So wurden die Hauptzollämter, die u. a. mit der Verwaltung der Verbrauch- und Energiesteuer betraut sind, angewiesen, den Steuerpflichtigen „angemessen entgegenzukommen“, um unbillige Härten zu vermeiden.
Die Hauptzollämter gewähren bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, Anpassungen der Vorauszahlungen und Steuerstundungen, so auch bei der Stromsteuer.
Vorauszahlungen
Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.
Stundung
Für betroffene Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit, unter Darlegung ihrer Verhältnisse, einen Antrag auf Stundung bis zum 31.12.2020 zu stellen. Dadurch wird die Fälligkeit eines Steueranspruches hinausgeschoben. Darüber hinaus kann Vollstreckungsaufschub beantragt werden.