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BVerwG: Altersgrenzen für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar

Urteile des BVerwG vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10, 2 C 79.10 und 2 C 2.11

Eine Al­ters­grenze von 40 Jah­ren für die Ein­stel­lung und Über­nahme in das Be­am­ten­verhält­nis als Leh­rer ist mit Ver­fas­sungs­recht und Eu­ro­pa­recht ver­ein­bar. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in Leip­zig mit Ur­tei­len vom 23.02.2012 auf Kla­gen von an­ge­stell­ten Leh­rern ent­schie­den.

Auf­grund ei­ner Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts im Jahr 2009 hat die nord­rhein-westfäli­sche Lan­des­re­gie­rung als Ver­ord­nungs­ge­ber die Al­ters­grenze für die Ver­be­am­tung von Leh­rern von 35 auf 40 Jahre an­ge­ho­ben und ein Hin­aus­schie­ben der Grenze um bis zu sechs Jahre vor­ge­se­hen, wenn sich die Leh­rer­aus­bil­dung we­gen der Erfüllung ei­ner öff­ent­li­chen Dienst­pflicht oder we­gen der Be­treu­ung von Kin­dern und na­hen An­gehöri­gen verzögert hat. Wei­tere Aus­nah­men sind vor­ge­se­hen, um Leh­rer­man­gel zu be­geg­nen und außer­gewöhn­li­chen Härtefällen Rech­nung zu tra­gen.

Be­am­ten­recht­li­che Ein­stel­lungs­al­ters­gren­zen be­einträch­ti­gen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­satz, dass öff­ent­li­che Ämter nur nach Eig­nung, Befähi­gung und fach­li­cher Leis­tung ver­ge­ben wer­den dürfen. Darüber hin­aus stel­len sie eine Un­gleich­be­hand­lung we­gen des Al­ters dar. Sie die­nen je­doch dem le­gi­ti­men Ziel, im Hin­blick auf den An­spruch der Ru­he­stands­be­am­ten auf le­bens­lange Ver­sor­gung ein an­ge­mes­se­nes zeit­li­ches Verhält­nis zwi­schen ak­ti­ver Dienst­zeit und Ru­he­stand her­zu­stel­len. Dem Ver­ord­nungs­ge­ber steht bei der Abwägung der wi­der­strei­ten­den Be­lange ein Ein­schätzungs­spiel­raum zu, den er in nicht zu be­an­stan­den­der Weise wahr­ge­nom­men hat. Die Fest­set­zung der Al­ters­grenze auf 40 Jahre stellt zu­sam­men mit den vor­ge­se­he­nen Aus­nah­men einen an­ge­mes­se­nen Aus­gleich der wi­der­strei­ten­den Be­lange dar.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BVerwG Nr. 17/2012 vom 23.02.2012
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