Wertpapierdepots unterliegen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer keinerlei Begünstigungen. Sie werden nach § 11 Abs. 1 BewG mit dem am Schenkungsstichtag im regulierten Markt niedrigsten notierten Kurs angesetzt. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich unentgeltlicher Übertragungen privater Wertpapierdepots aktuell schnelles Handeln mit Bedacht geboten, da die Werte infolge der Corona-Krise erheblich gesunken sein dürften und sich die Börsen in der Vergangenheit nach Krisenzeiten langfristig stets wieder erholt haben. Eine frühzeitige Schenkung der Wertpapierdepots sollte sich folglich in den meisten Fällen günstig auf die Bemessungsgrundlage und die damit einhergehende Steuerbelastung auswirken.
Fazit
Es kann sich als vorteilhaft erweisen, bereits geplante Schenkungen privater Wertpapierdepots - in Anbetracht niedrigerer Wertansätze - vorzuziehen.