Laut einer Information der EU-Kommission vom 31.3.2020 können ausnahmsweise Kopien von originalen Präferenznachweisen zur Gewährung einer Präferenzbehandlung bei der Einfuhr vorgelegt werden. Eingescannte Kopien in Papierform oder per E-Mail übermittelte Präferenznachweise können akzeptiert werden. Diese Regelung gilt solange die durch das Coronavirus bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern und bis die EU-Kommission die Aufhebung der Regelungen mitteilt.
Die Maßnahmen gelten rückwirkend für die ab dem 1.3.2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED) sowie für die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. Die meisten EU-Mitgliedstaaten und EU-Handelspartner haben den Maßnahmen zugestimmt und wenden diese an.
Je nachdem, in welches Land eine Ware eingeführt wird, können unterschiedliche Anforderungen gelten. Die EU-Kommission hat hierzu auf ihrer Webseite "Guidance on Customs issues related to the COVID-19 emergency" Informationen sowie Dokumente in tabellarischer Form veröffentlicht. Die Tabellen enthalten Informationen über die Sondermaßnahmen, die während der Krisenzeit für die Ausstellung von Präferenznachweisen eingeführt wurden, sowie darüber, welche Sondermaßnahmen die EU-Mitgliedstaaten und die Partnerländer ein- und ausfuhrseitig umsetzen werden. Die Tabellen werden regelmäßig von der EU-Kommission aktualisiert.
So ist für eine in Deutschland abgegebene Einfuhranmeldung eine Kopie des Präferenznachweises (unterzeichnet und gestempelt) für die Gewährung einer Präferenzbehandlung erforderlich. Demgegenüber akzeptieren die Schweizer Zollbehörden auch Kopien von Präferenznachweisen mit einer digitalen Unterschrift.