Zunächst war ein pauschalierter Verlustrücktrag in dem BMF-Schreiben vom 24.4.2020 bei einer einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Person vorgesehen. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das am 30.6.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, sind nun gesetzliche Regelungen eingeführt worden, die eine Minderung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019 infolge eines pauschalierten Verlustrücktrag unter folgenden Voraussetzungen vorsehen:
- Der Steuerpflichtige stellt schriftlich oder elektronisch einen Antrag, bei der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 eine Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um 30 % vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind.
- Die Vorauszahlungen für 2020 wurden bereits auf 0 Euro herabgesetzt.
Hinweis: Sofern ein höherer Verlust in 2020 glaubhaft gemacht werden kann, der in den Veranlagungszeitraum 2019 zurückgetragen werden soll, kann dieser höhere Betrag bei der Ermittlung der Vorauszahlungen für 2019 berücksichtigt werden. Der pauschalierte Verlustrücktrag dient lediglich der Vereinfachung, soll diesen bereits bislang bestehenden Weg jedoch nicht abschneiden.
Der bereits bei der Ermittlung der Vorauszahlungen für 2019 zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus 2020 ist auf den für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 angehobenen Maximalbetrags eines Verlustrücktrags von 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) gedeckelt.
Erfolgt anschließend die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019, kann entsprechend zunächst ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 berücksichtigt werden. Dies ist dann mit der Veranlagung für 2020 auf die tatsächliche Verlustsituation in 2020 anzupassen und die Steuerfestsetzung für 2019 entsprechend zu ändern. Sollte sich dadurch für 2019 eine Steuernachzahlung ergeben, wird eine Verzinsungspflicht grundsätzlich vermieden.