Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 25.3.2020 vom Bundestag beschlossen und am 27.3.2020 den Bundesrat passierte, wurden die Kompetenzen des Bundes im Bereich des Gesundheitswesens erweitert.
Zudem wurde die bestehende Entschädigungsregelung in § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Wirkung zum 30.3.2020 um einen neuen Abs. 1a ergänzt. Anspruchsberechtigt sind demnach nun auch Erwerbstätige, die Verdienstausfälle erleiden, wenn aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen die Betreuungseinrichtungen für ihre Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, geschlossen werden und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Kann der Erwerbstätige allerdings aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit fernbleiben, z. B. durch Abbau von Zeitguthaben, oder im Home-Office arbeiten, ist dies prioritär zu nutzen. Der Entschädigungsanspruch ist auch ausgeschlossen, soweit die Betreuungseinrichtung ohnehin wegen der Schulferien geschlossen wäre.
Die Entschädigung beträgt 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls. Zunächst war die Entschädigung auf maximal sechs Wochen begrenzt. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, das am 28.5.2020 den Bundestag und am 5.6.2020 den Bundesrat passierte, verlängert sich der Zeitraum auf bis zu zehn Wochen bzw. auf bis zu 20 Wochen im Falle von Alleinerziehenden. Dabei wird die Entschädigung auf monatlich 2.016 Euro gedeckelt. Bezogenes Netto-Arbeitsentgelt, wie z. B. Kurzarbeitergeld, wird auf den Entschädigungsanspruch angerechnet. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber, dem auf Antrag ein entsprechender Erstattungsanspruch zusteht.
Hinweis
Der Entschädigungsanspruch kann nach der Gesetzesbegründung auch geltend gemacht werden, wenn der Maximalzeitraum nicht an einem Stück ausgeschöpft wird. Eine Verteilung über mehrere Monate ist demnach möglich, sofern eine den Anspruch auslösende Maßnahme, wie z. B. die Untersagung des Betretens einer Betreuungseinrichtung, vorliegt.