Die zahlreichen Infektionen mit dem Coronavirus und staatlich verordnete Quarantäne-Maßnahmen zeigen nicht nur Spuren an den Kapitalmärkten und den Konjunkturprognosen. Durch Lieferstörungen, ausbleibende Kunden und stornierte Aufträge wird die Belegschaft zahlreicher Unternehmen nicht mehr genügend ausgelastet. Um eine Gefährdung des Unternehmens zu vermeiden, dürfte ein Abbau von Personal in vielen Fällen erforderlich sein.

Um dem entgegenzuwirken, hat bereits der Koalitionsausschuss der Regierungskoalition auf Bundesebene am 8.3.2020 u. a. den Beschluss gefasst, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld zu senken.
Bereits am 13.3.2020 wurde eine entsprechende Verordnungsermächtigung durch den Bundestag und Bundesrat beschlossen. Damit wird der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung, ohne dass dies der Zustimmung des Bundesrats bedarf, befristet bis Ende 2021 folgende Modifizierungen der Voraussetzungen vorzunehmen:
- Das Quorum, ab dem ein Arbeitsausfall als erheblich anzusehen ist, kann auf bis zu 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, herabgesetzt werden. Derzeit ist eine solche Betroffenheit bei mindestens einem Drittel der Belegschaft erforderlich.
- Derzeit gilt ein Arbeitsausfall als vermeidbar, so dass kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn dieser durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll dabei aber ganz oder teilweise verzichtet werden.
- Die vollständige oder teilweise Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, kann eingeführt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist auf seiner Homepage darauf hin, dass diese Erleichterungen rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten und entsprechend rückwirkend Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden soll. Demnach könnten Unternehmen bereits jetzt schon Kurzarbeit nach den modifizierten Voraussetzungen beantragen.
Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und weitere Änderungen
Der Bundestag hat am 14.5.2020 das sog. Sozialschutzpaket II zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen. Der Bundesrat erteilte bereits am 15.5.2020 die erforderliche Zustimmung zu diesem Gesetzesvorhaben. Mit dem Ziel, die im Zuge der Corona-Pandemie eine Vielzahl von Arbeitnehmern treffenden Einkommenseinbußen durch Kurzarbeit abzumildern, wird in diesem Rahmen u. a. das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat von 60 bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit einem oder mehreren Kindern) auf 70 bzw. 77 % und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 % der Nettolohndifferenz angehoben. Voraussetzung ist, dass das IST-Entgelt des Arbeitnehmers gegenüber seinem Soll-Entgelt in dem jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 % reduziert ist.
In den ersten drei Bezugsmonaten werden die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze bezahlt. Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist März 2020. Die Erhöhung ist bis zum 31.12.2020 befristet.
Hinweis: Sofern Betriebsvereinbarungen Aufstockungsbeiträge vorsehen, sollte sicherheitshalber eine Klarstellung nachverhandelt werden, nach der die Aufstockungsbeiträge ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat in dem erhöhten Kurzarbeitergeld-Satz aufgehen. Am Beispiel einer Aufstockung auf 80 % für einen kinderlosen Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er in den ersten drei Bezugsmonaten eine Aufstockung von 20 % erhält, ab dem vierten Monat eine Aufstockung von 10 %. Ab dem siebten Bezugsmonat ist dann schließlich keine Aufstockung mehr zu leisten.
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Bisher war diese Möglichkeit nur für systemrelevante Berufe vorgesehen.
Außerdem wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für Betroffene, deren Anspruch zwischen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 enden würde, einmalig um drei Monate verlängert.