Die wichtige Nachricht vorweg: Von der Kurzarbeit betroffene Beschäftigte bleiben in allen Sozialversicherungszweigen als Arbeitnehmer versichert.
Bezahlt der Arbeitgeber während der Kurzarbeit Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung für dieses Arbeitsentgelt grundsätzlich zur Hälfte.
Wird hingegen auf das ausfallende Arbeitsentgelt Kurzarbeitergeld gezahlt, musste der Arbeitgeber bislang die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aber für diesen fiktiven Teil des Arbeitsentgeltes allein tragen und an die Sozialversicherungsträger abführen. Das gilt auch für den vollen Zusatzbeitrag.
Durch die rückwirkend zum 1.3.2020 verabschiedeten Verbesserungen des Kurzarbeitergelds werden die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall infolge der Corona-Krise vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen bzw. erstattet. Dabei berechnen sich die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge nach einem fiktiven Entgelt, das 80 % des Bruttodifferenzbetrags zwischen dem Brutto-Soll-Entgelt und dem Brutto-Ist-Entgelt beträgt.
Zunächst hat der Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld (bzw. auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt) abzuführen. Bei der Krankenversicherung betrifft dies auch einen etwaigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen bei dem Kurzarbeitergeld nicht an.
Danach erfolgt die nachgelagerte vollständige Erstattung der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Hinweis: Die vom GVK-Spitzenverband gemäß Rundschreiben vom 24.3.2020 bzw. 25.3.2020 gewährte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kann auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld wegen der zeitversetzten Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge in Anspruch genommen werden. Eine Stundung ist in diesem Fällen aber nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.
Konkret ist folgendermaßen vorzugehen:
Anzeige des Arbeitsausfalls und Antrag auf Kurzarbeitergeld
Der Arbeitsausfall muss in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt, schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, angezeigt werden.
Hinweis: Auch nach der Verabschiedung der aufgezeigten Erleichterungen zum Zugang von Kurzarbeitergeld ist eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalles erforderlich.
Um den Arbeitsausfall anzuzeigen, ist folgendes Formular notwendig: Link.
Hinweis: Sofern einen Betriebsrat vorhanden ist, hat diese den Arbeitgeber-Angaben zuzustimmen; alternativ kann eine gesonderte Stellungnahme abgegeben werden.
Den Antrag auf Kurzarbeitergeld finden Sie hier.
Hinweis: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden, jedoch bedarf es bei Unterbrechungen, die drei Monate und länger andauern, einer erneuten Anzeige und eines neuen Antrags.
Zahlungsmodalitäten
Bei dem Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine sog. Erstattungsleistung. Ausgehend davon muss der Arbeitgeber bei der Zahlung des Kurzarbeitergelds samt Sozialversicherungsbeiträgen in Vorleistung treten. Im Anschluss an die Auszahlung hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit (Lohnabrechnungsstelle) zu stellen, die den Antrag prüft und die Erstattung vornimmt. Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb von drei Monaten einzureichen. Diese Ausschlussfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in den die Tage fallen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wurde.
Hinweis: Für das Erstattungs- bzw. Abrechnungsverfahren sind die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten durch Arbeitszeitnachweise zu führen.
Weiterführende Informationen:
Informationen zur Berechnung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur unter folgendem Link und für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen haben unter folgendem Link.