Zum Ausgleich dieser Mindereinnahmen werden von den Ländern Ausgleichszahlungen an die betroffenen Unternehmen geleistet. Beihilferechtliche Grundlage dieser Zahlungen an die Verkehrsunternehmen ist die bei der Europäischen Kommission notifizierte "Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr" vom 7.8.2020. Nach Maßgabe dieser Bundesrahmenregelung haben die Länder die Muster-Richtlinie vom 19.8.2020 erarbeitet, um einen bundeseinheitlichen Schadensausgleich sicherzustellen. Auf Grundlage dieser bundeseinheitlichen Regelung erlassene Länderrichtlinien verlangten, dass private und öffentliche Verkehrsunternehmen bis 30.9.2020 einen Antrag auf Ausgleich der Mindereinnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde des Landes stellten.
Das vorgeschriebene Ausgleichsverfahren zur Ermittlung der Mindereinnahmen beruht auf einem Vergleich der um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2020 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate März bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2020.
Im Antrag musste somit eine Schätzung für die Monate des Jahres 2020 erfolgen, für welche noch keine Fahrgeldeinnahmen vorliegen.
Hinweis
Ein Nachweis über die endgültigen Werte ist der Bewilligungsbehörde bis zum 30.9.2021 vorzulegen. Dieser Nachweis muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. vom Rechnungsprüfungsamt testiert werden.