Abstand, Hygiene und Masken bleiben die wichtigsten Instrumente, um das Risiko für Infektionsausbrüche zu senken und auf niedrigem Niveau zu halten.
Bei Einhaltung der in den neuen neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln beschriebenen Konkretisierungen darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anordnungen aus den Verordnungen erfüllt sind. So bietet die Regel bundesweit Handlungssicherheit im Arbeitsschutz. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine andere Lösung, muss er mit dieser mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Darüber hinaus beschreibt die Regel den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 ArbSchG während der Epidemie berücksichtigen muss.
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel umfasst somit zum Teil sehr detaillierte technische Empfehlungen des Infektionsschutzes wie Lüftung der Räume und Abtrennungen zwischen den Mitarbeitern sowie organisatorische Maßnahmen - bspw. die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten oder die Arbeit im Home-Office. Für Arbeitsbereiche, in denen diese Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, können personenbezogene Maßnahmen zum Einsatz kommen: z. B. das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen. Außerdem beinhaltet die Regel Vorschläge zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
Unverändert haben - entsprechend dem TOP-Prinzip - technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsschutzstandards gelten unverändert fort:
- Wahrung eines Abstands von Arbeitnehmern zu anderen Personen von mind. 1,5 Metern im Betrieb und zwischen den Arbeitsplätzen bzw. dort, wo dies nicht möglich ist, Umsetzung von Alternativmaßnahmen (bspw. Bereitstellung von Abtrennwänden; Abkleben von Flächen in Aufzügen; Arbeiten in festen Teams; Zurverfügungstellung von filtrierenden Halbmasken (mit der ausdrücklichen Empfehlung mindestens des FFP2 Standards) durch den Arbeitgeber)
- Kann das Abstandsgebot nicht eingehalten werden, nach Möglichkeit Home-Office bei Bürotätigkeit
- Einhaltung strikter Hygienevorgaben nicht nur in Arbeits-, Sanitär- und Pausenräumen, sondern bspw. auch in von mehreren Mitarbeitern genutzten Dienstfahrzeugen
- Soweit möglich, personenbezogene Verwendung von Arbeitsmitteln und Werkzeugen
- Beschränkung von Dienstreisen, Meetings und des allgemeinen Zutritts betriebsfremder Personen auf ein absolutes Minimum
- Verringerung der Belegung von Arbeitsbereichen durch versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder ggf. auch Schichtbetrieb
- Entwicklung von Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
Diese aufgeführten Vorgaben sind von den Arbeitgebern zu beachten und in Zusammenwirken mit Betriebsräten, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einzuführen. Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Grundlage für die Einführung ist § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG („Grundpflicht des Arbeitgebers“). Auch wenn ein Verstoß gegen die vorstehende arbeitgeberseitige Pflicht nicht unmittelbar bußgeldbewehrt wird, droht bei Nichtbeachtung die behördliche Anordnung der Umsetzung, deren Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Besteht ein Betriebsrat, berührt die Umsetzung des neuen Arbeitsschutzstandards verschiedene Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG. In betriebsratslosen Betrieben kann der Arbeitgeber den neuen Arbeitsschutzstandard grundsätzlich einseitig einführen.
Neu sind Regelungen zum Umgang mit Beschäftigten, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen. Je nach Dauer der Erkrankung ist den Betroffenen ein betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX anzubieten.
Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von der COVID-19-Erkrankung eines Mitarbeiters, soll er dessen Identität soweit es geht schützen, um einer Stigmatisierung durch andere Beschäftigte vorzubeugen.
Es ist davon auszugehen, dass der neue Arbeitsschutzstandard auch weiterhin stetig fortentwickelt wird und auch weitere branchenspezifische Konkretisierungen erfolgen werden. Im Anhang der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel finden sich nunmehr Konkretisierungen der Schutzmaßnahmen für ausgewählte Branchen. Hierzu zählen bspw. Baustellen, Landwirtschaft und Lieferdienste.