Stundungen der Einfuhrumsatzsteuer
Die Sofortmaßnahmen, die das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 19.3.2020 zur Milderung der Corona-Schäden erlassen hat, beziehen sich auch auf die Steuern, die durch die Zollverwaltung vereinnahmt werden, insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt).
Insofern können auch hier, wie bei anderen Steuerarten, Stundungsanträge gestellt und Vollstreckungsaufschub beantragt werden. Säumniszuschläge für verspätete Zahlungen sollen bis Ende 2020 nicht erhoben werden.
Zudem wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das am 30.6.2020 veröffentlicht wurde (BGBl. I 2020, S. 1512), die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer verschoben. Diese ist am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonat fällig. Allerdings hat das BMF noch die erstmalige Anwendung dieser Regelung mit einem Schreiben bekannt zu geben (s. dazu auch).
Zusätzliche Möglichkeiten
Die folgenden Instrumente führen nicht nur in Krisenzeiten unter anderem zu einer Verbesserung der Liquidität der Unternehmen. In der aktuellen Situation kann die zumindest vorübergehende oder sogar die vollständige Vermeidung der Entrichtung von Einfuhrabgaben zu einer deutlichen Verbesserung der Liquidität von Unternehmen führen. Damit können diese Instrumente auch für diejenigen Unternehmen interessant sein, die diese bisher nicht genutzt haben.
Keine EUSt durch Zollverfahren 4200 (auch „Zollverfahren 42“)
Soweit der Unternehmer bei der Einfuhr einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union das Zollverfahren 42 anwendet, ist die Einfuhr umsatzsteuerfrei. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Steuerbefreiung ist, dass die Ware unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet wird. Dazu müssen bereits bei der Einfuhranmeldung gegenüber den Zollbehörden die erforderlichen Formalitäten beachtet werden.
Dies führt dazu, dass der Anmelder die entstandene EUSt, anders als im Regelfall, nicht entrichten muss. Bei entsprechend hohen Warenwerten, die neben weiteren Komponenten die Grundlage der Bemessung der EUSt bilden, kann die Anwendung des Verfahrens 42 damit zu einer erheblichen Verbesserung der Liquidität führen.
Spätere Zahlung durch Aufschubkonto
Grundsätzlich sind Einfuhrabgaben im Zeitpunkt der Einfuhr von Waren zu zahlen. Die Nutzung eines Aufschubkontos verschiebt die Zahlung der Einfuhrabgaben für Importe eines Monats auf den 16. des Folgemonats.
Für die Nutzung von Aufschubkonten gibt es zum einen die Möglichkeit der eigenen Beantragung beim zuständigen Hauptzollamt oder die Nutzung der Konten eines Spediteurs. Letzteres bietet nicht den kompletten zeitlichen Vorteil, da der Spediteur seine Auslagen natürlich abrechnet, bevor seine eigene Zahlungsfrist abläuft.
Eine häufig genutzte Variante ist, den Zoll über ein Konto des Spediteurs aufzuschieben (für den Aufschub von Zoll ist eine Sicherheit zu leisten) und für die EUSt ein eigenes Konto zu eröffnen.
Liquiditätsvorteil durch Zolllager
In einem Zolllager können importierte Waren zeitlich unbegrenzt gelagert werden, ohne dass Einfuhrabgaben zu entrichten sind. Erst bei der Herausnahme der Waren und deren Verbleib in der EU entstehen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Werden Waren jedoch nach der Lagerung in ein Nicht-EU-Land verbracht erstehen keinerlei Einfuhrabgaben.
Auch für das Zolllager gilt; es gibt die Möglichkeit das Zolllager eines Dienstleisters zu nutzen oder aber ein eigenes beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.