deen

Aktuelles

Dem Wort "HOT" fehlt die Unterscheidungskraft

BGH 19.2.2014, I ZB 3/13

In Fällen, in de­nen ein Mar­ken­wort (hier: "HOT") meh­rere Be­deu­tun­gen (hier: ne­ben "heiß" auch "scharf, scharf gewürzt und pi­kant" in Be­zug auf Ge­schmack und im über­tra­ge­nen Sinn auch "sexy, an­ge­sagt, großar­tig") hat, die sämt­lich in Be­zug auf die ein­ge­tra­ge­nen Wa­ren (hier: u.a. Rei­ni­gungs­mit­tel, Körper­pfle­ge­mit­tel, Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel, Dru­cke­rei­er­zeug­nisse und Be­klei­dung) be­schrei­bend sind, reicht der al­lein durch die ver­schie­de­nen Deu­tungsmöglich­kei­ten her­vor­ge­ru­fene In­ter­pre­ta­ti­ons­auf­wand des Ver­kehrs für die Be­ja­hung ei­ner Un­ter­schei­dungs­kraft nicht aus.

Der Sach­ver­halt:
Der für die Mar­ken­in­ha­be­rin in­ter­na­tio­nal re­gis­trier­ten Wort-Bild­marke "HOT" war im Juni 2006 für Wa­ren aus den Be­rei­chen Rei­ni­gungs­mit­tel, Körper­pfle­ge­mit­tel, Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel, Dru­cke­rei­er­zeug­nisse und Be­klei­dung Schutz für das Ge­biet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gewährt wor­den. Die drei Buch­sta­ben wa­ren gra­phi­sch ein­fach ge­hal­ten.

Die An­trag­stel­ler hat­ten beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt die Schutz­ent­zie­hung für Deutsch­land be­an­tragt und gel­tend ge­macht, die Marke sei nicht un­ter­schei­dungskräftig. Die Mar­ken­in­ha­be­rin wi­der­sprach dem Schutz­ent­zie­hungs­an­trag. Das Deut­sche Pa­tent- und Mar­ken­amt ent­zog der Marke dar­auf­hin teil­weise den Schutz in Deutsch­land.

Das Bun­des­patent­ge­richt wies die ge­gen die Schutz­ent­zie­hung ge­rich­tete Be­schwerde der Mar­ken­in­ha­be­rin zurück und ent­zog auf die Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin der Marke ins­ge­samt den Schutz in Deutsch­land. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde der Mar­ken­in­ha­be­rin blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Die Be­ur­tei­lung des Bun­des­patent­ge­richts, die Marke "HOT" sei für die ein­ge­tra­ge­nen Wa­ren nicht un­ter­schei­dungskräftig, war recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Nach § 115 Abs. 1 Mar­kenG i.V.m. mit § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG ist ei­ner ein­ge­tra­ge­nen IR-Marke der Schutz zu ent­zie­hen, wenn ihr im Hin­blick auf die Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen, für die sie ein­ge­tra­gen ist, jeg­li­che Un­ter­schei­dungs­kraft fehlt. Maßgeb­lich ist die An­schau­ung des an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs. Da­bei ist auf die mutmaßli­che Wahr­neh­mung ei­nes nor­mal in­for­mier­ten, an­ge­mes­sen auf-merk­sa­men und verständi­gen Durch­schnitts­ver­brau­chers der frag­li­chen Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ab­zu­stel­len.

Hier­von war auch das Bun­des­patent­ge­richt aus­ge­gan­gen. Es hatte an­ge­nom­men, das Wort "HOT" gehöre zum Grund­wort­schatz der eng­li­schen Sprache und habe ne­ben der Be­deu­tung "heiß" in Be­zug auf Ge­schmack den wei­te­ren Sinn­ge­halt "scharf, scharf gewürzt und pi­kant". Der Ver­kehr ver­stehe den Be­griff aber auch in einem über­tra­ge­nen Sinne, nämlich als "sexy, an­ge­sagt, großar­tig". In die­ser Be­deu­tung werde "hot" auch i.V.m. Mode, Schu­hen und an­de­ren Pro­duk­ten, z.B. Par­fums und Kos­me­tika ver­wen­det, die ge­eig­net seien, die At­trak­ti­vität ei­ner Per­son zu erhöhen. Für ein ent­spre­chen­des Verständ­nis auch im In­land sprächen ins­be­son­dere die vom Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt und den An­trag­stel­lern er­mit­tel­ten Ver­wen­dungs­bei­spiele im In­ter­net. Diese auf ta­trich­ter­li­chem Ge­biet lie­gende Be­ur­tei­lung ließ keine Rechts­feh­ler er­ken­nen.

Die An­nahme ei­ner be­schrei­ben­den Be­deu­tung ei­nes Be­griffs setzt ent­ge­gen der An­sicht der Rechts­be­schwerde nicht vor­aus, dass mit ihm ein Pro­dukt "er­schöpfend" be­schrie­ben wird. So er­gibt sich be­reits aus § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar­kenG, dass eine be­schrei­bende Be­deu­tung in Be­zug auf eine Viel­zahl von Merk­ma­len der be­an­spruch­ten Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen in Be­tracht kommt und diese kei­nes­falls im­mer auch vollständig cha­rak­te­ri­sie­ren muss. Ent­ge­gen der An­sicht der Rechts­be­schwerde kommt es auch nicht dar­auf an, ob der Ver­kehr mit der Be­zeich­nung eine kon­krete Vor­stel­lung über be­son­dere Ei­gen­schaf­ten der Wa­ren hat, die un­ter der Be­zeich­nung an­ge­bo­ten wer­den.

Die An­nahme des Bun­des­patent­ge­richts, der Be­ja­hung ei­ner Un­ter­schei­dungs­kraft stehe ent­ge­gen, dass der Ver­kehr das Mar­ken­wort "HOT" we­gen sei­ner Be­deu­tung als "an­ge­sagt" und "großar­tig" auch als all­ge­meine an­prei­sende Wer­be­aus­sage ver­ste­hen werde, hielt ei­ner recht­li­chen Überprüfung eben­falls stand. Denn die Eig­nung, Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ih­rer Her­kunft nach zu un­ter­schei­den, kommt auch sol­chen An­ga­ben nicht zu, die aus gebräuch­li­chen Wörtern oder Wen­dun­gen der deut­schen Sprache oder ei­ner be­kann­ten Fremd­spra­che be­ste­hen, die vom Ver­kehr etwa auch we­gen ei­ner ent­spre­chen­den Ver­wen­dung in der Wer­bung stets nur als sol­che und nicht als Un­ter­schei­dungs­mit­tel ver­stan­den wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben