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Auslandsengagements

Compliance-Risiko Verrechnungspreise

Mit Ver­rech­nungs­prei­sen kann die Ge­winn­ver­tei­lung und da­mit die Steu­er­last in­ner­halb ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe ak­tiv ge­stal­tet wer­den. Al­ler­dings wird die­ses Ge­stal­tungs­po­ten­tial zu­neh­mend ein­ge­schränkt. Kon­kret wur­den dazu ein Ge­setz ver­ab­schie­det - mit erhöhten Com­pli­ance-Ri­si­ken.

Verrechnungspreise lauern überall

Zwi­schen den Ge­sell­schaf­ten ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe fin­det im Ta­ges­ge­schäft ein re­ger Leis­tungs­aus­tausch statt: So wer­den etwa Wa­ren un­ter­ein­an­der ge­lie­fert oder Dienst­leis­tun­gen aus­ge­tauscht. Der die­sen grup­pen­in­ter­nen Leis­tungs­be­zie­hun­gen bei­zu­mes­sende Wert wird als Ver­rech­nungs­preis be­zeich­net. Er hat di­rek­ten Ein­fluss dar­auf, wie hoch der Ge­winn und so­mit die Be­steue­rung der in­vol­vier­ten Ge­sell­schaf­ten ausfällt. Steu­er­lich an­er­kannt wird er des­halb nur dann, wenn der Fremd­ver­gleichs­grund­satz ein­ge­hal­ten wird. Das be­deu­tet, dass der Preis so be­mes­sen sein muss, wie er auch ge­genüber einem Frem­den ver­langt wor­den wäre. Be­reits jetzt muss dies in ei­ner um­fas­sen­den Do­ku­men­ta­tion nach­ge­wie­sen wer­den. Fehlt diese bzw. wird sie nicht recht­zei­tig oder un­vollständig vor­ge­legt, dro­hen emp­find­li­che Straf­zu­schläge oder Schätzun­gen.

Compliance-Risiko Verrechnungspreise© Thinkstock

Das BEPS-Projekt

Die Möglich­keit in­ter­na­tio­nal ope­rie­ren­der Un­ter­neh­men ihre Steu­er­last durch Aus­nut­zen von Un­ter­schie­den in den Steu­er­sys­te­men ver­schie­de­ner Staa­ten zu ver­rin­gern, war den Fi­nanz­mi­nis­tern welt­weit ein Dorn im Auge. Des­halb wur­den Ende 2015 von über 100 Ländern un­ter Führung der G20/OECD im Rah­men des sog. Base Ero­sion and Pro­fit Shif­ting (kurz: BEPS) Pro­jekts ent­spre­chende Ge­genmaßnah­men be­schlos­sen. Ein The­men­schwer­punkt die­ser Maßnah­men: die Ver­rech­nungs­preise.

Deutscher Gesetzgeber bereits weit vorangeschritten

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 13.7.2016 den Ent­wurf ei­nes BEPS-Um­set­zungs­ge­set­zes auf den Weg ge­bracht. Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren hierzu wurde zum Jah­res­ende ab­ge­schlos­sen. Im We­sent­li­chen geht es um die Im­ple­men­tie­rung ein­heit­li­cher, im Rah­men des BEPS-Pro­jekts be­schlos­se­ner Min­dest­stan­dards bei der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion, die zum 1.7.2017 in Kraft ge­tre­ten sind.

Neu im Ver­gleich zu den bis­he­ri­gen Re­ge­lun­gen ist da­bei, dass in der lo­ka­len Do­ku­men­ta­tion, dem Lo­cal File, u.a. An­ga­ben zum Zeit­punkt der Ver­rech­nungs­preis­be­stim­mung ge­macht wer­den müssen. Da­mit soll die Fremdüblich­keit der Ver­rech­nungs­preise verstärkt auf Ba­sis der Preis­fest­le­gungs­sys­te­ma­tik geprüft wer­den und we­ni­ger - wie in der bis­he­ri­gen Pra­xis häufig der Fall - auf Ba­sis der aus den zu Grunde ge­leg­ten Prei­sen re­sul­tie­ren­den Er­geb­nisse.

Darüber hin­aus sieht das Ge­setz die Ver­pflich­tung zur Er­stel­lung ei­nes ge­sell­schaftsüberg­rei­fen­den Mas­ter Files vor, wenn das be­tref­fende Un­ter­neh­men im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jahr einen Um­satz von mind. EUR 100 Mio. er­zielt hat. In­halt ist ins­be­son­dere eine Dar­stel­lung der Struk­tur der Un­ter­neh­mens­gruppe ins­ge­samt und der Ver­rech­nungs­preis­po­li­tik. Be­son­de­rer Fo­kus liegt da­bei auf der Dar­stel­lung von im­ma­te­ri­el­len Wer­ten, die für die Wert­schöpfung der Gruppe we­sent­lich sind.

Neu ist auch die Ver­pflich­tung zu Er­stel­lung ei­nes länder­be­zo­ge­nen Be­richts (Coun­try-by-Coun­try Re­port) durch die Kon­zernober­ge­sell­schaft, wenn die kon­so­li­dier­ten Um­sat­zerlöse der Un­ter­neh­mens­gruppe min­des­tens EUR 750 Mio. be­tra­gen. Ge­gen­stand die­ses Be­richts ist ins­be­son­dere eine nach Steu­er­ho­heits­ge­bie­ten ge­glie­derte Über­sicht ver­schie­de­ner Kenn­zah­len (bspw. An­zahl Mit­ar­bei­ter, Um­sat­zerlöse, Ge­winne oder ge­zahlte Steu­ern), die den Steu­er­behörden eine Ein­schätzung ermögli­chen soll, wo eine in­ten­si­vere Prüfung not­wen­dig ist.

Maßnahmen auf EU-Ebene

Auf EU-Ebene wurde zu­dem der au­to­ma­ti­sche In­for­ma­ti­ons­aus­tausch zu grenzüber­schrei­ten­den steu­er­li­chen Vor­be­schei­den und Vor­ab­verständi­gun­gen über Ver­rech­nungs­preise zwi­schen in­ter­na­tio­nal ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men (Tax Ru­lings) be­schlos­sen. Zu­dem ist ge­plant, dass Coun­try-by-Coun­try-Re­ports zwi­schen den Mit­glied­staa­ten au­to­ma­ti­sch aus­ge­tauscht wer­den.

Ausblick

Der we­sent­li­che Ef­fekt aus all die­sen Maßnah­men ist, dass die Un­ter­neh­men für die Fi­nanz­ver­wal­tun­gen we­sent­lich trans­pa­ren­ter wer­den. Ei­ner kon­sis­ten­ten Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion kommt des­halb eine we­sent­lich größere Be­deu­tung als bis­her zu, wenn steu­er­li­che Ge­winn­kor­rek­tu­ren und da­mit ver­bun­dene Dop­pel­be­steue­run­gen ver­mie­den wer­den sol­len. Un­ter­neh­men soll­ten sich vor die­sem Hin­ter­grund zeit­nah und in­ten­siv mit den Neu­re­ge­lun­gen be­schäfti­gen und sich hier­auf vor­be­rei­ten.

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