den da­mit er­ziel­ten Staats­ein­nah­men soll eine Strom­preis­bremse für den Ba­sis­ver­brauch fi­nan­ziert wer­den.

Die be­ab­sich­tig­ten Maßnah­men sol­len, die mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 in Kraft ge­tre­te­nen Maßnah­men der Ent­las­tungs­pa­kete I und II ergänzen, die auch in den nächs­ten Jah­ren wir­ken sol­len. Dies soll ins­be­son­dere für die Ab­schaf­fung der EEG-Um­lage, die An­he­bung des Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trags so­wie die An­he­bung der Fern­pend­ler­pau­schale von 35 auf 38 Cent pro Ki­lo­me­ter gel­ten.

nach oben