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Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung

Urteil des BFH vom 18.01.12 - II R 49/10

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 18. Ja­nuar 2012 II R 49/10 ent­schie­den, dass die Zu­tei­lung der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und die dazu beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) er­folgte Da­ten­spei­che­rung mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar sind.

Nach der Auf­as­sung des BFH sind die darin lie­gen­den Ein­griffe in das Recht auf in­for­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung durch über­wie­gende In­ter­es­sen des Ge­mein­wohls ge­recht­fer­tigt. Da die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern den steu­er­pflich­ti­gen natürli­chen Per­so­nen an­ders als die bis­he­ri­gen Steu­er­num­mern auf Dauer und bun­des­ein­heit­lich zu­ge­teilt wer­den, ermögli­chen sie de­ren ein­deu­tige Iden­ti­fi­zie­rung im Be­steue­rungs­ver­fah­ren. Dies dient zum einen dem auch ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­te­nen gleichmäßigen Voll­zug der Steu­er­ge­setze und ermöglicht zum an­de­ren einen ge­wich­ti­gen Ab­bau von Büro­kra­tie so­wohl im Be­reich der Steu­er­ver­wal­tung als auch bei Un­ter­neh­men und an­de­ren Stel­len. Ins­be­son­dere bil­den die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer und die dazu er­folgte Da­ten­spei­che­rung eine we­sent­li­che Vor­aus­set­zung für die Er­set­zung der bis­he­ri­gen Lohn­steu­er­kar­ten durch die nun­mehr ab dem Jahr 2013 vor­ge­se­he­nen elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­merk­male so­wie für die Au­to­ma­ti­sie­rung von Ver­fah­rens­sabläufen. Auf­grund der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer kann zu­dem die zu­tref­fende und vollständige Er­fas­sung der Al­ter­seinkünfte bei der Ein­kom­men­steuer leich­ter und ef­fek­ti­ver geprüft wer­den. Außer­dem kann Missbräuchen bei der Be­an­tra­gung von Kin­der­geld so­wie beim Ab­zug von Ka­pi­tal­er­trag­steuer ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den.

Der BFH hat einen Ver­stoß ge­gen das Grund­recht auf Re­li­gi­ons­frei­heit eben­falls ver­neint. Dies gilt auch hin­sicht­lich der Neu­re­ge­lung des Ab­zugs von Kir­chen­steuer von Ka­pi­tal­erträgen, die für nach dem 31. De­zem­ber 2013 zu­fließende Ka­pi­tal­erträge vor­ge­se­hen ist. Der Steu­er­pflich­tige kann nämlich je­der­zeit, auch be­reits vor die­sem Ter­min, beim BZSt be­an­tra­gen, dass die Da­ten über seine recht­li­che Zu­gehörig­keit zu ei­ner steu­er­er­he­ben­den Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft den zum Ab­zug von Ka­pi­tal­er­trag­steuer ver­pflich­te­ten Stel­len nicht mit­ge­teilt wer­den (Sperr­ver­merk).

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 10/2012 vom 01.02.2012

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

 
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