Bereits mit Schreiben vom 9.4.2020 traf das BMF eine Reihe von Verwaltungsregelungen, die für Unterstützungsmaßnahmen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie und für Hilfen für besonders Gefährdete zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 gelten. Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Corona-Krise verlängerte das BMF die Anwendung dieser Regelungen mit Schreiben vom 18.12.2020 bis 31.12.2021.
Für Spenden, die auf ein zur Corona-Hilfe eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Wohlfahrtsverbands geleistet werden, gilt betragsunabhängig der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt damit z. B. der Kontoauszug, auf den der Abgang der Spende verzeichnet ist.
Organisieren gemeinnützige Körperschaften, wie z. B. Sport- oder Musikvereine, Spendenaktionen zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene oder setzen sie vorhandene Mittel dafür ein, ohne ihre Satzung entsprechend zu ändern, ist das grundsätzlich unschädlich für ihre Steuerbegünstigung. Voraussetzung ist, dass die Mittel für Corona-Hilfsmaßnahmen im Bereich der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verwendet oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Hilfe in der Corona-Krise weitergeleitet werden. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise betroffene Unternehmen oder Kommunen, sind allerdings nicht begünstigt.
Unternehmen, die im Rahmen des Sponsorings einen Beitrag zu Hilfemaßnahmen in der Corona-Krise leisten und darauf öffentlichkeitswirksam hinweisen, dürfen die Aufwendungen für die Corona-Hilfe als Betriebsausgaben abziehen. Der Betriebsausgabenabzug wird auch zugelassen für angemessene Zuwendungen an von der Corona-Krise betroffene Geschäftspartner, die zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung dienen sollen. Entsprechendes gilt zudem für Sach- und Leistungszuwendungen an Unternehmen und Einrichtungen, die mit der Bewältigung der Pandemie besonders befasst sind, wie z. B. Krankenhäuser.
Hinweis
Mit Schreiben vom 18.12.2020 werden die steuerlichen Maßnahmen noch u. a. um eine umsatzsteuerliche Komponente ergänzt. So können Unternehmer aus Billigkeitsgründen den Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug auch dann geltend machen, wenn von Beginn an beabsichtigt ist, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischen Bedarf und für unentgeltliche Personalgestellungen für medizinische Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz bei der Bewältigung der Corona-Krise leisten, zu verwenden.
Für Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit, auf einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung zu verzichten. Diese Lohnteile stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ein Spendenabzug scheidet entsprechend aus. Das gleiche gilt für Aufsichtsräte, die vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile ihrer Vergütungen verzichten. Für das Unternehmen bleibt es allerdings bei der hälftigen Nichtabziehbarkeit der Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG.
Hinweis
Ist eine Zuwendung als Schenkung einzuordnen, ist ggf. die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG einschlägig, wonach Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften schenkungsteuerfrei sind, wenn sie ausschließlich zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet werden.