Die Motive einer Stiftung, gemeinnützige oder gewerbliche Tochtergesellschaften zu errichten, sind vielfältig. Dasselbe gilt für Stifter oder Unternehmer, die ihre Kapitalbeteiligungen in eine Stiftung einbringen wollen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Zuordnung von Beteiligungen geben und mögliche Pflichten der Stiftungsorgane aufzeigen, auf Gewinnausschüttungen der Kapitalbeteiligungen hinzuwirken. Soweit hier der Begriff „Konzern“ verwendet wird, ist dieser rein als mehrstufiges Beteiligungsverhältnis jedoch nicht aktienrechtlich zu verstehen.
- Aufsatz von RA/StB Dr. Jörg Sauer, StB Stephanie Schwarz, Stiftungsbrief 9/2012, S. 167 f. -