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Brexit: Zugang britischer Staatsangehöriger zum deutschen Arbeitsmarkt

Die Ver­hand­lun­gen zum Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU wur­den bis längs­tens 31.10.2019 verlängert. Da­mit ist der­zeit noch nicht klar, ob und zu wel­chem Zeit­punkt der Aus­tritt er­folgt und ob es noch zur Ver­ein­ba­rung ei­nes Aus­tritts­ab­kom­mens oder aber zu einem har­ten Brexit kommt.

Sollte das Ver­ei­nigte König­reich aus der EU aus­schei­den, können sich bri­ti­sche Staats­an­gehörige grundsätz­lich nicht mehr auf die Ar­beit­neh­mer­freizügig­keits­rechte in der EU be­ru­fen. Wird kein Aus­tritts­ab­kom­men ra­ti­fi­ziert, ver­lie­ren sie den nach dem Freizügig­keits­recht be­ste­hen­den freien Zu­gang zum deut­schen Ar­beits­markt und un­ter­lie­gen den re­gulären, für Dritt­staats­an­gehörige gel­ten­den ausländer­be­schäfti­gungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten des Auf­ent­halts­ge­set­zes und - wenn sie eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zum Zwecke der Be­schäfti­gung be­an­tra­gen - der Be­schäfti­gungs­ver­ord­nung.

Mit der Fünf­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Be­schäfti­gungs­ver­ord­nung, der der Bun­des­rat am 12.4.2019 zu­ge­stimmt hat, wird be­zweckt, den be­reits zum Zeit­punkt des Brex­its in Deutsch­land le­ben­den oder ar­bei­ten­den bri­ti­schen Staats­an­gehöri­gen wei­ter­hin freien Ar­beits­markt­zu­gang zu gewähren. Da­nach dürfen bri­ti­sche Staats­an­gehörige, die sich zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens des Aus­tritts freizügig­keits­be­rech­tigt in Deutsch­land auf­ge­hal­ten ha­ben, nach einem Aus­tritt ohne Aus­tritts­ab­kom­men wei­ter­hin un­abhängig von ih­rer Qua­li­fi­ka­tion und dem Sitz des Ar­beit­ge­bers jede Be­schäfti­gung ausüben, ohne dass die Bun­des­agen­tur für Ar­beit zu­stim­men muss. Das­selbe gilt für alle übri­gen bri­ti­schen Staats­an­gehöri­gen für den Zeit­raum bis zum 31.12.2019 nach einem Aus­tritt ohne Aus­tritts­ab­kom­men.

Hinweis

Vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 er­hal­ten bri­ti­sche Staats­an­gehörige, die zum Zeit­punkt des Brex­its nicht in Deutsch­land leb­ten, den glei­chen Ar­beits­markt­zu­gang wie Staats­an­gehörige an­de­rer wich­ti­ger Han­dels­part­ner, etwa der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­rika, Ja­pans, Aus­tra­li­ens oder Ka­na­das. In die­sem Fall muss die Bun­des­agen­tur für Ar­beit der Be­schäfti­gung zu­stim­men.

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