deen

Aktuelles

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Fremdvergleich muss anlassbezogen ausgeführt werden

BFH 22.10.2013, X R 26/11

Die In­ten­sität der Prüfung des Fremd­ver­gleichs bei Dar­le­hens­verträgen zwi­schen na­hen An­gehöri­gen ist vom An­lass der Dar­le­hens­auf­nahme abhängig. Dient das An­gehöri­gen­dar­le­hen der Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schaftsgütern und ist die Dar­le­hens­auf­nahme da­her un­mit­tel­bar durch die Ein­kunfts­er­zie­lung ver­an­lasst, tritt die Be­deu­tung der Unüblich­keit ein­zel­ner Klau­seln des Dar­le­hens­ver­trags zurück; ent­schei­dend ist dann viel­mehr die tatsäch­li­che Durchführung der Zins­ver­ein­ba­rung und die fremdübli­che Ver­tei­lung der Ver­trags­chan­cen und -ri­si­ken.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­trieb eine Bäcke­rei. Er er­warb von sei­nem Va­ter um­fang­rei­ches Be­triebs­in­ven­tar. In Höhe des Kauf­prei­ses gewährte der Va­ter dem Kläger ein ver­zins­li­ches Dar­le­hen; diese For­de­rung trat der Va­ter so­gleich an seine En­kel, die sei­ner­zeit min­derjähri­gen Kin­der des Klägers, ab. Der Dar­le­hens­ver­trag sah vor, dass die jähr­li­chen Zin­sen dem Dar­le­hens­ka­pi­tal zu­ge­schrie­ben wer­den soll­ten. Beide Sei­ten soll­ten den Ver­trag ganz oder teil­weise mit ei­ner Frist von sechs Mo­na­ten kündi­gen können. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Zins­auf­wen­dun­gen des Klägers nicht als Be­triebs­aus­ga­ben an.

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Ver­ein­ba­run­gen über das Ste­hen­las­sen der Zin­sen, die kurz­fris­tige Kündi­gungsmöglich­keit und das Feh­len von Si­cher­hei­ten seien nicht fremdüblich. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Mit der vom FG ge­ge­be­nen Begründung können die ge­buch­ten Zins­auf­wen­dun­gen nicht vom Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug aus­ge­schlos­sen wer­den. Eine ab­schließende Ent­schei­dung war nicht möglich, weil das FG nicht fest­ge­stellt hat, ob bzw. wann die Zin­sen tatsäch­lich an die Kin­der des Klägers aus­ge­zahlt wor­den sind.

Die In­ten­sität der Prüfung des Fremd­ver­gleichs bei Dar­le­hens­verträgen zwi­schen na­hen An­gehöri­gen ist vom An­lass der Dar­le­hens­auf­nahme abhängig. Der Fremd­ver­gleich ist da­bei strikt vor­zu­neh­men, wenn die Dar­le­hens­mit­tel dem Dar­le­hens­ge­ber zu­vor vom Dar­le­hens­neh­mer ge­schenkt wor­den sind. Dies gilt auch, wenn in einem Rechts­verhält­nis, für das die lau­fende Aus­zah­lung der ge­schul­de­ten Vergütung cha­rak­te­ris­ti­sch ist, die tatsäch­li­che Aus­zah­lung durch eine Dar­le­hens­ver­ein­ba­rung er­setzt wird.

Dient das An­gehöri­gen­dar­le­hen dem­ge­genüber - wie im Streit­fall - der Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schaftsgütern und ist die Dar­le­hens­auf­nahme da­her un­mit­tel­bar durch die Ein­kunfts­er­zie­lung ver­an­lasst, tritt die Be­deu­tung der Unüblich­keit ein­zel­ner Klau­seln des Dar­le­hens­ver­trags zurück. Ent­schei­dend ist in die­sen Fällen viel­mehr die tatsäch­li­che Durchführung der Zins­ver­ein­ba­rung und die fremdübli­che Ver­tei­lung der Ver­trags­chan­cen und -ri­si­ken.

Maßstab für den Fremd­ver­gleich sind je­den­falls bei sol­chen Dar­le­hens­verträgen zwi­schen An­gehöri­gen, die nicht nur dem In­ter­esse des Schuld­ners an der Er­lan­gung zusätz­li­cher Mit­tel außer­halb ei­ner Bank­fi­nan­zie­rung die­nen, son­dern auch das In­ter­esse des Gläubi­gers an ei­ner gut ver­zins­li­chen Geld­an­lage berück­sich­ti­gen, nicht al­lein die Ver­trags­ge­stal­tun­gen, die zwi­schen Dar­le­hens­neh­mern und Kre­dit­in­sti­tu­ten üblich sind, son­dern ergänzend auch Ver­ein­ba­run­gen aus dem Be­reich der Geld­an­lage.

Da der Kläger vor­lie­gend ohne das An­gehöri­gen­dar­le­hen den Mit­tel­be­darf für seine be­trieb­li­che In­ves­ti­tion bei einem Kre­dit­in­sti­tut hätte de­cken müssen, hätte das FG bei der Durchführung des Fremd­ver­gleichs großzügi­gere Maßstäbe an­le­gen müssen als in Fällen, in de­nen z.B. Ei­gen­mit­tel dem Be­trieb ent­nom­men und als An­gehöri­gen­dar­le­hen zurück­gewährt wer­den. Bei der hier zu be­ur­tei­len­den Fall­gruppe können ein­zelne unübli­che Klau­seln durch an­dere Ver­ein­ba­run­gen kom­pen­siert wer­den, so­lange gewähr­leis­tet ist, dass die Ver­trags­chan­cen und -ri­si­ken ins­ge­samt in fremdübli­cher Weise ver­teilt sind. So kann bei­spiels­weise das Feh­len von Si­cher­hei­ten je­den­falls bei kurz­fris­ti­ger Kündi­gungsmöglich­keit durch einen höheren Zins­satz aus­ge­gli­chen wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben