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Steuerberatung

Brexit: Vereinfachtes Import-Verfahren in UK

Die bri­ti­sche Zoll­ver­wal­tung stellt sich auf den et­wai­gen Fall ei­nes sog. har­ten Brex­its ein und in­for­miert Un­ter­neh­men im Ver­ei­nig­ten König­reich über die Möglich­keit der Nut­zung ei­nes ver­ein­fach­ten Im­port-Ver­fah­rens.

Im Falle ei­nes har­ten Brex­its, also ei­nes Aus­schei­dens des Ver­ei­nig­ten König­reichs (UK) aus der Eu­ropäischen Union (EU) ohne Ver­ein­ba­rung ei­nes Aus­tritts­ab­kom­mens, sind ab dem Tag des Aus­schei­dens zwi­schen der EU und UK Grenz­kon­trol­len und Zoll­for­ma­litäten zu erfüllen. Im Zuge des­sen hat die bri­ti­sche Zoll­ver­wal­tung darüber in­for­miert, dass für in UK ansässige Un­ter­neh­men die Möglich­keit be­steht, sich für ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren für die Ein­fuhr von EU-Wa­ren (tran­si­tio­nal sim­pli­fied pro­ce­du­res - TSP) zu re­gis­trie­ren. Diese Re­ge­lung soll für ein Jahr ab Ein­tritt des Brex­its ohne Aus­tritts­ab­kom­men gel­ten. 

Das TSP ähnelt der ver­ein­fach­ten Zol­lan­mel­dung nach dem Uni­ons­zoll­ko­dex (UZK). Mit dem Ver­fah­ren ist es möglich, eine (ver­ein­fachte) Zol­lan­mel­dung ab­zu­ge­ben, in der nicht alle In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten sind. Die feh­len­den Da­ten sind zu einem späte­ren Zeit­punkt mit ei­ner Ergänzungs­erklärung nach­zu­lie­fern. In Kom­bi­na­tion mit einem Auf­schub­konto soll es wei­ter­hin möglich sein, die Zah­lung der Ein­fuhrzölle auf den 15. des Fol­ge­mo­nats zu ver­schie­ben, un­ter der Vor­aus­set­zung, dass eine Si­cher­heit für et­waige Ab­ga­ben ge­leis­tet wird.

Das Ver­fah­ren rich­tet sich grundsätz­lich an UK-Un­ter­neh­men, die bis­her nur Han­del mit EU-Staa­ten un­ter­hiel­ten, also noch keine oder we­nig Zol­ler­fah­rung ha­ben. Die bri­ti­sche Zoll­ver­wal­tung möchte die­sen Un­ter­neh­men die Möglich­keit einräumen, rechts­kon­forme Im­port­pro­zesse zu im­ple­men­tie­ren. Für EU-Un­ter­neh­men ohne UK-Ansässig­keit, wird diese Ver­ein­fa­chung nicht gel­ten.

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