deen

Rechtsberatung

Compliance im Mittelstand: Hospitality und Korruptionsstrafrecht

Wel­che Gren­zen und Ri­si­ken sind bei Ge­schen­ken und an­de­ren Zu­wen­dun­gen an Ge­schäfts­part­ner zu be­ach­ten? Einen ers­ten Über­blick er­hal­ten Sie hier.

Im Ge­schäfts­le­ben sind Ge­schenke, Ein­la­dun­gen und an­dere klei­nere Zu­wen­dun­gen Aus­druck ei­nes höfli­chen Um­gangs mit­ein­an­der. Von einem Mit­tag­es­sen, über Abend­ver­an­stal­tun­gen bis hin zu Fort­bil­dun­gen wer­den Zu­wen­dun­gen un­ter dem Be­griff „Hos­pi­ta­lity“ zu­sam­men­ge­fasst. Mit Blick auf die Ver­schärfung des Kor­rup­ti­ons­straf­rechts und die Ent­wick­lung der Straf­ver­fol­gungs­pra­xis hat diese Vor­ge­hens­weise ihre Gren­zen ge­fun­den und mündet in den letz­ten Jah­ren deut­lich schnel­ler in ei­ner Straf­bar­keit als noch zu früheren Zei­ten. Im Rah­men der neuen in­ter­ak­ti­ven Eb­ner Stolz Ver­an­stal­tungs­reihe „Com­pli­ance im Mit­tel­stand“ ha­ben wir die­sen Dau­er­bren­ner auf­ge­grif­fen und ty­pi­sche Fra­ge­stel­lun­gen aus der Pra­xis so­wie Hand­lungsmöglich­kei­ten be­spro­chen.

Die Ab­gren­zung zwi­schen kor­rup­ti­ven Ver­hal­tens­wei­sen und zulässi­gen Auf­merk­sam­kei­ten im Ge­schäfts­le­ben stellt Un­ter­neh­men vor große Her­aus­for­de­run­gen. Im ge­schäft­li­chen All­tag wer­den viele ri­si­ko­be­haf­tete Ver­hal­tens­wei­sen nicht er­kannt. Hier fehlt häufig das Be­wusst­sein für ri­si­ko­ge­neigte Si­tua­tio­nen, um die Un­ter­schei­dung zwi­schen straf­ba­ren und zulässi­gen Hand­lun­gen rich­tig vor­neh­men zu können. Be­son­ders im Mit­tel­stand wer­den die Fol­gen, die hier­durch ent­ste­hen können, re­gelmäßig im­mer noch un­ter­schätzt.

Ein an­ge­mes­se­nes und funk­tio­nie­ren­des Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tem ist in die­sem Zu­sam­men­hang es­sen­zi­ell für die Präven­tion von Kor­rup­tion im Un­ter­neh­men. Um brenz­lige Si­tua­tio­nen zu er­ken­nen, hier­bei zwi­schen so­zi­aladäqua­tem Ver­hal­ten und straf­ba­rer Kor­rup­tion ab­gren­zen zu können und auf die­sem Wege die Ri­si­ken so­wohl für die Be­tei­lig­ten, die Ver­ant­wort­li­chen als auch das Un­ter­neh­men zu mi­ni­mie­ren, sind ent­spre­chende Com­pli­ance-Struk­tu­ren so­wie die Sen­si­bi­li­sie­rung der Mit­ar­bei­ten­den un­erläss­lich.

Zu be­ach­ten ist da­bei, dass je nach Größe und Bran­che des Un­ter­neh­mens die ty­pi­schen kri­ti­schen Sach­ver­halte durch­aus va­ri­ie­ren können. So führt kein Weg daran vor­bei, eine in­di­vi­du­elle, auf das Un­ter­neh­men an­ge­passte Ri­si­ko­ana­lyse durch­zuführen und an­schließend an­ge­mes­se­nen Maßnah­men zu im­ple­men­tie­ren. In der Pra­xis zeigt sich lei­der nicht sel­ten, dass „one size fits all“ Lösun­gen mit­un­ter ver­hee­rende Fol­gen ha­ben können.

Ins­ge­samt sor­gen die ge­setz­li­chen Ver­schärfun­gen so­wie die behörd­li­che Ver­fol­gung und ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen (jüngst OLG Nürn­berg, Ur­teil vom 30.03.2022, Az. 12 U 1520/19, mehr dazu hier) für im­mer stren­gere Vor­ga­ben für die Un­ter­neh­men und ihre Ver­ant­wort­li­chen, so­dass feh­lende Com­pli­ance-Struk­tu­ren zu­neh­mend schwie­ri­ger zu begründen sind und mit gra­vie­ren­de­ren Kon­se­quen­zen ein­her­ge­hen. In An­be­tracht des­sen ist es für die Un­ter­neh­men un­umgäng­lich, ihre Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­teme lau­fend zu überprüfen und ggfs. et­waige An­pas­sun­gen vor­zu­neh­men.

Im Rah­men un­se­rer Eb­ner Stolz Ver­an­stal­tun­gen, ins­be­son­dere mit un­se­rer Reihe „Com­pli­ance im Mit­tel­stand“, wer­den wir Sie hier­bei un­terstützen und über ak­tu­elle ge­setz­li­che Ent­wick­lun­gen auf dem Lau­fen­den hal­ten.

De­tail­lierte In­for­ma­tio­nen zu ak­tu­el­len Ver­an­stal­tun­gen ste­hen Ih­nen auf un­se­rer Web­site zur Verfügung.

nach oben