Besonders deutlich wird dies bei Unternehmenskäufen, bei denen zwischen Unterzeichnung (signing) und Vollzug (closing) oft Monate liegen. Wie wird mit geänderten Umständen aufgrund der Corona-Krise umzugehen sein?
„MAC“-Klauseln
Betroffen sind ganz direkt Verträge mit Zielgesellschaften in Quarantäne-Gebieten. Aber auch ohne den direkten Bezug zu Quarantäne-Gebieten wird die Zielgesellschaft nunmehr verstärkt danach zu beurteilen sein, ob sie in ihrer wirtschaftlichen Situation durch die Auswirkungen der Corona-Maßnahmen schwerwiegend betroffen ist oder sein wird. Entscheidend für laufende Transaktionen werden aus Sicht des Käufers sogenannte „MAC“-Klauseln (Material Adverse Change-Klauseln) zu schwerwiegenden Änderungen bei der Zielgesellschaft mit Regelungen zu einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht sein.
Das Vorliegen schwerwiegender Einbußen für das laufenden Geschäft und/oder das Geschäft in dem in Bezug genommenen künftigen Zeitraum, ist im Nachweis allerdings oftmals schwierig. Hier können nur im Kaufvertrag definierte Schwellenwerte und festgelegte Parameter zur Berechnung Abhilfe schaffen.
Nicht jede schwerwiegende Änderung wird bei dem Käufer den Wunsch nach einem Rücktritt von der Transaktion auslösen. Die Folgen einer „MAC“-Klausel sind deshalb auf die Bedürfnisse des Käufers in Bezug auf die konkrete Zielgesellschaft entsprechend auszurichten.
Empfehlung für die Praxis
Es empfiehlt sich für den Käufer bei derzeit noch laufenden Verhandlungen über Unternehmenstransaktionen, eine „MAC“-Klausel in den Kaufvertrag aufzunehmen und diese ausdrücklich in ihrem Anwendungsbereich auch auf Ereignisse wie das Coronavirus anzupassen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf einen eventuellen Auftragsrückgang bei der Zielgesellschaft oder ein starkes Abfallen des Aktienkurses gelegt werden. Im Interesse einer rechtssicheren Durchsetzung sollten auch hier Schwellenwerte dabei konkret ausgehandelt werden. Um das Risiko eines Rücktritts des Käufers von der Transaktion zwischen Unterzeichnung und Vollzug aufgrund von weiten MAC-Klauseln für den Verkäufer abzufedern, kann eine sogenannte „break up-fee“ zu Gunsten des Verkäufers für bestimmte Konstellationen vereinbart werden.
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