Das BMF hat im Einvernehmen mit den Obersten Finanzbehörden der Länder am 19.3.2020 u. a. Vorgaben zur Stundung von Steuern zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise veröffentlicht. Für Abzugssteuern, wie die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, ist eine Steuerstundung jedoch prinzipiell nicht vorgesehen. Ggf. lässt sich hier aber ein Vollstreckungsaufschub erreichen.
Allerdings wird Arbeitgebern auf Antrag eine Verlängerung zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldung von bis zu zwei Monaten gewährt, soweit sie selbst oder der mit der Erstellung Beauftragte nachweislich unverschuldet an der fristgerechten Übermittlung gehindert sind. Eine solche Möglichkeit der Fristverlängerung räumt das BMF mit Schreiben vom 23.4.2020 ein.
Eine Fristverlängerung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn eine fristgerechte Übermittlung der monatlichen oder vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung unverschuldet nicht möglich ist. Ist eine fristgerechte Übermittlung möglich oder eine unverschuldete Verhinderung nicht nachweisbar, kommt eine Fristverlängerung mit dem Hinweis auf fehlende liquide Mittel nicht in Betracht.
Hinweis: Laut BMF darf eine Fristverlängerung von maximal zwei Monaten gewährt werden. Das jeweilige Finanzamt kann somit auch einen kürzeren Zeitraum vorsehen.