Die Berufsgenossenschaften stellen auf ihren Internetseiten jeweils Informationen zur Verfügung, unter welchen Voraussetzung sie welche Zahlungserleichterungen vorsehen. In Betracht kommen kann demnach eine Stundung oder die Zahlung in Raten, wenn eine erhebliche Härte vorliegt. Bei Unternehmen, die durch die Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, dürfte eine solche erhebliche Härte vorliegen.
Weitere Informationen zu Zahlungserleichterungen und zur Antragstellung sollten der Internetseite der zuständigen Berufsgenossenschaft entnommen werden.