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Bundesarbeitsgericht zür Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber wegen "Stalking"

Urteil des BAG vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11

Ein schwer­wie­gen­der Ver­stoß ei­nes Ar­beit­neh­mers ge­gen seine ver­trag­li­che Ne­ben­pflicht, die Pri­vat­sphäre und den deut­li­chen Wunsch ei­ner Ar­beits­kol­le­gin zu re­spek­tie­ren, nicht-dienst­li­che Kon­takt­auf­nah­men mit ihr zu un­ter­las­sen, kann die außer­or­dent­li­che Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses recht­fer­ti­gen. Ob es zu­vor ei­ner ein­schlägi­gen Ab­mah­nung be­darf, hängt von den Umständen des Ein­zel­falls ab.

Der Kläger war beim be­klag­ten Land seit 1989 als Ver­wal­tungs­an­ge­stell­ter be­schäftigt. Im Jahr 2007 teilte das Land ihm als Er­geb­nis ei­nes Ver­fah­rens vor der Be­schwer­de­stelle nach § 13 des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes mit, dass eine Mit­ar­bei­te­rin, die sich von ihm belästigt fühlte, we­der dienst­lich noch pri­vat Kon­takt mit ihm wünsche und die­ser Wunsch vor­be­halt­los zu re­spek­tie­ren sei. Eine un­mit­tel­bare Kon­takt­auf­nahme mit der Mit­ar­bei­te­rin habe "auf je­den Fall zur Ver­mei­dung ar­beits­recht­li­cher Kon­se­quen­zen zu un­ter­blei­ben".

Im Ok­to­ber 2009 wandte sich eine an­dere, als Leih­ar­beit­neh­me­rin be­schäftigte Mit­ar­bei­te­rin an das be­klagte Land und gab an, sie werde vom Kläger in un­erträgli­cher Art und Weise belästigt und bedrängt. Nach näherer Be­fra­gung der Mit­ar­bei­te­rin und Anhörung des Klägers kündigte das Land das Ar­beits­verhält­nis außer­or­dent­lich frist­los. Es hat be­haup­tet, der Kläger habe der Mit­ar­bei­te­rin ge­gen de­ren ausdrück­lich erklärten Wil­len zahl­rei­che E-Mails ge­schickt, habe sie ohne dienst­li­chen An­lass in ih­rem Büro an­ge­ru­fen oder dort auf­ge­sucht und sich wie­der­holt und zu­neh­mend auf­dring­lich in ihr Pri­vat­le­ben ein­ge­mischt. Um sie zu wei­te­rem pri­va­ten Kon­takt mit ihm zu be­we­gen, habe er ihr ua. da­mit ge­droht, er könne dafür sor­gen, dass sie keine feste An­stel­lung beim Land be­komme.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kündi­gungs­schutz­klage ab­ge­wie­sen, das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat ihr statt­ge­ge­ben. Die Re­vi­sion des be­klag­ten Lan­des hatte vor dem Zwei­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) Er­folg. Der Se­nat hat die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Es steht noch nicht fest, ob ein wich­ti­ger Grund für die Kündi­gung iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor­liegt. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zwar im Er­geb­nis zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass der Kläger durch die Mit­tei­lung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechts­sinne ab­ge­mahnt wor­den ist. Es hat aber nicht aus­rei­chend geprüft, ob an­ge­sichts der War­nung durch das zu­vor durch­geführte Be­schwer­de­ver­fah­ren und der übri­gen Umstände eine Ab­mah­nung ent­behr­lich war. Ob die Kündi­gung ge­recht­fer­tigt ist, konnte der Se­nat nicht selbst ent­schei­den. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat keine dazu hin­rei­chen­den Fest­stel­lun­gen zum Sach­ver­halt ge­trof­fen.

Quelle:Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 32/2012

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