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Steuerberatung

Das Internationale Privatrecht findet auch im Steuerrecht Beachtung

BFH 7.12.2017, IV R 23/14

Ge­richte dürfen Verträge, die ausländi­schem Recht un­ter­lie­gen, nicht nach deut­schem Recht aus­le­gen. Sie müssen da­her nicht nur die ausländi­schen Rechts­nor­men, son­dern auch de­ren An­wen­dung in der Rechts­pra­xis er­mit­teln und ha­ben hierfür ggf. einen Sach­verständi­gen hin­zu­zu­zie­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine deut­sche Fonds­ge­sell­schaft in Form ei­ner ge­werb­lich geprägte GmbH & Co. KG, die einen Spiel­film pro­du­ziert hat. Sie räumte die Rechte zur Ver­wer­tung des Films einem ausländi­schen Ver­triebs­un­ter­neh­men ein. Die Verträge wa­ren im We­sent­li­chen ka­li­for­ni­schem Recht un­ter­stellt. Pre­miere des im Jahr 2001 fer­tig­ge­stell­ten Films war im sel­ben Jahr in den USA.

Zwi­schen der Kläge­rin und dem Fi­nanz­amt be­stand Streit darüber, ob und ggf. in wel­cher Höhe eine am Schluss der Ver­trags­lauf­zeit vom Ver­triebs­un­ter­neh­men zu leis­tende Zah­lung in der Bi­lanz des Fonds be­reits während der Lauf­zeit des Ver­trags ge­win­nerhöhend aus­zu­wei­sen war. Das Fi­nanz­amt hat die Verträge nach den in Deutsch­land übli­chen Me­tho­den aus­ge­legt. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht die Aus­le­gung des Ver­triebs­ver­trags nach deut­schem Recht vor­ge­nom­men. Da Fest­stel­lun­gen zum ein­schlägi­gen ka­li­for­ni­schen Recht feh­len, kann der Se­nat nicht ab­schließend be­ur­tei­len, ob zum Bi­lanz­stich­tag 31.12.2001 eine For­de­rung ent­spre­chend zu ak­ti­vie­ren war.

Im vor­lie­gen­den Fall feh­len Fest­stel­lun­gen zu den Grundsätzen, nach de­nen Wil­lens­erklärun­gen und Verträge nach ka­li­for­ni­schem Recht aus­zu­le­gen sind. Wei­ter geht es darum, ob das ka­li­for­ni­sche Zi­vil­recht Be­griffe wie "Fällig­keit" und "auf­schie­bende" so­wie "auflösende Be­din­gung" kennt und ob es die­sen Be­grif­fen die glei­che Be­deu­tung wie das deut­sche Zi­vil­recht bei­misst. Zu klären ist auch, wie Be­griffe wie "Call Op­tion" und "Fi­nal Pay­ment" nach ka­li­for­ni­schem Rechts­verständ­nis zu be­ur­tei­len sind.

Die Er­mitt­lung ausländi­schen Rechts darf we­gen der er­for­der­li­chen Hin­zu­zie­hung ei­nes Sach­verständi­gen nicht vom Re­vi­si­ons­ge­richt selbst durch­geführt wer­den. Zuständig ist viel­mehr das FG, an das das Ver­fah­ren we­gen ei­nes sog. Rechts­an­wen­dungs­feh­lers trotz Feh­lens ei­ner dies­bezügli­chen Rüge zurück­ver­wie­sen wurde.

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