Mithilfe eines sog. „vertragsrechtlichen Moratoriums“ werden Rechte und Pflichten aus vertraglichen Beziehungen insbesondere von Verbrauchern und Kleinstunternehmen teilweise suspendiert.
Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher
Nach dem neu geschaffenen Art. 240 § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wurde ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers in Bezug auf Verbraucherverträge, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden, eingeführt. Dieses Leistungsverweigerungsrecht setzt voraus, dass der Verbraucher infolge der Coronavirus-Pandemie durch die Leistung seinen Lebensunterhalt gefährden würde.
Hinweis
Das Moratorium bezieht sich jedoch nur auf Verträge, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind, beispielsweise Pflichtversicherungen, Strom- und Gasverträge oder Telekommunikationsverträge.
Leistungsverweigerungsrechte für Kleinstunternehmen
Eine ähnliche Regelung gilt für Dauerschuldverhältnisse von Kleinstunternehmen, soweit und solange das Kleinstunternehmen infolge der Coronavirus-Pandemie die Leistung nicht erbringen kann oder die Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Gewerbebetriebs nicht möglich ist.
Hinweis
Bei Kleinstunternehmen handelt es sich um Unternehmer mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 2 Mio. Euro.
Hier erstreckt sich das Leistungsverweigerungsrecht auf Verträge, die zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Hierunter fallen nach den Vorstellungen der Bundesregierung ebenfalls beispielsweise Pflichtversicherungen, Strom- und Gasverträge oder Telekommunikationsverträge.
Unzumutbarkeit der Leistungsverweigerung für den Gläubiger
Sollte die Leistungsverweigerung für den Gläubiger unzumutbar sein, kann der Schuldner stattdessen den Vertrag kündigen. Das Leistungsverweigerungsrecht galt bis zum 30.6.2020.
Ausdrückliche Berufung des Schuldners auf das Leistungsverweigerungsrecht
Nach der Gesetzesbegründung muss das Leistungsverweigerungsrecht im Wege der sog. Einrede geltend gemacht werden. Der aufgrund der Corona-Pandemie nicht leistungsfähige Verbraucher bzw. das betreffende Kleinstunternehmen muss sich ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen. Zudem muss nachgewiesen werden, dass gerade wegen der Corona-Pandemie nicht geleistet werden kann.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger anzweifelt, dass dem Schuldner seine Leistungserbringung gerade wegen der Covid-19-Pandemie nicht möglich ist. Ein vertraglicher Ausschluss dieses Leistungsverweigerungsrechts ist nicht möglich.
Ausnahmen vom Leistungsverweigerungsrecht
Für einige Vertragstypen sind Ausnahmen vorgesehen, für die dieses Leistungsverweigerungsrecht nicht gilt. Hierbei handelt es sich um Miet-, Pacht- und Darlehensverträge sowie um Arbeitsverträge.
Hinweis
Bei Arbeitsverträgen besteht nach der Gesetzesbegründung kein Bedarf für ein zusätzliches Leistungsverweigerungsrecht. Es bestünden schon heute Lösungen für Fälle, in denen der Arbeitnehmer an der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gehindert ist. Umgekehrt könne der Arbeitgeber schon jetzt Kurzarbeit anordnen und verfügt somit über spezifische Möglichkeiten, bei krisenbedingten Arbeitsausfällen seine Vergütungspflicht einzuschränken.