deen

Aktuelles

BVerfG: Verbot von "Satellitenschüsseln" durch den Vermieter nur nach konkreter Interessenabwägung im Einzelfall

Beschluss des BVerfG vom 31.3.2013 - 1 BvR 1314/11

Das BVerfG hat die Grundsätze bekräftigt, die in zi­vil­ge­richt­li­chen Strei­tig­kei­ten über die An­brin­gung von Pa­ra­bol­an­ten­nen durch Mie­ter zu be­ach­ten sind. Ist dem­nach  eine an­ge­mes­sene Zahl von Pro­gram­men aus dem je­wei­li­gen Hei­mat­land nicht über den vom Ver­mie­ter be­reit­ge­stell­ten Ka­bel­an­schluss, son­dern nur über eine Pa­ra­bol­an­tenne zu emp­fan­gen, so ist das In­ter­esse der ausländi­schen Mie­ter am Emp­fang von Rund­funk­pro­gram­men ih­res Hei­mat­lan­des bei der Abwägung mit den Ei­gentümer­in­ter­es­sen des Ver­mie­ters zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­schwer­deführer sind türki­sche Staats­an­gehörige turk­me­ni­scher Ab­stam­mung. Sie fühlen sich ei­ner in der Türkei le­ben­den turk­me­ni­schen Min­der­heit zu­gehörig, die ei­ge­nen Tra­di­tio­nen und der turk­me­ni­schen Sprache ver­bun­den ge­blie­ben ist.

An der Gebäude­fas­sade ih­rer Miet­woh­nung hat­ten die Be­schwer­deführer - ohne die nach dem Miet­ver­trag er­for­der­li­che Zu­stim­mung der Ver­mie­te­rin - eine Pa­ra­bol­an­tenne an­ge­bracht. Mit die­ser woll­ten sie ein nur über Sa­tel­lit verfügba­res Pro­gramm über die turk­me­ni­sche Re­gion so­wie die dort le­ben­den Men­schen emp­fan­gen, das ganztägig in türki­scher und turk­me­ni­scher Sprache aus­ge­strahlt wird.

Die Ver­mie­te­rin nahm die Be­schwer­deführer auf Be­sei­ti­gung der Pa­ra­bol­an­tenne bzw. Un­ter­las­sung ih­rer An­brin­gung in An­spruch. AG und LG ga­ben der Klage statt. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Ver­fas­sungs­be­schwerde hob das BVerfG die Ent­schei­dun­gen auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das AG zurück.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen ver­letz­ten die Be­schwer­deführer in ih­rer In­for­ma­ti­ons­frei­heit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG.

In Fällen wie dem vor­lie­gen­den müssen die Ge­richte eine fall­be­zo­gene Abwägung vor­neh­men. Da­bei können die Ver­mie­ter in der Re­gel dann nicht für ver­pflich­tet ge­hal­ten wer­den, eine Pa­ra­bol­an­tenne des Mie­ters zu dul­den, wenn er dem Mie­ter einen Ka­bel­an­schluss be­reit­stellt. Dem be­son­de­ren In­for­ma­ti­ons­in­ter­esse dau­er­haft in Deutsch­land le­ben­der ausländi­scher Staats­an­gehöri­ger trägt die­ser Grund­satz je­doch nicht in al­len Fällen aus­rei­chend Rech­nung.

Ist eine an­ge­mes­sene Zahl von Pro­gram­men aus dem je­wei­li­gen Hei­mat­land nicht über den vom Ver­mie­ter be­reit­ge­stell­ten Ka­bel­an­schluss, son­dern nur über eine Pa­ra­bol­an­tenne zu emp­fan­gen, so ist das In­ter­esse der ausländi­schen Mie­ter am Emp­fang von Rund­funk­pro­gram­men ih­res Hei­mat­lan­des bei der Abwägung mit den Ei­gentümer­in­ter­es­sen des Ver­mie­ters zu berück­sich­ti­gen. Zulässige Abwägungs­ge­sichts­punkte sind hier­bei, in wel­chem Um­fang der Mie­ter Pro­gramme sei­nes Hei­mat­lan­des be­reits ohne ei­gene Pa­ra­bol­an­tenne emp­fan­gen kann und ob er über die be­reit­ge­stellte Emp­fangs­an­lage ge­gen an­ge­mes­se­nes Ent­gelt ein zusätz­li­ches Pro­gramm­an­ge­bot nut­zen kann.

In­fol­ge­des­sen hat­ten die Ge­richte das spe­zi­fi­sche In­for­ma­ti­ons­in­ter­esse der Be­schwer­deführer nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt und da­mit die Be­deu­tung des Grund­rechts der In­for­ma­ti­ons­frei­heit ver­kannt. Das AG hatte fälsch­li­cher Weise an­ge­nom­men, Turk­me­ni­sch sei le­dig­lich ein türki­scher Dia­lekt, nicht aber eine ei­gene Sprache. Das LG hat zwar hilfs­weise die An­nahme zu­grunde ge­legt, Turk­me­ni­sch sei eine ei­gene Sprache. Es hat dann aber mit einem schlich­ten fest­stel­len­den Satz das Er­geb­nis der amts­ge­richt­li­chen In­ter­es­sen­abwägung bestätigt, ohne dies ir­gend­wie wei­ter zu begründen. Da­mit war nicht nach­voll­zieh­bar, ob und wie das LG das spe­zi­fi­sche In­ter­esse der Be­schwer­deführer, in turk­me­ni­scher Sprache In­for­ma­tio­nen über die turk­me­ni­sche Min­der­heit in der Türkei zu er­hal­ten, gewürdigt und ge­wich­tet hatte.

So­mit muss die er­for­der­li­che fall­be­zo­gene Abwägung nach­ge­holt wer­den. In­so­fern ist auch zu berück­sich­ti­gen, in­wie­weit die Be­schwer­deführer glaub­haft ma­chen, dass ihr Le­bens­all­tag tatsäch­lich vom Ge­brauch der turk­me­ni­schen Sprache und turk­me­ni­schen Tra­di­tio­nen geprägt ist, ob­wohl sie nie in den turk­me­nisch­spra­chi­gen Her­kunfts­ge­bie­ten ih­rer Vor­fah­ren ge­wohnt ha­ben, und ob das von ih­nen gel­tend ge­machte be­son­dere In­for­ma­ti­ons­in­ter­esse auch mit­tels der türki­schen Pro­gramme ge­deckt wer­den kann, die über die vor­han­dene zen­trale Sa­tel­li­ten­emp­fangs­an­lage verfügbar sind.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BVerfG veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben