Rechtssicherheit für Corona-Maßnahmen der Länder
Mit dem Gesetz wird die Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie konkretisiert: Ein neuer § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) präzisiert die bisherige Generalklausel und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können. Dies gilt etwa bei
- Kontaktbeschränkungen,
- Maskenpflicht,
- Verbot von Kulturveranstaltungen,
- Demonstrationen,
- religiösen Zusammenkünften,
- touristischen Reisen,
- Schließung von gastronomischen Betrieben usw.
Mit dieser Vorschrift soll den Anforderungen des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts Rechnung getragen werden. Wegen der länger andauernden Pandemielage und der weiterhin erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen werden Dauer, Reichweite und Intensität möglicher exekutiver Maßnahmen präzisiert. Die Länder müssen ihre Verordnungen z. B. stets mit Entscheidungsgründen versehen. Zudem müssen die Verordnungen grundsätzlich auf vier Wochen befristet sein.
Verbesserter Datenschutz
Mit dem Gesetz wird zudem klargestellt, dass Kontaktdaten, die z. B. bei Restaurantbesuchen erfasst werden, nur noch zweckgebunden für die Nachverfolgung von Infektionsketten genutzt werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem sind die Daten nach vier Wochen zu löschen.
Grundrechtseinschränkungen wegen epidemischer Lage
Das Gesetz gibt Leitlinien für die erforderliche Abwägung bei Eingriffen in Grundrechte vor. Davon betroffen sind insbesondere die Versammlungs- und Religionsfreiheit. Zugleich wird klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Einschränkungen mitunter bis hin zu einem kompletten Lock-down vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.
Der Begriff der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird definiert. Die Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung einer solchen epidemischen Lage durch den Bundestag sowie Informationspflichten der Bundesregierung werden präzisiert.
Maßnahmen zur Durchbrechung von Infektionsketten
In dem umfangreichen ist ein Maßnahmenpaket enthalten, um Infektionsketten schnell und effektiv zu durchbrechen. So sind beispielsweise folgende Maßnahmen vorgesehen: erweiterte Laborkapazitäten auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen, Schnelltests sowie einheitliche Vorgaben inklusive einer digitalen Einreiseanmeldung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Hierdurch soll eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneanordnung durch die zuständigen Behörden ermöglicht werden.
Vorbereitung für Impfprogramme und Impfzentren
Darüber hinaus ist auch die Vorbereitung von Impfprogrammen und Impfzentren vorgesehen. Die Modalitäten zu Vergütung und Abrechnung der jeweiligen Kosten können im Verordnungswege festgelegt werden. Klargestellt wird, dass sowohl Versicherte als auch Nichtversicherte Anspruch auf Schutzimpfungen, Tests und Schutzmasken haben. Private Krankenversicherungen müssen sich in gewissem Umfang an den Kosten beteiligen.
Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung
Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund Schul- oder Kita-Schließung bzw. Quarantäneanordnung zu Hause betreuen und dadurch Verdienstausfälle erleiden, bekommen weiterhin finanzielle Unterstützung. Der Anspruch auf Verdienstausfall entfällt jedoch, für denjenigen, der eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet antritt und sich daher bei Rückkehr in Quarantäne begeben muss.
Rettungsschirm für besonders belastete Krankenhäuser
Kliniken, die Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen, erhalten Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.