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BVerfG zum unerlaubten Filesharing im Internet

Entscheidung des BVerfG vom 21.3.2012 - 1 BvR 2365/11

Die Rechts­frage, ob einen In­ter­net­an­schlus­sin­ha­ber im Hin­blick auf un­er­laub­tes File­sha­ring im In­ter­net Prüf- und In­struk­ti­ons­pflich­ten ge­genüber sons­ti­gen Nut­zern des An­schlus­ses tref­fen, wird von den OLG nicht ein­heit­lich be­ant­wor­tet. So­wohl im Hin­blick auf die Be­deu­tung der Rechts­sa­che als auch zur Her­beiführung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung er­scheint so­mit eine Ent­schei­dung des BGH als Re­vi­si­ons­ge­richt er­for­der­lich.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­schwer­deführer ist ein auf On­line­re­cher­che und In­ter­net­pi­ra­te­rie spe­zia­li­sier­ter Po­li­zei­be­am­ter. Er wurde von Un­ter­neh­men der Mu­sik­in­dus­trie auf Scha­dens­er­satz auf­grund von File­sha­ring über sei­nen pri­va­ten In­ter­net­zu­gang in An­spruch ge­nom­men. Nach­dem un­strei­tig ge­wor­den war, dass der volljährige Sohn der Le­bens­gefähr­tin des Be­schwer­deführers über des­sen In­ter­net­zu­gang in ei­ner Tauschbörse Mu­sik­da­teien zum Down­load an­ge­bo­ten hatte, nah­men die Kläge­rin­nen ih­ren Scha­dens­er­satz­an­spruch zurück, for­der­ten aber wei­ter­hin Er­satz der durch die Ab­mah­nung ent­stan­de­nen Rechts­an­walts­kos­ten. Diese be­rech­ne­ten sie aus einem Ge­gen­stands­wert von 400.000 €, wor­aus sich eine For­de­rung von rund 3.500 € er­gab.

Der Be­schwer­deführer wandte hier­ge­gen ein, dass im Hin­blick auf das BGH-Ur­teil "Som­mer un­se­res Le­bens" (BGHZ 185, 330) ihn als In­ha­ber des In­ter­net­an­schlus­ses keine Prüfpflich­ten ge­trof­fen hätten, da der 20-jährige Sohn sei­ner Le­bens­gefähr­tin selbst die er­for­der­li­che Reife und Rechts­kennt­nis be­ses­sen habe. Außer­dem sei das Vor­ge­hen der Kläge­rin­nen rechts­missbräuch­lich, denn die Zah­lun­gen kämen nicht den Rech­te­in­ha­bern zu­gute; der ei­gent­li­che Kläger sei de­ren Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter, dem es ver­ein­ba­rungs­gemäß frei stehe, "als an­ge­mes­sen zu be­trach­ten und dann zu be­hal­ten, was zu er­lan­gen ist".

Das LG ver­ur­teilte den Be­schwer­deführer an­trags­gemäß. Die­ser hafte für die durch das un­er­laubte File­sha­ring be­gan­gene Schutz­rechts­ver­let­zung, weil er sei­nen In­ter­net­zu­gang zur Verfügung ge­stellt und da­durch die Teil­nahme an der Mu­sik­tauschbörse ermöglicht habe. Vor dem Hin­ter­grund sei­ner be­son­de­ren be­ruf­li­chen Kennt­nisse habe für den Be­schwer­deführer je­den­falls eine Prüf- und Hand­lungs­pflicht be­stan­den, um der Möglich­keit ei­ner sol­chen Rechts­ver­let­zung vor­zu­beu­gen. Die Be­ru­fung des Be­schwer­deführers blieb vor dem OLG er­folg­los. Ge­rade im Hin­blick auf die "Som­mer un­se­res Le­bens"-Ent­schei­dung hätte der Be­schwer­deführer darüber aufklären müssen, dass die Teil­nahme an Tauschbörsen ver­bo­ten sei.

Die Re­vi­sion ge­gen sein Ur­teil ließ das OLG nicht zu. Auf die Ver­fas­sungs­be­schwerde des Be­schwer­deführers hob das BVerfG das OLG-Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG-Ur­teil ver­letzte den Be­schwer­deführer in sei­nem Recht auf den ge­setz­li­chen Rich­ter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, weil es nicht er­ken­nen ließ, aus wel­chen Gründen die Re­vi­sion zum BGH nicht zu­ge­las­sen wurde, ob­wohl de­ren Zu­las­sung im vor­lie­gen­den Fall nahe ge­le­gen hätte.

Die hier ent­schei­dende Rechts­frage, ob einen In­ter­net­an­schlus­sin­ha­ber Prüf- und In­struk­ti­ons­pflich­ten ge­genüber sons­ti­gen Nut­zern des An­schlus­ses tref­fen, wird von den OLG nicht ein­heit­lich be­ant­wor­tet. Während teil­weise die Auf­fas­sung ver­tre­ten wird, dass eine Pflicht, die Be­nut­zung sei­nes In­ter­net­an­schlus­ses zu über­wa­chen oder ge­ge­be­nen­falls zu ver­hin­dern, nur be­steht, wenn der An­schlus­sin­ha­ber kon­krete An­halts­punkte für eine missbräuch­li­che Nut­zung sei­nes An­schlus­ses hat, lässt das mit der Ver­fas­sungs­be­schwerde an­ge­grif­fene Ur­teil für das Ent­ste­hen ei­ner In­struk­ti­ons- und Über­wa­chungs­pflicht grundsätz­lich be­reits die Über­las­sung des An­schlus­ses an einen Drit­ten, gleich wel­chen Al­ters, genügen.

Der BGH hat die Frage, ob und in wel­chem Um­fang Prüfpflich­ten des An­schlus­sin­ha­bers be­ste­hen, für die hier re­le­vante Kon­stel­la­tion noch nicht ent­schie­den. Die hier vom OLG her­an­ge­zo­gene "Som­mer un­se­res Le­bens"-Ent­schei­dung be­ant­wor­tet die Frage nicht; sie be­traf einen an­de­ren Sach­ver­halt, nämlich die Frage, in­wie­weit ein WLAN-An­schluss ge­gen die Be­nut­zung durch außen­ste­hende Dritte ge­si­chert wer­den muss.

So­wohl im Hin­blick auf die Be­deu­tung der Rechts­sa­che als auch zur Her­beiführung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung er­schien so­mit eine Ent­schei­dung des BGH als Re­vi­si­ons­ge­richt er­for­der­lich. Schließlich kann sich die hier klärungs­bedürf­tige Rechts­frage in ei­ner un­be­stimm­ten Viel­zahl wei­te­rer Fälle stel­len und berührt des­halb das In­ter­esse der All­ge­mein­heit an der ein­heit­li­chen Ent­wick­lung und Hand­ha­bung des Rechts.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BVerfG veröff­ent­licht.
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