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BVerwG: Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer einer - das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibenden - GmbH sein

Urteil des BVerwG vom 26.9.2012 - 8 C 6.12

Einem Steu­er­be­ra­ter kann es aus­nahms­weise er­laubt wer­den, eh­ren­amt­li­cher Ge­schäftsführer ei­ner GmbH zu sein, wel­che das Pro­fi­ge­schäft ei­nes Fußball­ver­eins be­treibt. Der An­wen­dungs­be­reich von § 16 BOStB, der be­stimmte Fall­grup­pen be­nennt, in de­nen ty­pi­scher­weise eine kon­krete Ge­fahr für die Ver­let­zung von Be­rufs­pflich­ten aus­ge­schlos­sen ist, ist nicht ab­schließend auf diese Fall­grup­pen be­schränkt.

Der Sach­ver­halt:
Der heute 72 Jahre alte Kläger ist seit 1978 als Steu­er­be­ra­ter tätig, zu­letzt in ei­ner Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft. Seit 1999 war er eh­ren­amt­li­cher Vi­zepräsi­dent von Bo­rus­sia Mönchen­glad­bach. Zwi­schen­zeit­lich wurde der pro­fes­sio­nelle und ama­teurmäßig be­trie­bene Fußball­sport durch Gründung ei­ner GmbH aus dem Ver­ein aus­ge­glie­dert.

Der Kläger wurde dar­auf­hin im Mai 2004 ne­ben zwei haupt­amt­li­chen und einem wei­te­ren eh­ren­amt­li­chen Ge­schäftsführer zum wei­te­ren Ge­schäftsführer be­stellt. In die­ser Funk­tion ist er eh­ren­amt­lich mit einem wöchent­li­chen Zeit­auf­wand von zwei Stun­den tätig. Sei­nen An­trag, ihm für die GmbH-Ge­schäftsführung eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung be­fris­tet bis Ende 2013 zu er­tei­len, lehnte die be­klagte Steu­er­be­ra­ter­kam­mer ab.

Das OVG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage im Be­ru­fungs­ver­fah­ren statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BVerwG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Dem Kläger ist die be­an­tragte Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zu er­tei­len.

Der Kläger ist als GmbH-Ge­schäftsführer zwar ge­werb­lich tätig, was ihm als Steu­er­be­ra­ter im All­ge­mei­nen nicht er­laubt ist. Das Ge­setz will in­so­fern der Ge­fahr be­geg­nen, dass der Steu­er­be­ra­ter seine oft de­tail­lierte Kennt­nis vom Be­triebs- und Ge­schäfts­ab­lauf sei­ner Man­dan­ten für ein ei­ge­nes Ge­winn­stre­ben aus­nutzt. Eine Aus­nahme kommt aber dann in Be­tracht, wenn diese Ge­fahr im kon­kre­ten Ein­zel­fall nicht be­steht.

Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer hat in § 16 Be­rufs­ord­nung der Steu­er­be­ra­ter (BOStB) be­stimmte Fall­grup­pen be­nannt, in de­nen ty­pi­scher­weise eine kon­krete Ge­fahr für die Ver­let­zung von Be­rufs­pflich­ten aus­ge­schlos­sen ist. Zwar ist der Fall der eh­ren­amt­li­chen Ge­schäftsführung für einen Pro­fifußball­ver­ein dort nicht auf­geführt. Der An­wen­dungs­be­reich der Aus­nah­me­ermäch­ti­gung be­schränkt sich je­doch nicht auf diese Fall­grup­pen. Den er­for­der­li­chen Nach­weis, dass eine In­ter­es­sen­kol­li­sion im kon­kre­ten Fall nicht zu be­sor­gen ist, hat der Kläger geführt.

Link­hin­weis:

Auf den Web­sei­ten des BVerwG fin­den Sie die Pres­se­mit­tei­lung hier.

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