Das im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2022, S. 810) veröffentlichte Gesetz sieht eine befristete Absenkung der Energiesteuer vor. Diese werden für drei Monate vom 01.06. bis 31.08.2022 auf die die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003) abgesenkt werden. Ziel ist die Abfederung der Belastung aufgrund gestiegener Energie- und Kraftstoffpreise. Konkret gestaltet sich die Absenkung wie folgt:

- Benzin: Reduzierung des Steuersatzes um 29,55 Cent/Liter
- Dieselkraftstoff: Reduzierung des Steuersatzes um 14,04 Cent/Liter
- Erdgas (Compressed Natural Gas / Liquefied Natural Gas): Reduzierung des Steuersatzes um 4,54 Euro/MWh (ca. 6,16 Cent/Kilogramm)
- Flüssiggas (Liquefied Petroleum Gas): Reduzierung des Steuersatzes um 238,94 EUR/1.000 kg (ca. 12,66 Cent/Liter)
Hinweis: Als eine Verbrauchsteuer (indirekte Steuer) wird die Energiesteuer i.d.R. in voller Höhe durch die Endverbraucher getragen, obwohl diese nicht selbst Steuerschuldner sind. Durch eine vollständige Weitergabe der befristeten Absenkung des Steuersatzes vom Energieversorger an die Endverbraucher sollen diese direkt von der Entlastung profitieren.