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Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Herausgabe von Vergütungen bei Verletzung des Wettbewerbsverbots

Urteil des BAG vom 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11

Zum Be­griff des „Ge­schäft“ im Sinne v. § 61 HGB

Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Ar­beit­ge­ber bei ei­ner Ver­let­zung des Wett­be­werbs­ver­bots Scha­dens­er­satz for­dern; er kann statt des­sen auch ver­lan­gen, dass der Ar­beit­neh­mer die für ei­gene Rech­nung ge­mach­ten Ge­schäfte als für Rech­nung des Ar­beit­ge­bers ein­ge­gan­gen gel­ten lässt und die aus Ge­schäften für fremde Rech­nung be­zo­gene Vergütung her­aus­gibt.

Der Be­klagte war bei der Kläge­rin als Pro­dukt­ma­na­ger und tech­ni­scher Lei­ter tätig. Das Ar­beits­verhält­nis en­dete nach Maßgabe ei­nes Ver­gleichs in einem Kündi­gungs­schutz­pro­zess auf­grund or­dent­li­cher ar­beit­ge­ber­sei­ti­ger Kündi­gung. Die Par­teien ver­ein­bar­ten eine Frei­stel­lung des Klägers von der Ar­beits­pflicht bis zum Ende des Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Fort­zah­lung der ver­trags­gemäßen Vergütung. Eine An­rech­nung an­der­wei­ti­gen Ver­diens­tes wurde im Ver­gleich nicht be­stimmt. Während der Frei­stel­lung nahm der Be­klagte ein Ar­beits­verhält­nis bei einem Wett­be­wer­ber der Kläge­rin auf.

Die kla­gende Ar­beit­ge­be­rin hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, der Be­klagte sei ver­pflich­tet, we­gen der Ver­let­zung des Wett­be­werbs­ver­bots die beim Wett­be­wer­ber be­zo­gene Vergütung her­aus­zu­ge­ben. Hilfs­weise hat sie be­gehrt, die beim Wett­be­wer­ber be­zo­gene Vergütung auf die An­sprüche des Be­klag­ten ihr ge­genüber an­zu­rech­nen.

Die Vor­in­stan­zen ha­ben die Klage ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem Zehn­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) er­folg­los. Der Be­klagte ist nach § 61 Abs. 1 HGB nicht ver­pflich­tet, ein mit dem Wett­be­wer­ber ver­ein­bar­tes Fest­ge­halt an die Kläge­rin her­aus­zu­ge­ben; der Ab­schluss des Ar­beits­ver­trags mit dem Wett­be­wer­ber ist kein „Ge­schäft“ iSv. § 61 HGB. Die Gel­tend­ma­chung von Vergütungs­an­sprüchen ge­genüber dem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber kann zwar bei Auf­nahme ei­nes neuen Ar­beits­verhält­nis­ses un­ter Ver­stoß ge­gen ein Wett­be­werbs­ver­bot ge­gen Treu und Glau­ben ver­stoßen, ein sol­cher Ver­stoß war im Streit­fall aber nicht aus­rei­chend dar­ge­legt.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 73/2012 vom 17.10.2012

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