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Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen?

FG Münster 1.10.2016, 7 V 2897/15 AO

So­weit eine Gefähr­dung der Steu­er­an­sprüche nicht zu befürch­ten ist, sind Voll­stre­ckungs­schuld­ner auf den Weg der un­ba­ren Ein­zah­lung bzw. der Ein­zah­lung bei einem ermäch­tig­ten Kre­dit­in­sti­tut zu ver­wei­sen. Un­er­heb­lich ist, ob die Fi­nanz­behörde zu­vor schon ein­mal eine Bar­zah­lung des Steu­er­schuld­ners in ähn­li­cher Höhe an­ge­nom­men hat.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­ler woll­ten im Sep­tem­ber 2015 eine fällige Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung an den An­trags­geg­ner i.H.v. 140.000 € in den Räumen des Fi­nanz­am­tes in B. durch Bar­zah­lung be­glei­chen. Die zuständi­gen Be­ar­bei­ter lehn­ten die An­nahme des Bar­gel­des je­doch mit dem Hin­weis ab, dass die Kasse des Fi­nanz­am­tes ge­schlos­sen sei. Am nächs­ten Tag for­derte der An­trags­geg­ner die An­trag­stel­ler schrift­lich auf, das Bar­geld bei der Deut­schen Bun­des­bank in Dort­mund ein­zu­zah­len. Diese ak­zep­tiere Bar­geld­ein­zah­lun­gen auf das Konto des An­trags­geg­ners.

Die An­trag­stel­ler lehn­ten dies mit Schrei­ben vom glei­chen Tag un­ter Ver­weis auf § 224 Abs. 4 AO ab. Dar­aus gehe her­vor, dass der An­trags­geg­ner ein ört­li­ches Kre­dit­in­sti­tut zur An­nahme von Bar­zah­lun­gen ermäch­ti­gen müsse. Die Bun­des­bank in Dort­mund stelle kein sol­ches ört­li­ches Kre­dit­in­sti­tut dar. Dar­auf­hin ver­wies der An­trags­geg­ner die An­trag­stel­ler auf die Spar­kasse in B. als ört­li­ches Kre­dit­in­sti­tut. Diese ver­wei­gerte die An­nahme je­doch trotz der vom An­trags­geg­ner er­teil­ten Ermäch­ti­gung.

In der Fol­ge­zeit te­le­fo­nier­ten die Be­ar­bei­ter des An­trags­geg­ners mehr­fach mit dem zuständi­gen Mit­ar­bei­ter der Bun­des­bank in Dort­mund. Die­ser teilte mit, dass die An­trag­stel­ler das Bar­geld bei der Bun­des­bank auf das Konto des An­trags­geg­ners ein­zah­len könn­ten. Vor­aus­set­zung sei, dass die An­trag­stel­ler den Steu­er­be­scheid so­wie ihre Aus­weise vor­le­gen könn­ten. Al­ler­dings seien bei ei­ner sol­chen Summe Maßnah­men nach dem Geldwäsche­ge­setz er­for­der­lich.

Mit ih­rem beim FG ein­ge­reich­ten Eil­an­trag be­gehr­ten die An­trag­stel­ler Voll­stre­ckungs­schutz. Schließlich sei zu befürch­ten, dass der An­trags­geg­ner Kon­topfändun­gen durchführen werde. Das FG lehnte den An­trag ab.

Die Gründe:
Der An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung war un­begründet, weil es im Streit­fall be­reits an der Glaub­haft­ma­chung ei­nes An­ord­nungs­an­spruchs fehlte.

Der An­trags­geg­ner ist be­rech­tigt, die fälli­gen Steu­er­schul­den im Wege der Voll­stre­ckung bei­zu­trei­ben. Eine Bar­ein­zah­lung an die Fi­nanz­kasse ist nicht möglich, da die Fi­nanz­kasse ge­schlos­sen ist. Zah­lun­gen an die Fi­nanz­behörden sind gem. § 224 Abs. 1 S. 1 FGO an die zuständige Kasse zu ent­rich­ten. Nach § 224 Abs. 4 S. 1 AO kann die zuständige Kasse für die Überg­abe von Zah­lungs­mit­teln ge­gen Quit­tung ge­schlos­sen wer­den. Von die­ser Möglich­keit hat der An­trags­geg­ner Ge­brauch ge­macht. Un­er­heb­lich war, dass der An­trags­geg­ner zu­vor schon ein­mal eine Bar­zah­lung der An­trag­stel­ler in ähn­li­cher Höhe an­ge­nom­men hatte. Hierin lag ins­be­son­dere keine Wie­deröff­nung der Fi­nanz­kasse.

Die An­nahme von Zah­lun­gen durch den Voll­stre­ckungs­in­nen­dienst ist auf das un­be­dingt not­wen­dige Maß zu be­schränken. So­weit eine Gefähr­dung der Steu­er­an­sprüche nicht zu befürch­ten ist, sind auch Voll­stre­ckungs­schuld­ner auf den Weg der un­ba­ren Ein­zah­lung bzw. der Ein­zah­lung bei einem ermäch­tig­ten Kre­dit­in­sti­tut zu ver­wei­sen. Die­sen Re­ge­lun­gen fol­gend hatte der An­trags­geg­ner die An­trag­stel­ler dar­auf hin­ge­wie­sen, dass zukünf­tig die An­nahme von Bar­geld ver­wei­gert werde.

Zu­dem hatte der An­trags­geg­ner hin­rei­chend dafür Sorge ge­tra­gen, dass Kre­dit­in­sti­tute zur Er­satz­an­nahme von Bar­geld be­reit wa­ren. Er hatte der Spar­kasse in B. eine Ermäch­ti­gung zur Ent­ge­gen­nahme von Bar­ein­zah­lun­gen ge­gen Quit­tung er­teilt. Auf die Ent­schei­dung der Spar­kasse, die Bar­ein­zah­lung im kon­kre­ten Ein­zel­fall nicht an­zu­neh­men, hatte der An­trags­geg­ner kei­nen Ein­fluss. Der Bun­des­bank in Dort­mund hat der An­trags­geg­ner zwar bis­lang keine sol­che Ermäch­ti­gung er­teilt, der zuständige Mit­ar­bei­ter hatte je­doch in meh­re­ren Te­le­fo­na­ten mit­ge­teilt, dass eine Ein­zah­lung auch ohne eine sol­che Ermäch­ti­gung möglich sei. Da­mit hatte der An­trags­geg­ner alle not­wen­di­gen und ihm ge­setz­lich ob­lie­gen­den Maßnah­men er­grif­fen, um den An­trag­stel­lern die Bar­ein­zah­lung auf seine Kon­ten zu ermögli­chen.

Link­hin­weis:

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