Auf mehrfache Vorlage durch den BFH sowie auf Grund zweier Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG darüber zu entscheiden, ob die Einheitsbewertung des Grundvermögens als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2008 noch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). In der mündlichen Verhandlung am 16.1.2018 wurde insb. thematisiert, ob die Rückanknüpfung auf Wertverhältnisse zum 1.1.1964 (bzw. zum 1.1.1935 in den neuen Bundesländern) noch eine gerechte Steuererhebung zulässt, da seitdem erfolgte unterschiedliche Wertentwicklungen der Grundstücke gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Sollte das BVerfG der Auffassung des BFH folgen und die Einheitswertermittlung als verfassungswidrig beurteilen - deutliche Hinweise der Verfassungsrichter in der mündlichen Verhandlung sprechen dafür -, steht die Frage im Fokus, wie viel Zeit dem Gesetzgeber für eine Neuregelung eingeräumt wird. Dem BVerfG ist dabei durchaus bewusst, dass das Gesetzgebungsverfahren und insb. die Neubewertung der Grundstücke mehrere Jahre beanspruchen würden. Ob allerdings der Maximalforderung von Bund und Ländern einer Umsetzungsfrist von zehn Jahren entsprochen wird, bleibt abzuwarten.
Hinweis
Durch den Bundesrat wurden bereits im Juli 2016 Gesetzesanträge zur Reform der Grundsteuer gestellt (vgl. dazu ausführlich Brisant-Beitrag in novusAugust/September 2016, S. 2), die im November 2016 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden. Darin ist eine erstmalige Feststellung der Grundstückswerte zum 1.1.2022 vorgesehen, wobei die Anwendung dieser neuen Werte nach Einschätzung des Bundesrats wohl erst ab dem Jahr 2027 realistisch sein dürfte. Das Reformvorhaben, das grundsätzlich aufkommensneutral ausgestaltet werden soll, dürfte spätestens mit Vorliegen der Entscheidung des BVerfG weiter vorangetrieben werden.