Wer Mieteinnahmen erzielt, muss diese als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer unterwerfen. Mit diesen Mieteinnahmen zusammenhängende Aufwendungen, wie zum Beispiel Zinsen für ein zur Finanzierung des Mietobjekts aufgenommenes Darlehen, können als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Zinsaufwendungen konnten bislang aber grundsätzlich nur so lange als Werbungskosten berücksichtigt werden, als Mieteinnahmen erzielt wurden. Wurde dagegen das Vermietungsobjekt veräußert, bevor das zu dessen Finanzierung aufgenommene Darlehen getilgt war, konnten die Finanzierungsaufwendungen ab dem Veräußerungszeitpunkt nicht mehr steuermindernd als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Der BFH vertrat dazu bisher die Sichtweise, dass das Restdarlehen seine Ursache ab dem Veräußerungszeitpunkt in dem privaten Vermögensbereich hat und demzufolge als nicht steuerbarer Veräußerungsverlust nicht mehr berücksichtigt werden kann, erläutert Steuerberater Henning Wind von Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart.
An dieser Auffassung hält der BFH nun nicht länger fest, freut sich Henning Wind. In einem aktuellen Urteil vom 20.6.2012 (Az. IX R 67/10) hat der BFH entschieden, dass derartige Schuldzinsen grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird und ein Veräußerungsverlust erzielt wird. Allerdings schränkt der BFH den Werbungskostenabzug insoweit ein, als der Veräußerungserlös nicht ausreichen darf, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
In dem Streitfall hatte der Kläger 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und Vermietungseinkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für 2004 geltend gemachten „nachträglichen Schuldzinsen“ nicht als Werbungskosten an. Der BFH gab dem Kläger nun Recht und ließ die geltend gemachten Schuldzinsen zum nachträglichen Werbungskostenabzug zu.
„Betroffene Steuerpflichtige können somit künftig auch nach dem Verkauf der Immobilie Schuldzinsen nachträglich als Werbungskosten als negative Vermietungseinkünfte geltend machen und in Fällen, in denen der Fiskus derartige Aufwendungen nicht anerkannt hat, ggf. Einspruch gegen den noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid einlegen,“ rät Wind.
Diese Pressemitteilung mit 2.423 Zeichen (ohne Überschriften) steht Ihnen zur freundlichen Verfügung.
Für eine Mitteilung über das Erscheinen des vorgenannten Artikels in Ihrer Zeitung wären wir Ihnen dankbar.