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DBA-Frankreich: Zur Klage auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens

FG Köln 14.4.2016, 2 K 2402/13

Art. 25 Abs. 2 DBA Frank­reich räumt Deutsch­land hin­sicht­lich der Frage, ob ein Verständi­gungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den soll, ein Er­mes­sen ein. Hin­sicht­lich die­ser Er­mes­sens­ent­schei­dung kann die Fi­nanz­behörde un­ter­schied­lichste As­pekte in die Be­ur­tei­lung mit ein­be­zie­hen, hierzu gehört auch der Zeit­ab­lauf.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind ver­hei­ra­tet und wa­ren im Jahr 1998 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wor­den. Der Kläger war bis Ende 1998 bei einem französi­schen Un­ter­neh­men als Ar­beit­neh­mer be­schäftigt. Mit Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­hielt er eine Ab­fin­dung, die das deut­sche Wohn­sitz­fi­nanz­amt im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung 1998 berück­sich­tigte. Nach Ein­spruch er­ließ das Fi­nanz­amt 2002 eine geänderte Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung, wo­durch der steu­er­lich zu berück­sich­ti­gende Be­trag der Ab­fin­dung geändert wurde, und wies den Ein­spruch im Übri­gen als un­begründet zurück. Das hier­ge­gen geführte Kla­ge­ver­fah­ren blieb er­folg­los.

Die französi­sche Fi­nanz­ver­wal­tung berück­sich­tigte die Ab­fin­dungs­zah­lung im Rah­men ei­nes Steu­er­be­schei­des für das Jahr 1998 vom 21.10.2002. Ein hier­ge­gen im Jahr 2003 ein­ge­lei­te­tes Kla­ge­ver­fah­ren en­dete im März 2010 eben­falls er­folg­los. An­fang 2011 be­an­trag­ten die Kläger die Durchführung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens nach Art. 25 DBA-Frank­reich we­gen der vor­lie­gen­den Dop­pel­be­steue­rung der Ab­fin­dung. Den An­trag lehnte das Fi­nanz­amt al­ler­dings mit Be­scheid vom 7.8.2012 we­gen Ver­fris­tung als un­zulässig ab. Die vierjährige An­trags­frist habe am 24.10.2002 nach Zu­gang des geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des be­gon­nen und sei am 24.10.2006 ab­ge­lau­fen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläger ha­ben kei­nen An­spruch auf Ein­lei­tung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens.

Gemäß Art. 25 Abs. 2 DBA-Frank­reich vom 1.1.1957 kann eine zuständige Behörde ei­nes Staa­tes mit der zuständi­gen Behörde des an­de­ren Staa­tes ein Verständi­gungs­ver­fah­ren durchführen, um eine Dop­pel­be­steue­rung zu ver­mei­den, wenn eine Per­son nach­ge­wie­sen hat, dass Maßnah­men von Fi­nanz­behörden der Ver­trags­staa­ten die Wir­kung ei­ner Dop­pel­be­steue­rung ge­habt ha­ben oder ha­ben können. Das DBA-Frank­reich wurde zwar mit Wir­kung vom 1.1.2016 durch eine neue Fas­sung er­setzt, wel­che in Art. 25 Abs. 1 S. 2 eine ausdrück­li­che Aus­schluss­frist von drei Jah­ren für Anträge auf Verständi­gungs­ver­fah­ren vor­sieht. Al­ler­dings war im Hin­blick auf die zeit­li­che An­wen­dung der Vor­schrift keine Rück­wir­kung ver­ein­bart wor­den, so dass hier das DBA-Frank­reich 1957 An­wen­dung fand.

Art. 25 Abs. 2 DBA Frank­reich räumt Deutsch­land hin­sicht­lich der Frage, ob ein Verständi­gungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den soll, ein Er­mes­sen ein. Hin­sicht­lich die­ser Er­mes­sens­ent­schei­dung kann die Fi­nanz­behörde un­ter­schied­lichste As­pekte in die Be­ur­tei­lung mit ein­be­zie­hen, z.B. ob in früheren ver­gleich­ba­ren Fällen eine Ei­ni­gung er­zielt wer­den konnte, ob eine Steu­er­um­ge­hungs­ab­sicht des Steu­er­pflich­ti­gen be­stand, ob der Steu­er­pflich­tige sei­ner Pflicht zur Sach­ver­halts­aufklärung nach­ge­kom­men ist, ob die zu be­ur­tei­lende Frage nur von un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung ist oder ob po­li­ti­sche oder tak­ti­sche Erwägun­gen die Ein­lei­tung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens op­por­tun er­schei­nen las­sen. In­so­fern darf die Behörde auch den Zeit­ab­lauf in seine Abwägung mit auf­neh­men, da nach lan­gem Zeit­ab­lauf die Wahr­schein­lich­keit ei­ner Verständi­gung im­mer ge­rin­ger wird und die As­pekte der Rechts­si­cher­heit und des Rechts­frie­dens zu be­ach­ten sind.

Das Fi­nanz­amt hatte seine Wei­ge­rung, ein Verständi­gungs­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten, zunächst mit der in Tz. 2.2.3 des BMF-Schrei­bens vom 13.7.2006 ent­hal­te­nen Fris­ten­re­ge­lung begründet. Auf die Frage, ob der BMF dazu tatsäch­lich be­fugt war, kam es hier aber nicht an. Denn die Behörde hatte sich auch un­abhängig von der in dem BMF-Schrei­ben ent­hal­te­nen Fris­ten­re­ge­lung mit ein­zel­nen As­pek­ten des Zeit­ab­laufs aus­ein­an­der­ge­setzt. Sie war im Rah­men ih­rer Er­mes­sens­ent­schei­dung zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, dass die Ein­lei­tung ei­nes Verständi­gungs­ver­fah­rens auf­grund des Zeit­ab­laufs nicht mehr ge­bo­ten war, da die Kläger be­reits zu einem früheren Zeit­punkt in der Lage ge­we­sen wären, den An­trag auf Ein­lei­tung des Verständi­gungs­ver­fah­rens zu stel­len, weil sie spätes­tens seit dem Recht­streit vor dem französi­schen Ge­richt steu­er­lich be­ra­ten wa­ren. Da­mit hatte sich die Behörde in den Gren­zen des ihm durch das DBA ein­geräum­ten Er­mes­sens ge­hal­ten und keine sach­wid­ri­gen As­pekte in die Ent­schei­dung mit ein­be­zo­gen.

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