Durch die Gutscheinlösung sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen vor drohenden Insolvenzen geschützt werden. Denn aufgrund der Schließungen von Veranstaltungsorten und Freizeiteinrichtungen der letzten Wochen und der noch geraume Zeit andauernden Veranstaltungsverboten konnten und können zahlreiche bereits erworbene Eintrittskarten nicht eingelöst werden. Neben fehlenden Einnahmen kämen damit auf Veranstalter und Betreiber noch erhebliche Erstattungsforderungen zu, die deren Liquidität in vielen Fällen in einem die Existenz bedrohenden Ausmaß belasten dürften.
Durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zum BGB sollen Veranstalter berechtigt werden, den Inhabern von vor dem 8.3.2020 erworbenen Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Dieser kann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine andere Veranstaltung eingelöst werden. Der Wert des Gutscheins muss dabei den gesamten Eintrittspreis zuzüglich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen.
Der Gutscheininhaber soll jedoch von dem Veranstalter die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen können, wenn der Verweis auf den Gutschein angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst wird.
Hinweis
Im Ergebnis würden die Veranstalter damit eine zinsfreie Stundung der Erstattungsforderung der Gutscheininhaber bis zum 31.12.2021 erhalten, sofern der Gutscheininhaber nicht persönliche Gründe für eine frühere Erstattung darlegt.