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Dänemark: Keine Betriebsstätte durch Investment mittels dänischer Gesellschaft

Ob eine Be­triebsstätte in an­de­ren Staat als dem Ansässig­keits­staat begründet wird, ist für die Be­steue­rung von we­sent­li­cher Be­deu­tung. Die däni­sche Zoll- und Steu­er­ver­wal­tung klärt, in wel­chen Fällen bei Be­tei­li­gung an ei­ner däni­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft eine Be­triebsstätte vor­liegt.

Die däni­sche Zoll- und Steu­er­ver­wal­tung stellte kürz­lich klar, dass eine In­ves­ti­tion außer­halb Däne­marks, die ein ausländi­scher Ge­sell­schaf­ter im Rah­men sei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner däni­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft tätigt, nicht zu ei­ner Be­triebsstätte nach däni­schem Recht führt.

Eine an­ders­lau­tende Rechts­auf­fas­sung würde dazu führen, dass eine drei­fa­che Be­steue­rung dro­hen könnte: im Staat, in dem die In­ves­ti­tion getätigt wird, in Däne­mark, wenn dort eine Be­triebsstätte an­ge­nom­men wird, so­wie im Ansässig­keits­staat des Ge­sell­schaf­ters.

Hinweis

Um die Begründung ei­ner Be­triebsstätte in Däne­mark zu ver­mei­den, sind be­son­dere Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen. Gerne ste­hen wir Ih­nen zur Klärung die­ser Vor­aus­set­zun­gen in Zu­sam­men­ar­beit mit un­se­ren Part­nern aus dem Ne­xia-Netz­werk zur Verfügung.
 

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